Landesgleichstellungsgesetz

Recht
  • prägt individuelles und soziales Verhalten
  • definiert gesellschaftliche Akzeptanz und Missbilligung
  • reagiert auf Wertewandel
  • eröffnet Handlungsoptionen für eine moderne Gleichstellungspolitik

Die gleichstellungsrechtlichen Anfänge

Die Verankerung des Gleichheitsgebotes für Frauen und Männer in Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes der jungen Bundesrepublik Deutschland war 1949 keine Selbstverständlichkeit; sie konnte nur durch das außerordentliche Engagement insbesondere einer Frau, Elisabeth Selbert, durchgesetzt werden. Es brauchte fast ein Jahrzehnt bis der erste Schritt in Richtung formelle Gleichstellung in Gesetzesform gegossen wurde: Erst 1957 beschloss der Deutsche Bundestag das Gesetz über die Gleichberechtigung von Mann und Frau. Es trat 1958 in Kraft. Besonders im Familienrecht gab es zahlreiche Änderungen zugunsten von Ehefrauen. So wurde im Bürgerlichen Gesetzbuch die Zugewinngemeinschaft zum gesetzlichen Güterstand deklariert. Bei der Kindererziehung wurden die Vorrechte des Vaters eingeschränkt – aber nicht beseitigt (Stichentscheid des Vaters). Das Gesetz stärkte die Rolle der Frauen, verabschiedete sich jedoch nicht vom Leitbild der Hausfrauenehe. Ehemänner durften nicht mehr die Arbeitsstellen ihrer Ehefrauen ohne deren Einverständnis kündigen, auch die Verwaltung und Nutznießung des Frauenvermögens lag nicht mehr bei ihnen allein; erwerbstätig durften Frauen aber nur sein, wenn „dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie” vereinbar war. Das sogenannte Gleichberechtigungsgesetz bestätigte damit die „natürliche“ Aufgabenverteilung zwischen den Geschlechtern: “Die Frau sei in erster Linie zur Haushaltsführung, der Mann dem finanziellen Unterhalt verpflichtet.” Erst die Eherechtsreform im Jahre 1976 gab dieses gesetzliche Leitbild auf. Rudimente dieses Rollenbildes finden sich jedoch auch heute noch in zahlreichen Rechtsbereichen, so im Steuerrecht (z.B. Ehegattensplitting) oder im Sozialrecht mit seinen abgeleiteten Rechtsansprüchen (z.B. beitragsfreie Mitversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung).

In der DDR führte Arbeitskräftemangel zur umfassenden Integration von Frauen in das Berufsleben. Vorbild für gesetzliche Normierungen war die „werktätige Mutter“. Das Prinzip der Gleichberechtigung in ehelichen Beziehungen wurde 1949 rechtlich verankert. Ehepaare und Eltern hatten gemeinsame familiäre Entscheidungsbefugnisse und waren in der ehelichen Gemeinschaft zum Unterhalt verpflichtet. Dies galt jedoch – anders als in der Bundesrepublik – nicht für den Fall der Trennung oder Ehescheidung. In der Verfassung der DDR waren die Prinzipien des Rechts auf Arbeit und auf gleichen Lohn für Frauen und Männer festgeschrieben. Erziehung und Pflege oblagen jedoch auch in der DDR überwiegend den Frauen. Die „werktätige Mutter“ wurde durch flankierendes Recht gestützt, hierzu zählten Freistellungsanspüche und normierte Sozialleistungen ausschließlich für Mütter.

Parallel zur Gleichstellung im bundesdeutschen Recht wurde 1957 im Gründungsvertrag zur Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (den sog. Römischen Verträgen) das Postulat der Lohngleichheit von Frauen und Männern in Artikel 119 EWG festgeschrieben. Das Prinzip der Lohngleichheit war jedoch nicht primär vom Gedanken der Chancengleichheit der Geschlechter geprägt, sondern beruhte auf Wettbewerbsgesichtspunkten. Erst 1975 wurde die erste sog. Lohngleichheitsrichtlinie verabschiedet, der 1976 die sog. Chancengleichheitsrichtlinie folgte, die bis ins Jahr 2002 uneingeschränkte Gültigkeit hatte.

Die rechtliche Gleichstellung von Frauen orientiert(e) sich maßgeblich an der ihnen gesellschaftspolitisch zugewiesenen Rolle und wurde und wird vom wirtschaftlichen Bedarf geprägt.
Dies lässt ein Blick zurück auf das Arbeitsrecht unschwer erkennen: Bis 1955 waren sogenannte Lohnabschlagsklauseln für Frauen zulässig. Tarifvertraglich verankert waren noch bis in die 80er Jahre sogenannte Leichtlohngruppen. Und heute sind es primär Frauen, die in sogenannten prekären Beschäftigungsverhältnissen tätig sind. Die Erwerbstätigkeit von
Frauen war und ist noch immer vom Arbeitskräftebedarf abhängig.

