Notar*innen, die einen Grundstückskaufvertrag beurkunden, sind verpflichtet, diesen dem Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung, anzuzeigen. Üblicherweise wird im Kaufvertrag auch festgelegt, dass die Notar*in das erforderliche Negativzeugnis beantragt und wer die Kosten dafür übernimmt.
Negativzeugnis
Beim Kauf eines Grundstücks ist dem Grundbuchamt unter anderem nachzuweisen, dass für das Grundstück ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht existiert oder nicht ausgeübt wird. Erst dann wird der Eintrag in das Grundbuch vollzogen. Zu diesem Zweck müssen die Vertragsparteien der Gemeinde (in Berlin: dem Bezirksamt) den Verkauf eines Grundstücks anzeigen. Das Bezirksamt prüft, ob ein Vorkaufsrecht besteht und ob dieses gegebenenfalls ausgeübt wird. Besteht kein Vorkaufsrecht oder soll dieses nicht ausgeübt werden, erteilt das Bezirksamt der antragstellenden Person hierüber unverzüglich ein Negativzeugnis entsprechend § 28 Abs. 1 BauGB, welches zur Vorlage beim Grundbuchamt dient.
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Formular Negativzeugnis
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Fachbereich Stadtplanung
Leitung: Herr Peckskamp
Gruppe Erhaltungsgebiete
Leitung: Herr Schaar
- Raum: 2062
- Tel.: (030) 90298-2571
- E-Mail E-Mailadresse von Herrn Schaar
Sprechzeit:
Dienstag
9:00 bis 12:00 Uhr
und nach telefonischer Vereinbarung
Weitere Kontaktmöglichkeiten
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