Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte gemäß § 21 Landesgleichstellungsgesetz

Es gehört zu den originären Aufgaben der zwölf Berliner Bezirke, die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen bei der Planung und Erfüllung aller bezirklichen Tätigkeiten umzusetzen.

Frauen- und Gleichstellungspolitik in den Berliner Bezirken

Der Verfassungsauftrag der Gleichstellung und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern ist bei der Wahrnehmung von Aufgaben und Planung von Vorhaben in der Verwaltung zu beachten. Seine Umsetzung gehört zu den Aufgaben der Berliner Bezirksverwaltungen. Ausschließlich dazu bestellen die Bezirksämter eine hauptamtlich tätige Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte.

In jedem Bezirk ist direkt bei der Bezirksbürgermeisterin oder dem Bezirksbürgermeister eine Frauenbeauftragte bzw. eine Gleichstellungsbeauftragte angesiedelt. Sie ist Ansprechpartnerin für die im Bezirk lebenden und arbeitenden Frauen. Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte kann Vorschläge unterbreiten oder Maßnahmen zur Verbesserung der Situation der Frauen, die im jeweiligen Bezirk leben oder arbeiten, initiieren. Sie hat das Recht, Stellungnahmen zu den Vorhaben der Bezirksverwaltung abzugeben und kann über das Bezirksamt auch eigene Vorlagen in die Bezirksverordnetenversammlung einbringen.

Das Bezirksamt hat die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragten über relevante Vorhaben, Programme, Maßnahmen und Entscheidungen frühzeitig zu informieren und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Frauen- oder Gleichstellungsbeauftragte ist mit den notwendigen personellen und sachlichen Mitteln zur Erfüllung der Aufgaben auszustatten.

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