Bußgeldstelle - Verkehrsordnungswidrigkeiten

Tür eines Polizeiautos mit davorgehaltener Polizeikelle

Was ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit?

Eine Ordnungswidrigkeit ist eine eher geringfügige Verletzung der Rechtsregeln.

Nach deutschem Recht ist eine Ordnungswidrigkeit eine Gesetzesübertretung (genau: eine tatbestandsmäßige rechtswidrige und vorwerfbare Handlung), für die das Gesetz als Ahndung eine Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 des „Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten“ OWiG). Bei manchen Verstößen gegen die Straßenverkehrsordnung kann neben dem Bußgeld auch als Nebenfolge ein Fahrverbot von maximal drei Monaten verhängt werden.

Der Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen zu reagieren, sondern nur mit Bußgeldern. Das gilt hauptsächlich für leichte Fälle der Gefährdung oder Beeinträchtigung von Rechtsgütern anderer Personen (z.B. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung), aber auch für Fälle des Ungehorsams gegenüber Verwaltungsvorschriften (z.B. die Verletzung einer Meldepflicht). Quelle: Wikipedia

Wie hoch kann eine Geldbuße sein?

Mit der Geldbuße wird das Ziel verfolgt, eine nachdrückliche Pflichtenmahnung zu bewirken und andere von der Begehung von Ordnungswidrigkeiten abzuhalten. Für die Höhe einer Geldbuße gilt bei verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten derzeit ein Regelrahmen von 10 Euro bis 1.000 Euro.

Allerdings kann durch besondere gesetzliche Bestimmung ein nach oben abweichender Betrag festgelegt werden; hiervon ist in zahlreichen Bundes- und Landesgesetzen Gebrauch gemacht worden. Derzeit liegt der Höchstsatz für eine Geldbuße bei 1,5 Mio Euro. Die Regelsätze für die Geldbuße bei Verkehrsordnungswidrigkeiten beginnen im augenblicklichen Stand bei 10 Euro und reichen bis zu 3.000 Euro (§ 24 a des Straßenverkehrsgesetzes = 0,5 Promille-Grenze oder Drogen). Sie können sich bei einem vorsätzlichen Handeln oder bei Vorliegen einer Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung noch erhöhen.

Außerdem kann die Anordnung eines Fahrverbotes als Nebenfolge und eine Punkte-Eintragung beim Fahreignungsregister in Flensburg in Betracht kommen.

Wer ist für die Ahndung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten zuständig?

Die Ahndung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten obliegt der zuständigen Verwaltungsbehörde (Bußgeldstelle). Dabei fungieren die Behörden und Beamten des Polizeidienstes sozusagen als „verlängerter Arm“, da sie bei der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten als Ermittlungsorgane der Verfolgungsbehörde tätig werden. Im Bußgeldbescheid (erster rechtsbehelfsfähiger Bescheid) wird grundsätzlich ein Bußgeld festgesetzt. Zusätzlich werden im Bußgeldbescheid, entsprechend der geltenden gesetzlichen Vorgaben, Gebühren und Auslagen erhoben.

Nur bei Einlegung eines Rechtsbehelfes (Einspruch) gegen einen Bußgeldbescheid entscheidet das örtlich zuständige AA, Amtsgericht Tiergarten abschließend über das Bußgeldverfahren.

Was sind geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten?

Ergibt eine Gesamtwürdigung der Bedeutung und der Folgen des vorzuwerfenden Handelns sowie des Grades der Vorwerfbarkeit und der Bereitschaft des Betroffenen zu künftigem ordnungsgemäßen Verhalten, dass die Zuwiderhandlung als minder schwerer Verstoß zu werten ist, kommt eine Einstufung als geringfügige oder unbedeutende Verkehrsordnungswidrigkeit in Betracht.

In diesem Fall kann die Verwaltungsbehörde ihr Ermessen ausüben und eine Verwarnung aussprechen ohne Verwarnungsgeld oder ein Verwarnungsgeld von 5 Euro bis 55 Euro anbieten. Mit der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist das Verfahren rechtswirksam abgeschlossen. Bei Nichtannahme des Verwarnungsgeldes wird in der Regel ein Bußgeldverfahren einzuleiten sein.

Bei geringfügigen Verkehrsordnungswidrigkeiten erfolgt grundsätzlich eine Verkehrsordnungswidrigkeitenanzeige durch die Dienstkräfte des Polizeidienstes oder durch die Dienstkräfte der Ordnungsämter. Die schriftliche Anhörung des Betroffenen mit Verwarnungsgeldangebot erfolgt dann durch die Bußgeldstelle. Im ruhenden Verkehr (Halt- und Parkverstöße) kann auch durch befugte Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter die Anhörung oder das Verwarnungsgeldangebot vor Ort erfolgen.