Eltern

Einleitung des gerichtlichen Verfahrens

  • Geht ein Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge oder des Umgangs bei dem zuständigen Familiengericht ein, beraumt das Gericht sofort einen Termin zur Anhörung an. Der Termin findet spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags statt. Das Gericht lädt die Beteiligten und das Jugendamt zu diesem Termin und versendet ein Merkblatt, mit dem allen bestimmte Pflichten auferlegt werden. Eltern und Anwälte werden gebeten, sich auf die wesentlichen Sachinformationen zu beschränken und Schuldzuweisungen und gegenseitige Verletzungen zu vermeiden. Im gerichtlichen Anhörungstermin erhalten alle Beteiligte ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern. Die Eltern selbst sollen sich noch vor dem gerichtlichen Anhörungstermin mit der/dem zuständigen Sozialarbeiter/-in in Verbindung setzen und nach Möglichkeit einen Beratungstermin vereinbaren und durchführen. Diese/r setzt sich sofort und möglichst telefonisch mit den Eltern in Verbindung und vereinbart einen Beratungstermin, der noch vor dem gerichtlichen Anhörungstermin stattfinden sollte. In diesem ersten Beratungstermin lotet die/der Sozialarbeiter/in die Ressourcen der Eltern aus.
  • In dem gerichtlichen Anhörungstermin führt das Gericht sodann mit allen Verfahrensbeteiligten ein offenes Lösungsgespräch. In der Regel erfolgt auch eine Kindesanhörung . Durch diese zeitige gerichtliche Anhörung können die Situation der Familie insgesamt zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfasst und Lösungsmöglichkeiten entwickelt werden.

Die Kindesanhörung im Beschleunigten Familienverfahren

  • In Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren werden die Kinder, die von den Verfahren betroffen sind, im Regelfall angehört. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, ist eine Anhörung zwingend vorgeschrieben. Bei Kindern, die sich alters- oder entwicklungsbedingt noch nicht äußern können, wird das Gericht häufig von einer Anhörung absehen.
  • Die Anhörung der Kinder erfolgt, weil in diesen Verfahren das Kindeswohl entscheidender Beurteilungsmaßstab ist. Um den Sachverhalt im Hinblick darauf aufzuklären, soll in Erfahrung gebracht werden, was die Hauptbetroffenen, also die Kinder, zum Verfahrensgegenstand sagen können und welche Meinung sie zu den Fragen haben, die für eine kindeswohlgerechte Lösung geklärt werden müssen.
  • Der/die Richter/in führt die Anhörung kindgerecht und altersentsprechend durch. Ist für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt worden, ist dieser bei der Anhörung im Regelfall anwesend. Welche weiteren Personen anwesend sein dürfen, liegt im Übrigen im Ermessen des/der Richter/in. Die anderen Verfahrensbeteiligten werden grundsätzlich nicht zur Kindesanhörung hinzugezogen.
  • Ob und wann eine Kindesanhörung stattfindet, entscheidet der/die Richter/in.
  • Informationsblatt für Eltern

    PDF-Dokument (25.5 kB) - Stand: September 2009