Waffenrecht - Übersicht

Grundsätzlich ist der Umgang mit Waffen erst ab 18 Jahren gestattet.

Ausnahme: Jugendliche ab 14 Jahren dürfen Reizstoffsprühgeräte, die ein amtliches Prüfzeichen tragen, z.B. Reizstoffsprühdosen, erlaubnisfrei erwerben, besitzen und in der Öffentlichkeit führen.

Das Waffenrecht verwendet für den Umgang mit Waffen folgende Begriffe:

  • Erwerb und Besitz (meist durch Kauf, aber auch durch Erben, Schenkung oder sogar Leihen)
  • Führen (schussbereit und/oder zugriffsbereit in der Öffentlichkeit bei sich tragen)
  • Schießen
  • Verbringen

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  • Erwerb und Besitz

    Erlaubnisfrei

    Erlaubnispflichtig

    generelles Verbot

    • Bei öffentlichen Veranstaltungen (Volksfeste, Mittelaltermärkte, Jahrmärkte etc.) sowie bei Demonstrationen oder Versammlungen in der Öffentlichkeit verbieten das Versammlungesgesetz und das Waffengesetz ausnahmslos das Mitführen von Waffen
    • Anscheinswaffen
    • Hieb- und Stoßwaffen
      *Einhandmesser oder freistehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
  • Führen

    Erlaubnisfrei

    Erlaubnispflichtig

    generelles Verbot

  • Verbot des Führens bestimmter Waffen und Messer

    Seit dem 1. April 2008 ist es gemäß § 42 a WaffG verboten, Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen sowie Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Klingenlänge unbeachtlich) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Der Verstoß hiergegen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro sowie Einziehung der Gegenstände geahndet werden.

    Ausnahmen gelten für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen und für den Transport in einem verschlossenen Behältnis. Dies kann z.B. eine eingeschweißte Verpackung oder eine mit einem Schloss verriegelte Tasche sein.

    Weiterhin ist eine gesetzliche Ausnahme für denjenigen gegeben, der ein „berechtigtes Interesse“ hat. Darunter fallen die Verwendung im Zusammenhang mit der Berufsausübung, die Brauchtumspflege und der Sport. Auch ein „allgemein anerkannter Zweck“ begründet eine Ausnahme von dem Verbot – damit ist beispielsweise der Pilzsammler, ein Picknick oder die Gartenpflege gemeint. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für das Führen der Anscheinswaffen, hier wird im Allgemeinen kein „berechtigtes Interesse“ erkannt werden können. Kein berechtigtes Interesse ist es nach der Gesetzesintention weiterhin, ein Messer zu Verteidigungszwecken mit sich zu führen.

    Die in der neuen Vorschrift des Waffengesetzes (WaffG) genannten Waffen und Messer sind keine generell verbotenen Gegenstände. Der Erwerb und Besitz ist unter Berücksichtigung der übrigen Vorschriften des WaffG nach wie vor erlaubt, das Führen außerhalb des persönlichen, befriedeten Besitztums (eigene Wohnung, eigenes Grundstück, eigene Gewerberäume) allerdings gemäß § 42a Waffengesetz verboten.

    Aber: Das bereits seit dem 01.04.2003 bestehende Verbot des Besitzes/Umgangs mit z.B. Butterflymessern, Faust-, Fall- und Springmessern etc. (vgl. Waffenliste , Anlage 2 Abschnitt 1 des WaffG) gilt unverändert fort. Ein Verstoß hiergegen ist nicht nur eine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

  • Schießen

    Das Schießen in der Öffentlichkeit ist außer im Falle von Notwehr und Notstand erlaubnispflichtig und wird nur in besonderen Fällen als Ausnahmegenehmigung gestattet. Erlaubnisfrei ist das Schießen auf einer zugelassenen Schießstätte.

    Kinder und Jugendlichen ist das Schießen mit erlaubnisfreien Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen an ortsveränderlichen Schießstätten (Schießbuden) auf Volksfesten, Jahrmärkten u.ä. Veranstaltungen bei Anwesenheit einer verantwortlichen Aufsichtsperson gestattet. Bei Kindern darf die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedienen. Zuwiderhandlungen gegen die Beaufsichtigungspflicht bei Kindern sind Ordnungswidrigkeiten.

    Der Betrieb eines ortsveränderlichen (oder ortsfesten) Schießstandes ist nach dem Waffengesetz erlaubnispflichtig (>> Antragsformular).

    Erlaubnisfrei ist das Schießen ferner u.a. auf dem eigenen befriedeten Gelände, wenn sichergestellt ist, dass das Geschoss das Gelände nicht verlassen kann oder nur mit Kartuschenmunition geschossen wird.

  • Verbringen

    Als Verbringen bezeichnet man die Ein- und Ausfuhr von Waffen und Munition in oder aus der Bundesrepublik Deutschland zum dauerhaften Verbleib. Hierfür ist eine vorherige Einwilligung der entsprechenden Staaten erforderlich. Eine Einfuhrerlaubnis nach Deutschland ist generell nötig. Eine Ausfuhrerlaubnis nur, wenn die Ausfuhr in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgt. Der Antrag kann hier heruntergeladen werden: Verbringungserlaubnis

  • Aufbewahrung von Waffen
    Mit der Änderung des Waffengesetzes ändern sich auch die Vorschriften zur Waffenlagerung.
    Schusswaffen, deren Erwerb und Besitz erlaubnispflichtig sind, sind ungeladen in einem Behältnis aufzubewahren, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 mit Widerstandsgrad 0 oder I (abhängig von Art und Zahl der Waffen) entspricht und zum Nachweis dessen von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist.
    Die Besitzstandsregelung des geänderten Waffengesetzes bezieht sich ausschließlich auf schon vorhandene, im Besitz des Waffenerlaubnisinhabers befindliche legale Schusswaffen ab Gültigkeit des Gesetzes, also am 06. Juli 2017. Lediglich die vorsorgliche Beschaffung eines Sicherheitsbehältnisses vor dem Erstbesitz einer Waffe kann keinen Bestandsschutz begründen.
    Darüber hinaus ist das Datum des Erwerbs des Eigentums an einer Waffe in diesem Zusammenhang irrelevant. Ausschlaggebend für die Übergangsvorschrift ist also das Datum der Übernahme der tatsächlichen Herrschaftsgewalt über eine Waffe, also das Datum des Erstbesitzes.

