Bußgeldstelle - Verkehrsordnungswidrigkeiten mit Unfall

Unfall

Allgemeine Informationen

Ein Verkehrsunfall ist jedes plötzliche und zumindest für einen Beteiligten ungewollte, mit dem öffentlichen Straßenverkehr und seinen typischen Gefahren ursächlich zusammenhängende Ereignis, bei dem Personen- oder Sachschaden entstanden ist.

Bagatellunfälle, die von der Polizei aufgenommen werden, können mit einem Verwarnungsgeld von bis zu 55,00 € geahndet werden. Zahlt der Betroffene das Verwarnungsgeld nicht oder nicht rechtzeitig, muss er mit einem Bußgeldbescheid rechnen. Aus dem ursprünglichen Verwarnungsgeld wird eine Geldbuße festgesetzt zusätzlich behaftet mit Gebühren für das Bußgeldverfahren und Auslagen für die Zustellung. Unfälle, die aufgrund schwerwiegender Ordnungswidrigkeiten (Rotlichtverstoß/Vorfahrtsverletzung o.ä.) entstehen, werden üblicher Weise mit einem Bußgeldbescheid, Punkten im Fahreignungsregister und ggf. einem Fahrverbot geahndet. Die Höhe der Geldbuße und die Nebenfolgen (Punkte/Fahrverbot) aus einem Bußgeldbescheid richten sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

Zuständigkeiten

Liegt ein Straftatverdacht (Körperverletzung, Unfallflucht o.ä.) vor, prüft zunächst die Staatsanwaltschaft, ob sie ein Strafverfahren durchführen muss. Liegen keine Anhaltspunkte für eine Strafverfolgung vor, gibt sie die Unfallakte an die Bußgeldstelle ab, zur Ahndung des Verkehrsunfalls als mögliche Ordnungswidrigkeit.

Bei Nachfragen zum Sachstand oder zum Verfahren ist zu berücksichtigen, dass von allen beteiligten Stellen ein von der Anzeigenaufnahme abweichendes Aktenzeichen vergeben wird.

Akteneinsicht

Auskünfte über das gegnerische Bußgeldverfahren können dem Unfallbeteiligten weder mündlich noch schriftlich erteilt werden. Akteneinsicht im eigenen Verfahren kann aber bei persönlicher Vorsprache oder über den Rechtsanwalt und/oder die Versicherung auf Antrag gewährt werden.

Zivilrechtliches Verfahren

Bei Verwarnungen/Bußgeldbescheiden im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen wird lediglich der ordnungswidrige Sachverhalt geahndet.

Die Klärung zivilrechtlicher Ansprüche und der privaten Haftung für entstandene Schäden obliegt den jeweiligen Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen. Insofern bildet eine Entscheidung aus dem Bußgeldverfahren nicht die Grundlage für eine zivilrechtliche Auseinandersetzung.