Anspruchseinbürgerung

Für alle Menschen ohne deutschen Pass, die sich für Deutschland als Lebensmittelpunkt entschieden haben, ist die Einbürgerung ein attraktives Integrationsangebot. Wenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, aber noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, können Sie sich einbürgern lassen und damit alle Bürgerrechte, vom Recht der freien Berufswahl bis zum Wahlrecht erwerben.

Wer sich mindestens acht Jahre rechtmäßig in Deutschland aufhält, eine Niederlassungserlaubnis oder eine auf Daueraufenthalt ausgerichtete Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich zu der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland bekennt, über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann und nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist, hat einen Einbürgerungsanspruch. Die meisten Kinder von Eltern mit Daueraufenthalt in Deutschland werden mit der Geburt automatisch auch deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger.

Mit den folgenden Hinweisen informieren wir Sie, welche genauen rechtlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung gelten und was Sie im Einbürgerungsverfahren beachten müssen.

Voraussetzungen für den Anspruch auf Einbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz § 10 StAG:

  • seit acht Jahren gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • Besitz einer Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 (1), §§ 23a, 24, 25 (3) u. (4) des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke.
  • Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Sozialgesetzbuch bestritten werden oder die Inanspruchnahme ist nicht zu vertreten
  • Bereitschaft zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit
  • Keine Vorstrafen
  • Ausreichende Deutschkenntnisse

Voraussetzungen für die Miteinbürgerung der Ehegatten:

  • vier Jahre gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • zwei Jahre verheiratet

Voraussetzungen für die Miteinbürgerung der Kinder:

  • Drei Jahre gewöhnlicher rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland
  • Kinder unter sechs Jahren müssen vor der Einbürgerung das halbe Leben in Deutschland verbracht haben
  • Deutschkenntnisse müssen durch Kita-Bescheinigung oder Schulzeugnisse nachgewiesen werden

Notwendige Unterlagen:

Die erforderlichen Unterlagen können in Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen des Einzelnen differieren. Um eine verbindliche Auflistung der notwendigen Unterlagen zu erhalten, bitten wir Sie immer um Ihre persönliche Vorsprache.
In einem Beratungsgespräch werden die persönlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, der Verfahrensablauf, sowie die für Sie notwendigen Unterlagen besprochen.

Gebühr

Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz § 38 StAG:

  • pro Person 255,00 € ;
  • für jedes miteinzubürgernde minderjährige Kind ohne eigene Einkünfte 51,00 € .

Termine

Zur Erstberatung können Sie ohne Termin innerhalb der Öffnungszeiten in die Sprechstunde kommen.

Wenn Sie dennoch lieber einen Termin für die Erstberatung wünschen, können Sie diesen über das Bürgertelefon 115 vereinbaren.

Zur Antragsabgabe ist eine Terminvereinabrung zwingend erforderlich. Diese erfolgt nach der Erstberatung direkt mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter.