Fragen und Antworten zu Besoldung, Versorgung und Pension

Schief und ungleichmäßig gestapelte Euro-Münzen

Berlin kehrt nach 18 Jahren wieder zur Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern zurück. Auf dieser Seite finden Sie Fragen und Antworten zur Verbeamtung, Besoldung und Pension sowie weiteren beamtenrechtlichen Regelungen.

Auf der Grundlage des Lehrkräfteverbeamtungsgesetz können Bestandslehrkräfte bis zum 31. Dezember 2026 verbeamtet werden. Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis erfolgt auf Antrag.

Darüber hinaus werden neu eingestellte Lehrkräfte im Land Berlin nach Überprüfung aller notwendigen Voraussetzungen – laufbahnrechtliche Zuordnung, Altersgrenze, Staatsangehörigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung – seit Sommer 2022 in der Regel verbeamtet.

Bei Beschäftigen, die bereits das 52. Lebensjahr vollendet haben, ist die Übernahme in den Dienst des Landes Berlin nur dann im Beamtenverhältnis möglich, wenn die Senatsverwaltung für Finanzen hierzu ihre Einwilligung erteilt.

Sofern Sie bereits in einem anderen Bundesland verbeamtete Lehrkraft sind, wird die Übernahme durch eine Versetzung erfolgen. Das Beamtenverhältnis wird dann fortgesetzt.

Fragen zur Verbeamtung

  • Wie wird die Verbeamtung von Lehrkräften, die bereits in Berlin als Tarifbeschäftigte angestellt sind, umgesetzt?

    Das Lehrkräfteverbeamtungsgesetz ist am 10. Februar 2023 in Kraft getreten. Auf dieser Grundlage können Bestandslehrkräfte bis zum 31. Dezember 2026 verbeamtet werden.

    Die Einstellung in ein Beamtenverhältnis erfolgt auf Antrag. Der Antrag kann ab dem 15. Februar 2023 im Rahmen eines Online-Verfahrens gestellt werden. Über den Start des Online-Antragsverfahrens sind die Lehrkräfte am 10. Februar 2023 informiert worden.

  • Muss ich mich verbeamten lassen?

    Nein. Selbstverständlich können Sie auf eine Verbeamtung verzichten und weiter im Angestelltenverhältnis als Lehrkraft beschäftigt bleiben.

  • Welche Voraussetzungen muss ich für eine Verbeamtung erfüllen?

    Es müssen die beamten- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu zählt, dass die Altersgrenze noch nicht überschritte ist.

  • Bis zu welcher Altersgrenze ist eine Verbeamtung nach dem Lehrkräfteverbeamtungsgesetz möglich?

    Das am 9. Februar 2023 vom Berliner Abgeordnetenhaus beschlossene Lehrkräfteverbeamtungsgesetz sieht eine vorübergehende Anhebung der Altersgrenze für die Verbeamtung der Bestandslehrkräfte des Landes Berlin bis zur Vollendung des 52. Lebensjahres, also bis zum Vortag des 52. Geburtstages, vor. Darüber hinaus können ausnahmsweise auch diejenigen Lehrkräfte noch verbeamtet werden, die im Schuljahr 2022/2023 das 52. Lebensjahr vollendet haben beziehungsweise vollenden. Ein weiteres Aufschieben der Altersgrenze über die Vollendung des 52. Lebensjahres hinaus, etwa durch die Anerkennung von Zeiten für Kindererziehung oder die Pflege von Angehörigen, ist nicht möglich. Die Altersgrenze darf zum Zeitpunkt der Übergabe der Urkunde noch nicht überschritten sein.

    Personengruppe Höchstaltersgrenze Gültigkeit Anhebung Höchstaltersgrenze bis…
    Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen 52 Jahre Ende 2026
    Lehrkräfte, die im Schuljahr 2022/2023 unbefristet und und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und bis Ende 2026 ihre Befähigung für einen Laufbahnzweig i.S. des § 2 Absatz 2 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz erlangen 52 Jahre Ende 2026
    Lehrkräfte, die alle Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen und im Schuljahr 2022/2023 in einem anderen Bundesland im öffentlichen Schuldienst beschäftigt sind 52 Jahre Ende Schuljahr 2023/2024
    Lehrkräfte, die die Voraussetzungen für eine Verbeamtung erfüllen und im Schuljahr 2022/2023 an einer freien Schule beschäftigt sind derzeit 45 Jahre* keine Anhebung der Höchstaltersgrenze
    Personen, die im Schuljahr 2022/2023 noch nicht unbefristet und ungekündigt im öffentlichen Schuldienst des Landes Berlin tätig sind und ihre Befähigung für einen Laufbahnzweig i.S. des § 2 Absatz 2 Lehrkräfteverbeamtungsgesetz bis 2026 erlangen derzeit 45 Jahre* keine Anhebung der Höchstaltersgrenze
    *Hinzu kommen
    • bis zu einem Jahr bei Kinderbetreuung für jedes Kind unter 18 Jahren
    • bis zu drei Jahren bei Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen
  • Wann erfülle ich die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen?

