FAQ Arbeitsstipendium Bildende Kunst - 2. Antragsformalia

  • Wann kann ich meinen Antrag einreichen?

    Die Bewerbungsfrist für das Arbeitsstipendium Bildende Kunst 2026 beginnt voraussichtlich am Montag, den 07. Juli 2025 und endet am Mittwoch, den 03. September 2025 um 11:00 Uhr.

  • Ich habe ein 30-seitiges Portfolio vorbereitet. Im Infoblatt steht, dass die Datei mit CV und Portfolio nur 10 Seiten lang sein darf. Kann ich es trotzdem mit 30 Seiten einreichen?

    Nein. CV/Portfolios mit einer Länge von mehr als 10 DIN-A4 Seiten (inklusive aller Abbildungen) werden nicht akzeptiert. Der entsprechende Antrag wird im Sinne der Gleichbehandlung aller Antragstellenden formal ausgeschlossen.

  • Kann ich den Antrag auf Englisch ausfüllen?

    Nein. Das Antragsformular muss in deutscher Sprache ausgefüllt werden (inklusive Kurzbeschreibung des Arbeitsvorhabens). Die Anlagen dürfen englischsprachig sein (CV mit Portfolio und ausführliche Erläuterung des Arbeitsvorhabens).

  • Reicht es, wenn ich nur die Vorderseite meines Personalausweises einreiche?

    Bei deutschen Staatsbürger*innen müssen zwingend Vorder- und Rückseite des Personalausweises eingereicht werden, da auf der Rückseite die aktuelle Meldeadresse steht.

  • Meine Internetverbindung ist schlecht. Es kann sein, dass ich den Termin nicht einhalten kann, wenn ich am 03. September 2025 Probleme mit dem Internet habe. Was mache ich dann?

    Sie haben mehrere Wochen Zeit, den Antrag einzureichen und sich dafür eine Möglichkeit mit besserem Internet zu suchen. Es gibt keine Kulanz. Anträge, die nicht bis zum 03. September 2025 um 11:00 Uhr vollständig eingereicht worden sind, können nicht berücksichtigt werden. Eine Möglichkeit, den Antrag per E-Mail einzusenden, gibt es nicht.

  • Was ist der Unterschied zwischen einer „Meldebestätigung“ und einer „Anmeldung“?

    Es gibt keinen Unterschied. Wir meinen die Bestätigung des Bürgeramtes/Einwohnermeldeamtes, die Sie bei Einzug oder Umzug erhalten, wenn Sie sich neu anmelden oder ummelden. Wenn Sie einen (gültigen) Personalausweis oder Aufenthaltstitel besitzen, auf dem Ihre Meldeadresse steht, reicht es aus, wenn Sie dies einsenden. Sie benötigen dann keine separate Meldebestätigung bzw. Meldebescheinigung.

  • Muss die Meldebestätigung „aktuell“ sein? Darf sie nicht älter sein als 1 Jahr?

    Nein. Das Datum ist nicht relevant. Sie kann auch älter sein als 1 Jahr.

  • Wie ist das mit der Gruppe/GbR gemeint? Ich möchte mein Vorhaben mit einer*m Performer*in/Grafiker*in umsetzen. Sind wir dann eine Gruppe?

    Als grobe Richtlinie: Wenn Sie jemanden beauftragen, bilden Sie keine Gruppe. Eine Gruppe sind Sie dann, wenn Sie künstlerisch gleichberechtigt zusammenarbeiten – z.B. als Künstler*innenduo. Eine Gruppe/GbR kann nur aus Bildenden Künstler*innen bestehen, da sich das Stipendium an Bildende Künstler*innen richtet. Wichtig ist auch, dass es sich um eine „festgefügte“ Gruppe handeln muss, die schon länger zusammenarbeitet. Wenn Sie sich für ein neues Projekt mit mehreren Personen neu zusammenschließen, gilt das beim Arbeitsstipendium nicht als „festgefügte Gruppe“.