Vorstellungen im Wandel – Recht in Bewegung

Bewegung in die gleichstellungspolitische Rechtsetzung kam in den 70er und 80er Jahren, nicht zuletzt durch die erstarkte Frauenbewegung. Befördert wurde dies durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Europäischen Gerichtshofes.

Das rechtlich prägende Bild der Haufrauen- oder Versorgerehe trat zugunsten eines an der Vereinbarkeit von Familie und Beruf orientierten Ehebildes in den Hintergrund.
Der Versorgungsgedanke fand seinen rechtlichen Niederschlag primär in der
Sozialgesetzgebung (z.B. Mutterschutzregelungen, unterstützende Reglungen für Eltern, Arbeitszeitregelungen). Das Leitbild der Hausfrau und Mutter wurde aber auch im 21. Jahrhundert noch nicht gänzlich verabschiedet:
Frauenberufstätigkeit wird häufig immer noch als „Hinzuverdienst“ gewertet.

Auch auf EU-Ebene gewann Gleichstellungsrecht zunehmend an Bedeutung. So wurde das Gender Mainstreaming Prinzip im Vertrag über die Europäische Union festgeschrieben und zahlreiche Richtlinien, die die Gleichstellung der Geschlechter befördern verabschiedet und in nationales Recht umgesetzt.

In die gleichstellungsrechtliche Progressionsphase am Ende der 70er – bzw. in die 80er Jahre fallen auch die Anfänge des Berliner Landesgleichstellungsgesetzes(LGG). 1984 kam es zunächst zum Erlass von Leitlinien für weibliche Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Vier Jahre später – 1988 – war dem „Bericht über die Umsetzung des Beschlusses über die Leitlinien zur Förderung der weiblichen Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Berlin“ zu entnehmen, dass eine Verbesserung der beruflichen Situation von Frauen nicht eingetreten war. Als Ursache hierfür wurde der unverbindliche Charakter der Leitlinien erkannt. Seitens der rot-grünen Regierung wurde nunmehr die „Verrechtlichung“ der Frauenförderung forciert. Nach schwierigen parlamentarischen Verhandlungen wurde das Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) am 29. November 1990 verabschiedet und trat am 13. Januar 1991 in Kraft.
Dieses Gesetz – seit 1993 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) betitelt – hat zahlreiche Änderungen erfahren und wurde zuletzt im Jahr 2010 einer umfassenden Novellierung unterzogen.

Rechtsgrundlage

ergänzende Literaturtipps/ Materialtipps

  • Ausführungsvorschriften zum Landesgleichstellungsgesetz

    PDF-Dokument (364.9 kB)

  • Faltblatt zum LGG

    PDF-Dokument (103.4 kB)

  • LGG für Beteiligungsunternehmen

    Hinweise zur Anwendung des Landesgleichstellungsgesetzes in den Beteiligungsunternehmen des Landes Berlin

    PDF-Dokument (107.1 kB)

Kugelschreiber liegend auf diverse Unterlagen, wie z. B. Balken- und Kuchendiagramme

LGG-Bericht

Der Senat kontrolliert regelmäßig die Umsetzung und den Erfolg der Regelungen des Landesgleichstellungsgesetzes, die den im Land beschäftigten Frauen und Männern gleiche Chancen im Beruf garantieren sollen. LGG-Bericht

Gesetzbuch mit Waage und Richterhammer

Rechtsprechung zum LGG

Wir haben für Sie Rechtsprechung zum Berliner Landesgleichstellungsgesetz sowie zu den Gleichstellungsgesetzen anderer Bundesländer und des Bundes zusammengestellt, ebenso Entscheidungen zum AGG und Rechtsprechung auf europäischer Ebene. Rechtsprechung zum LGG

Personalentwicklung

Frauenförderpläne

Frauenförderpläne sind wirksame Instrumente der Frauenförderung und unverzichtbare Bestandteile moderner Personalentwicklung. Frauenförderpläne

Lächelnde Geschäftsfrau am Schreibtisch mit ihren Kollegen im Hintergrund

Frauenvertreterinnen

Die Frauenvertreterin hat auf die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) zu achten. Ihre Tätigkeit ist für den Erfolg der Gleichstellungspolitik im Land Berlin unverzichtbar. Dabei hat sie zahlreiche Rechte. Frauenvertreterinnen

tafel thema gleichstellung I

Frauenförderverordnung

Der Staat kann nicht nur über Ge- und Verbote gestalten, sondern auch über seine Einflussmöglichkeiten als Auftraggeber. Für den Bereich der Wirtschaft ist dies ein sinnvolles Mittel um Frauenförderung zu betreiben. In Berlin sind die wesentlichen Regelungen in der Frauenförderverordnung enthalten. Frauenförderverordnung

Chance zur Veränderung

Leistungsgewährungsverordnung

Wer fördert, kann auch fordern. Frei nach diesem Motto erwartet das Land Berlin von den Institutionen oder Projekten, die es freiwillig finanziell fördert, dass diese Frauenförderung betreiben. Leistungsgewährungsverordnung