    Wenn Sie die abschließende Staatsprüfung in einem Lehramt erfolgreich abgelegt haben oder Ihre Lehramtsausbildung mit einem Laufbahnzweig nach der Bildungslaufbahnverordnung gleichgesetzt werden kann.

    Die Anerkennung der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Lehramtsabschlusses muss durch die Lehrkraft beantragt werden. Darüber hinausgehende Informationen finden Sie bei den Lehramtsabschlüssen.

  • Welche persönlichen Voraussetzungen muss ich darüber hinaus erfüllen?

    Um im Beamtenverhältnis eingestellt zu werden, müssen neben den laufbahnrechtlichen Voraussetzungen folgende beamtenrechtliche persönliche Voraussetzungen erfüllt sein:

    1. Sie müssen über die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates oder eines der EWR-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) verfügen.
    2. Ihre gesundheitliche Eignung muss durch einen Arzt / eine Ärztin festgestellt worden sein.
    3. Sie müssen ein qualifiziertes (erweitertes) Führungszeugnis vorlegen.
  • Muss ich in Berlin wohnen, um verbeamtet zu werden?

    Nein. Sie müssen lediglich, wie tarifbeschäftigte Lehrkräfte auch, Ihre Dienststelle von Ihrem Wohnort erreichen, um Ihren Verpflichtungen nachkommen zu können.

  • Gibt es Regelungen für die „Lehrkräfte unterer Klassen“?

    Es wurde eine Regelung zur Verbeamtung von Lehrkräften unterer Klassen (LuK) eingefügt. Dadurch wird Lehrkräften in den besoldungsrechtlich noch vorgesehenen Ämtern des Lehrers (A 11) und des Lehrers (A 12) die Verbeamtung ermöglicht.

    Damit können auch die LuK-Lehrkräfte, die die sechsjährige Tätigkeit im neuen Schulsystem (seit 1991) noch nicht erbracht haben und die übrigen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, noch verbeamtet werden.

  • Welche Regelungen zur Probezeit gelten?

    Zeiten einer Tätigkeit als angestellte Lehrkraft werden für die Ableistung der Probezeit bei Vorliegen einer entsprechenden Bewährungsfeststellung angerechnet, so dass die Bestandslehrkräfte mit entsprechenden Zeiten als Tarifbeschäftigte und bei Vorliegen der entsprechenden (gesundheitlichen) Eignung direkt auf Lebenszeit verbeamtet werden können. Lehrkräfte, die die Probezeit noch nicht vollständig abgeleistet haben, werden zunächst in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen.

  • Wer stellt die Bewährung fest?

    Die Schulleiterin oder der Schulleiter.

  • Erlischt bei einem Wechsel in das Beamtenverhältnis auf Probe das bisherige Arbeitsverhältnis?

    Während der Probezeit soll ausnahmsweise das privatrechtliche Arbeitsverhältnis ruhen. Normalerweise würde es mit der Verbeamtung auf Probe erlöschen. Diese Regelung wurde eingefügt, damit Lehrkräfte, bei denen sich während der Probezeit eine gesundheitliche Nichteignung zur Verbeamtung ergibt, nicht schlechter gestellt werden als vorher. Das privatrechtliche Arbeitsverhältnis würde in diesen Fällen wieder aufleben (mit der Nebenabrede zur Erfahrungsstufe 5, die sonst entfiele). In den anderen Fällen erlischt das bisherige Arbeitsverhältnis mit der Verbeamtung.

  • Welche Regelungen gelten für Funktionsstelleninhaberinnen und -inhaber?

    Tarifbeschäftigte Lehrkräfte in Funktionsstellen werden grundsätzlich im entsprechenden Beförderungsamt verbeamtet. Wenn Sie sich noch in der Erprobung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter befinden, wird diese Zeit auf die dienstrechtliche Probezeit angerechnet.

Fragen zur Besoldung, Pension und weiteren Regelungen für Beamte

  • Wie hoch ist meine Besoldung, wenn ich mich verbeamten lasse?

    In diesem Dokument finden Sie verschiedene Musterberechnungen mit Stand Januar 2023. Bitte beachten Sie, dass es sich um Musterberechnungen handelt, die lediglich Anhaltspunkte bieten sollen, wie sich ein Wechsel aus einem tariflichen Beschäftigungsverhältnis in ein Beamtenverhältnis auf die monatlichen Bezüge auswirkt.

    Berechnungen mit den konkreten persönlichen Verhältnissen können unter
  • Wo finde ich die Besoldungstabellen für Beamte des Landes Berlin?

    Bezüglich der Besoldung von verbeamteten Lehrkräften im Schuldienst des Landes Berlin steht ein pdf-Dokument zur Verfügung.

    Die jeweils aktuelle Besoldungstabelle für Beamte des Landes Berlin und weitere Informationen finden Sie auch unter www.berlin.de.

  • Welche Erfahrungszeiten werden mir anerkannt?

    Mit Eintritt in das Beamtenverhältnis ist eine erstmalige Stufenfestsetzung erforderlich. Hauptberufliche Tätigkeiten im Tarifbeschäftigungsverhältnis als Lehrkraft beim Land Berlin können grundsätzlich auf die Erfahrungsstufe angerechnet werden.

    Zudem können förderliche Zeiten anerkannt werden. Anders als im Tarifrecht können jedoch nur hauptberufliche Zeiten berücksichtigt werden.

    Tätigkeiten, die Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung waren, können keinesfalls berücksichtigt werden. Somit ist z.B. die Anrechnung des Studiums und des Vorbereitungsdienstes ausgeschlossen, selbst wenn die Ausbildung berufsbegleitend absolviert wurde!

    Die individuelle Prüfung erfolgt nach der Verordnung über die Anerkennung förderlicher Zeiten bei der erstmaligen Stufenfestsetzung (§ 28 Abs. 1 Satz 2 des BBesG BE) für die Laufbahnfachrichtung Bildung (Anerkennungsverordnung förderliche Zeiten Bildung – FöZBildVO).

  • Wie erlange ich als verbeamtete Lehrkraft eine höhere Erfahrungsstufe?
    Gemäß § 27 Absatz 3 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin steigt das Grundgehalt nach Erfahrungszeiten von
    • zwei Jahren in der Stufe 1,
    • jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und
    • jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7.
  • Wo finde ich die für Beamte geltenden rechtlichen Regelungen – Besoldung, Rechte und Pflichten?
  • Wie hoch ist der Anspruch auf die jährliche Sonderzahlung (sog. Weihnachtsgeld) im Jahr der Übernahme in das Beamtenverhältnis?

    Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderzahlung ist, dass das Beamtenverhältnis am 01.12. des Jahres besteht und dass mindestens seit dem ersten nicht allgemein freien Tag des Monats Juli ununterbrochen ein hauptberufliches Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bestand. Bei Beamtinnen und Beamten ab der BesGr. A 10 beträgt die Höhe der Sonderzahlung 900,- € und wird bei Teilzeitbeschäftigung anteilig zur Arbeitszeit gezahlt. Ggf. kommt noch ein Sonderbetrag in Höhe von 50,- € für jedes Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, hinzu.

    Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit endet das Arbeitsverhältnis als tarifbeschäftigte Lehrkraft. Bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen wird nur für die Monate, in denen das Beamtenverhältnis bestand, je 1/12 der Sonderzahlung gezahlt.
    Bei Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ruht das Arbeitsverhältnis als tarifbeschäftigte Lehrkraft und es kann zusätzlich ein Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L bestehen.

  • Was ist mit meinen Ansprüchen aus der Rentenversicherung, in die ich eingezahlt habe?

    § 55 LBeamtVG regelt das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten. Der Bezug von Einkommen, Renten sowie weiteren Versorgungsbezügen kann zu einer Kürzung der Versorgungsbezüge führen.

    Für weitere Informationen wird auf die Pensionsstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin verwiesen.

  • Wie hoch wird meine Pension sein?

    Unter www.berlin.de können sich Lehrkräfte über ihre voraussichtlichen Pensionierungsansprüche informieren.

    Musterberechnungen zur Versorgung haben wir an dieser Stelle für Sie zusammengestellt.

  • Bin ich bei einer Verbeamtung weiter sozialversicherungspflichtig?

    Nein. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis endet die Sozialversicherungspflicht.

  • Muss ich mich privat krankenversichern, wenn ich verbeamtet werde?

    Eine grundsätzliche Verpflichtung sich privat zu versichern, besteht nicht. Für Beamtinnen und Beamte besteht die Pflicht zum Abschluss bzw. Aufrechterhaltung einer Krankenversicherung. Es obliegt Ihrer Verantwortung, rechtzeitig vor Berufung in das Beamtenverhältnis für einen Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen.