  • Was muss ich alles einreichen?

    Das Infoblatt erläutert ausführlich, was Sie einreichen müssen, und in welchem Format bzw. welcher maximalen Dateigröße.

    Wir empfehlen, alles vorher nach den Angaben im Infoblatt vorzubereiten, bevor man den Online-Antrag in Angriff nimmt.

  • Ich kann ein Dokument nicht hochladen. Was soll ich tun?
    • Bitte überprüfen Sie Dateiformat und maximale Dateigröße.
    • Wechseln Sie den Browser.

    Am letzten Tag der Antragsfrist kann der Upload wegen des verstärkten Datentraffics länger dauern. Wir empfehlen unbedingt, die Antragstellung nicht am letzten Tag der Antragsfrist zu beginnen.

  • Was ist ein Portfolio?

    Im Portfolio (zu einer Datei zusammenzufassen mit dem CV auf max. 10 DIN-A4 Seiten) können Sie sich als Künstler*in mit repräsentativen Projekten vorstellen. Das Portfolio sollte sich auf die letzten 3 Jahre konzentrieren. Sollten Sie aber auch ältere Informationen einbringen wollen, können Sie das selbstverständlich tun.

  • Ich habe gelesen, dass das die Datei „CV mit Portfolio“ nur 10 Seiten lang sein darf. Kann ich auf den einzelnen Seiten mehrere Bilder einfügen? Also mehr als ein Bild pro Seite?

    Ja.

  • Ich habe keinen deutschen Ausweis. Auf der Rückseite steht nicht meine Berliner Meldeadresse. Was mache ich dann?
    Bürger*innen aus EU-Staaten:
    • Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses und
    • Kopie der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes
    Bürger*innen aus Nicht-EU-Staaten mit Aufenthaltstitelkarte:
    • Die Aufenthaltstitelkarte (Vorder- und Rückseite) gilt als Ausweisdokument und als Meldebescheinigung.
    Bürger*innen aus Nicht-EU-Staaten ohne Aufenthaltstitelkarte:
    • Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder Reisepasses und
    • Kopie der Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes und
    • Kopie des gültigen Aufenthaltstitels oder der Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (Vorder- und Rückseite)
  • Ich bin europäische*r Staatsbürger*in. Muss ich eine Aufenthaltserlaubnis einreichen?

    Nein. Bitte Personalausweis (Vorder- und Rückseite) oder Passkopie plus Kopie der Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes einreichen.

  • Mein Aufenthaltstitel läuft bald ab. Ich habe erst in ein paar Wochen einen Termin für die Verlängerung bekommen. Was soll ich tun?

    Bitte senden Sie den aktuellen Titel plus Terminbestätigung ein.

  • Was ist eine Erklärung zum Zusammenschluss von Künstler*innen?

    Wenn Sie sich als festgefügte Gruppe bewerben, nutzen Sie bitte den Vordruck der Erklärung zum Zusammenschluss von Künstler*innen. Die Erklärung muss – wie auch die Meldeadresse von allen Gruppenmitgliedern nachgewiesen werden muss – von allen beteiligten Antragstellenden unterzeichnet werden.

    Gibt es bereits einen GbR-Vertrag, reichen Sie bitte diesen in Kopie ein.

    Ein Stipendium ist eine personenbezogene Förderung. Daher sind nur natürliche Personen und GbR antragsberechtigte Rechtsformen. Vereine o. Ä. sind nicht antragsberechtigt.

    Bitte haben Sie Verständnis, dass die Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt keine steuer- oder privatrechtlichen Fragen hierzu beantworten kann. Bitte konsultieren Sie ggf. hierzu Ihr Steuerbüro oder das zuständige Finanzamt.

  • Ich habe Fragen zur (bzw. Probleme mit der) Online-Antragstellung.

    Wenden Sie sich bitte mit Fragen zur Online-Antragstellung an die Ansprechpartnerin des Förderprogramms (siehe Informationsblatt).

Senatsverwaltung für Kultur und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

Abteilung Kultur