Negativzeugnis

Knopf Ampel

Der Käufer eines Grundstückes hat gegenüber dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde den Verkauf eines Grundstückes anzeigen. Die Gemeinde prüft, ob sie ein Vorkaufsrecht hat und ob sie dieses gegebenenfalls wahrnehmen will. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt die Gemeinde dem Antragsteller hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis entsprechend § 28 Abs. 1 BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.
Das Negativzeugnis nach § 20 Abs. 2 BauGB ( darüber, daß die Genehmigung einer Teilung nicht erforderlich ist oder als erteilt gilt) ist nicht mehr erforderlich.

Hinweise

Der einen Grundstückskaufvertrag beurkundende Notar ist verpflichtet, diesen dem Stadtentwicklungsamt Fachbereich Stadtplanung anzuzeigen. Üblicherweise wird im Kaufvertrag auch festgelegt, dass der Notar das erforderliche Negativzeugnis beantragt und wer die Kosten dafür übernimmt.

Unterlagen

  • Tatsache des Kaufes, Urkundenrolle, Datum
  • genaue Bezeichnung des Grundstücks (Straße, Haus-Nr., Flur, Flurstück, Größe, Grundbuchblatt-Nr.)
  • Kaufvertragsparteien mit vollständiger Anschrift
  • Angabe des/der Gebührenpflichtigen

Gebühren

Die Gebührenpflicht ergibt sich aus der Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bauwesen (Baugebührenordnung BauGebO) vom 31. Juli 2001 (GVB1. S. 326/523), in der jeweils geltenden Fassung.

  • Negativzeugnis nach § 28 Abs. 1 BauGB über das Nichtbestehen oder Nichtausüben eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes 100 EUR
  • schriftliche Auskünfte über das Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes (ersetzen nicht das oben genannte Negativzeugnis) 25 EUR

Ansprechpartner

Herr Lopes
Telefon: (030) 90298 3898
Zimmer: 2060
E-Mail: Vorkaufsrecht(at)ba-fk.berlin.de

Hinweis: Die E-Mail-Adressen sind derzeit noch nicht für Dokumente mit elektronischer Signatur geeignet.

  • Formular Negativzeugnis

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