    Als Möglichkeiten kommt die Versicherung bei einer privaten Krankenversicherung in Betracht oder freiwilliges Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse oder Ersatzkasse zu werden oder zu bleiben. In diesem Zusammenhang wird auf das Merkblatt zur Tragweite krankenversicherungsrechtlicher Grundsatzentscheidungen bei Eintritt in ein Beamtenverhältnis verwiesen.

    Hier finden Sie Informationen zur Beihilfe und Information zur pauschalen Beihilfe.

  • Kann ich als verbeamtete Lehrkraft weiter in Teilzeit arbeiten?

    Eine Fortsetzung der im tariflichen Beschäftigungsverhältnis begonnenen Teilzeitbeschäftigung ist nicht möglich. Beamte sind grundsätzlich vollbeschäftigt. Für eine Teilzeitbeschäftigung bedarf es insofern zwingend eines Antrages. Die Teilzeitbeschäftigung ist daher ab dem Ernennungstermin neu zu beantragen.

    Rechtsgrundlagen für die Bewilligung von Teilzeit sind “§ 54 Landesbeamtengesetz (LBG)”: https://gesetze.berlin.de/perma?j=BG_BE_!_54 und § 54 a Landesbeamtengesetz.

  • In welchem Umfang darf ich als verbeamtete Lehrkraft in Teilzeit arbeiten?

    Gemäß § 54 Landesbeamtengesetz soll einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

    Die Dienstbehörde kann nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern.

    § 54a Landesbeamtengesetz regelt die Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen. Stehen zwingende dienstliche Belange nicht entgegen, so ist einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, solange sie oder er mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder eine pflegebedürftige sonstige Angehörige oder einen pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt. Einer Beamtin oder einem Beamten mit Dienstbezügen kann bei Vorliegen einer dieser beiden Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von zwölf Jahren bewilligt werden, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Es sind jedoch mindestens 30 % der regelmäßigen Arbeitszeit zu erbringen.

  • Kann ich mich als verbeamtete Lehrkraft beurlauben lassen?

    Ja, z.B.:

    • Beurlaubung ohne Bezüge nach § 55 Abs. 1 LBG zur Betreuung von Kindern unter 18 Jahren oder pflegebedürftigen Angehörigen,
    • Beurlaubung ohne Bezüge nach § 55 Abs. 3 LBG. (einzelfallbezogene Prüfung und Entscheidung durch den Fachbereich erforderlich),
    • Beurlaubung ohne Bezüge nach der Sonderurlaubsverordnung (SUrlVO), z.B. für den Auslandsschuldienst.

    Die Beurlaubung einer Beamtin oder eines Beamten ohne Dienstbezüge richtet sich nach § 55 Landesbeamtengesetz. Grundsätzlich dürfen einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge keine dienstlichen Belange entgegenstehen.

  • Werden die Regelungen für Lehrkräfte angepasst, die nach ihrer Pensionierung weiter tätig sein wollen?

    Für pensionierte Lehrkräfte ist ein großer finanzieller Anreiz für eine weitere Tätigkeit als Lehrkraft an den öffentlichen Schulen nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorgesehen. Die Hinzuverdienstgrenze ohne Anrechnung wird für Lehrkräfte im Altersruhestand, die als Lehrkraft tätig sind, aufgehoben. Somit können gut ausgebildete ältere und erfahrene Lehrkräfte mit einem hohen Stundeneinsatz zu attraktiven finanziellen Bedingungen im Berliner Schuldienst tätig werden. Diese Regelung ist zunächst bis zum 31. Dezember 2026 gültig.

Lehrerin an der Tafel im Klassenzimmer

Wir verbeamten

Berlin kehrt nach 18 Jahren wieder zur Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern zurück. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um die Verbeamtung. Weitere Informationen

Finger wischt über Tablet

Digitales Antragsverfahren zur Verbeamtung

Berlin kehrt wieder zur Verbeamtung von Lehrerinnen und Lehrern zurück. Auf dieser Seite finden Sie alle Informationen rund um die Antragstellung der Verbeamtung. Weitere Informationen

2021-35-GS-Lichtenberg-001

Wechsel verbeamteter Lehrkräfte nach Berlin

Lehrkräfte, die in einem anderen Bundesland auf Probe oder auf Lebenszeit verbeamtet sind, können sich unabhängig von der Zeit der bereits bestehenden Verbeamtung ab sofort nach Berlin versetzen lassen. Weitere Informationen

Lehrer erklärt Schüler Mathe

Informationen für Lehrkräfte, die nicht verbeamten werden

Auf dieser Seite finden Lehrkräfte, die nicht verbeamtet werden wollen oder verbeamtet werden können, alle Informationen zu arbeitsrechtlichen Regelungen und zum Nachteilsausgleich. Weitere Informationen