Waffenrecht - Anträge, Anzeigen und Formulare

Ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist grundsätzlich bei der örtlich zuständigen Waffenbehörde des Wohnsitzes des Antragstellers einzureichen (die Berliner Waffenbehörde ist ausschließlich für die mit Hauptwohnsitz in Berlin amtlich gemeldeten Bürger zuständig).

  • Waffenbesitzkarte

    Die Waffenbesitzkarte ist die Erlaubnis für den Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Erlaubnisumfang.

    Neben den Gebühren für die Bearbeitung des Antrags werden alle drei Jahre Gebühren für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit erhoben.

    Weitere Gebühren sind für die Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses zu entrichten, die bei Sportschützen nach fünf bzw. jeweils 10 Jahren durchzuführen ist.

    Auch für die Kontrolle der Waffenaufbewahrung ist eine Gebühr zu entrichten.

    Standard Waffenbesitzkarte -grün-

    Waffenbesitzkarte für Sportschütz*innen (gelb)

    Waffenbesitzkarte für Sammler*innen und Sachverständige (rot)

  • Bescheinigung für Sportschützen

    Bescheinigung für Sportschützen über das Vorliegen eines Bedürfnisses zur Beantragung der Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen gem. § 14 Abs. 2-4 WaffG.

  • Erwerbs-/Überlassungsanzeige

    Der Erwerb von Waffen aufgrund einer Erwerbserlaubnis bzw. das Überlassen ist mit folgenden Formularen bei der Waffenbehörde (innerhalb von 14 Tagen nach Erwerb/Überlassen) anzuzeigen:

  • Waffenschein

    Der Waffenschein ist die Erlaubnis zum Führen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe außerhalb befriedeten Besitztums. Er wird auf höchstens drei Jahre beschränkt.

  • Kleiner Waffenschein
    Bevor Sie sich entschließen, einen Antrag auf Erteilung eines Kleinen Waffenscheins zu stellen, bitten wir Sie, die hier
    verlinkten Hinweise zum kleinen Waffenschein sowie die Präventionshinweise zur Schutzbewaffnung zur Kenntnis zu nehmen.
    Darüber hinaus weisen wir auf die folgend verlinkten, sehr empfehlenswerten Informationen der Berliner Polizei zum Thema verhaltensorientierte Gewaltprävention hin, die sich unter anderem mit dem Umgang mit Aggression und Gewalt im öffentlichen Raum befasst.

    Neben den Gebühren für die Bearbeitung des Antrags werden alle drei Jahre Gebühren für die regelmäßige Überprüfung der Zuverlässigkeit erhoben.

    Alle Informationen zu Voraussetzungen und Kosten erhalten Sie auf der Informationsseite bei der Antragstellung.

    Aufgrund der Antragszahlen zur Erteilung von “Kleinen Waffenscheinen” müssen Sie mit einer verlängerten Bearbeitungszeit rechnen.

    Die Waffenbehörde wird sich je nach Bearbeitungsstand und Notwendigkeit unaufgefordert mit Ihnen in Verbindung setzen.

    Damit die Anträge schnellstmöglich bearbeitet werden können, wird darum gebeten, von telefonischen oder schriftlichen Anfragen zu Bearbeitungsständen Abstand zu nehmen.

    Ihre Waffenbehörde dankt für Ihr Verständnis.

    Sollten Sie nicht die Möglichkeit haben, den Antrag online zu versenden oder auszudrucken, können Sie das Formular auch bei Ihrem Polizeiabschnitt erhalten und unter Vorlage des Personalausweises dort abgeben.

    Antrag kleiner Waffenschein

  • Waffenhandelserlaubnis

    Eine Waffenhandelserlaubnis benötigen Personen, die gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankaufen, feilhalten, Bestellungen entgegennehmen oder aufsuchen, anderen überlassen oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermitteln. Der Handel im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Reisegewerbeordnung, auf festgesetzten Veranstaltungen (Messen, Märkte etc.) sowie auf Volksfesten, Sammlertreffen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen ist gem. § 35 Abs. 3 WaffG (auch für Hieb- und Stoßwaffen) verboten.

    Die Gebühr richtet sich nach dem Umfang des Handels.

  • Jagdschein

    Hinweis für alle Jagdscheininhaber:
    Gemäß § 19 Absatz 3 des Berliner Jagdgesetzes vom 30.04.2006 haben Personen, die die Jagd ausüben wollen, nach der Prüfung ihre Schießfertigkeit zu erhalten und möglichst zu verbessern. Als Nachweis fortbestehender hinreichender Schießfertigkeit soll der Jagdbehörde für die Erteilung des Jagdscheins alle drei Jahre eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Übungsschießen vorgelegt werden. Weitere Informationen sind dem nachfolgendem Hinweisblatt zu entnehmen.

  • Europäischer Feuerwaffenpass

    Der “Europäische Feuerwaffenpass” (EFP) ist erforderlich, wenn Waffen und Munition in EU-Staaten oder Nicht-EU-Staaten, die dem Schengen-Abkommen beigetreten sind (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), mitgenommen werden sollen.

    In anderen Staaten ist er nicht gültig, erleichtert jedoch unter Umständen auch die Mitnahme von Waffen.

    Weitere Informationen finden Sie unter “Hinweise und Merkblätter.”

  • Betrieb eines Schießstandes

    Der Betrieb eines ortsfesten oder ortsveränderlichen Schießstandes bedarf gem. § 27 Waffengesetz einer Erlaubnis. Neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ist ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen und eine Haftpflichtversicherung vorzulegen.

  • Verbringungserlaubnis
  • Verlustanzeige
  • Ersatzausfertigungen von Dokumenten
  • Munitionserwerbsschein beantragen
  • Stellvertretungserlaubnis für Waffenhandel/Waffenherstellung beantragen
  • Ausnahmegenehmigung zum Führen von Waffen auf öffentlichen Veranstaltungen beantragen
  • Eröffnung/Schließung einer Zweigniederlassung oder unselbstständigen Zweigstelle für Waffenhandel/Waffenherstellung anzeigen

Antragsformulare gibt es als Online-Formular oder als PDF zum Herunterladen und Ausdrucken.

Anträge können auf folgenden Wegen eingereicht werden:

  • Online-Antragstellung
  • Antragstellung per E-Mail: Bitte den ausgefüllten eingescannten Antrag mit ggf. erforderlichen Nachweisen als Anhang einer E-Mail an waffenbehoerde@polizei.berlin.de senden.
  • Antragstellung per Post: Bitte den ausgefüllten Antrag mit ggf. erforderlichen Nachweisen an die Waffenbehörde senden, Adresse siehe Kontaktblock auf der rechten Seite
  • Persönliche Abgabe bei der Hauswache oder während der Öffnungszeiten bei der Waffenbehörde (Link zu Öffnungszeiten-Sonderregelung )

Beizufügen ist jeweils eine Kopie

  • des Personalausweises oder
  • des Reisepasses und der Meldebescheinigung, ggf. mit Aufenthaltstitel.

Die Bezahlung der Gebühren ist nur per Überweisung oder während der Sprechzeiten mit EC-Zahlung möglich, keine Barzahlung!