    Jeder Waffenbesitzer – also auch der Besitzer von Gas-/Schreckschuss-, Hieb- oder Stoßwaffen – muss seine Waffen so verwahren und transportieren, dass sie gegen den Zugriff Unbefugter, also z.B. auch Minderjährige, gesichert sind (Verschließen der Waffen in der Wohnung in sicheren Behältnissen, kein offenes Liegenlassen in Kraftfahrzeugen, kein unbeaufsichtigtes Ablegen etc.).

    Erlaubnispflichtige Schusswaffen und Munition dürfen grundsätzlich nur in geeigneten Sicherheitsschränken (siehe unten Merkblatt Aufbewahrung) aufbewahrt werden.

    Bei Verstößen gegen diese Sicherungspflichten drohen Geldbußen und die Einziehung der Waffen. Vorsätzliche Verstöße gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften können auch als Straftat geahndet werden, wenn dadurch die konkrete Gefahr des Abhandenkommens oder des Zugriffs Dritter verursacht wird.

    Der Verlust von erlaubnispflichtigen Schusswaffen ist unverzüglich mit der >>Verlustanzeige bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gleiche gilt bei Verlust von Erlaubnisurkunden oder Munition.

    Außerdem haben Personen, die erlaubnispflichtige Waffen/Munition besitzen oder eine Besitzerlaubnis beantragen, der Behörde auch ohne besondere Aufforderung die Maßnahmen zur sicheren Aufbewahrung von Waffen/Munition nachzuweisen (“Bringschuld” des Waffenbesitzers). Dieser Nachweis ist vom Antragsteller vor Erteilung der Besitzerlaubnis einzureichen.

    Darüber hinaus werden im Interesse einer wirksamen Überwachung der Pflichten zur sicheren Aufbewahrung verdachtsunabhängige Kontrollen der Aufbewahrung zugelassen. Hiervon wird die Behörde im erforderlichen Rahmen Gebrauch machen, der Waffenbesitzer hat der Behörde hierzu Zutritt zu den Räumen zu gestatten, in denen die Gegenstände aufbewahrt werden.

    Sollten Schusswaffen zu vernichten sein, können diese auf jedem Polizeiabschnitt zur Vernichtung abgegeben werden.

  • Erbwaffen

    Wer erlaubnispflichtige Waffen oder Munition aus dem Nachlass eines verstorbenen Waffenbesitzers in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Waffen können dann entweder einem Berechtigten (z.B. Waffenhändler) überlassen werden oder aber es kann gem. § 20 WaffG eine eigene Waffenbesitzkarte dafür beantragt werden. Dies hat innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgeschriebenen Frist zu erfolgen.

    Geerbte erlaubnispflichtige Schusswaffen dürfen allerdings nur behalten werden, wenn der Erbe sie zusätzlich mit einem amtlich zugelassenen Blockiersystem sichert. Ausgenommen sind bestimmte rechtmäßige Besitzer erlaubnispflichtiger Schusswaffen (z.B. Jäger und Sportschützen), da sie die erforderliche Sachkunde im sicheren Umgang mit Schusswaffen bereits gemäß § 7 Waffengesetz nachgewiesen haben. Die Behörde kann auch Ausnahmen zulassen für Waffen, die Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung sind oder werden sollen.

    Die Voraussetzungen für die amtliche Zulassung von Blockiersystemen sind der Technischen Richtlinie des Bundesministerium des Innern vom 01.04.2008 zu entnehmen, eine Zulassung erfolgt dann durch die Physikalisch Technische Bundesanstalt.

    Einige Blockiersysteme verschiedener Kaliberarten wurden bereits zugelassen, nachzulesen auf der Webseite der PTB.

    Für Kaliberarten, die noch nicht amtlich zugelassen sind, besteht die Möglichkeit, dass die Waffenbehörde den Besitz der unblockierten Erbwaffe übergangsweise erlaubt.

    Zusätzlich zu der gesetzlich vorgeschriebenen Blockierung ist von dem zukünftigen Waffenbesitzer (Erben) die sichere Lagerung der Waffe/n, wie weiter oben beschrieben, nachzuweisen.

  • Nationales Waffenregister

    Nach der europäischen Richtlinie über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, ein computergestütztes Waffenregister auf nationaler Ebene zu schaffen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. Das Bundesverwaltungsamt (BVA) als Registerbehörde hat in Umsetzung dessen zum 01. Januar 2013 das Nationale Waffenregister (NWR) in Betrieb genommen. Über das NWR werden alle wesentlichen Informationen zu erlaubnispflichtigen Schusswaffen in privatem Besitz zeitnah und aktuell verfügbar gemacht.

    Nähere Informationen hierfür finden Sie beim Bundesverwaltungsamt – Nationales Waffenregister.