Auskunft zu personenbezogenen Daten

Verfahrensweise bei Anträgen von Bürgern zur Auskunft und Löschung von personenbezogenen Daten in polizeilichen Dateien

Jedermann hat das Recht, auf Antrag von der Polizei Berlin Auskunft über die zu seiner Person in den polizeilichen Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu erhalten. Darüber hinaus kann auch die Löschung der gespeicherten Daten beantragt werden.

Was wird für einen Auskunfts- oder Löschungsantrag benötigt?

Wenden Sie sich mit einem formlosen Schreiben (Entsprechende Muster finden Sie unter www.datenschutz-berlin.de) an das

LKA 512 – Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfung/Selbstauskunft gemäß ASOG
Platz der Luftbrücke 6
12101 Berlin Tel.: (030) 4664-951220
– nicht öffentlich zugänglich –

Der Antrag ist kostenfrei. Zum Auffinden der Daten müssen Angaben zu Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Geburtsort und die gültige Anschrift erkennbar sein (hierfür kann auch eine Kopie des Personalausweises oder anderen gültigen Dokumentes beigelegt werden).

In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft aus Akten sollten zudem Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen.

Der Eingang des Antrages wird grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen bestätigt.

Aus welchen polizeilichen Dateien wird Auskunft erteilt?

Sie erhalten bei einem Antrag gemäß § 50 ASOG (Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz -ASOG Bln-) in der Fassung vom 11. Oktober 2006 (GVBl. S. 930), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 1485)), eine Bestandsmitteilung aus folgenden, polizeilichen Dateien:

  • Polizeiliches Landessystem für Information, Kommunikation und Sachbearbeitung (POLIKS)
  • Dateien des polizeilichen Staatsschutzes Berlin
  • Sonstige elektronische Datensammlungen der Schutz-/Kriminalpolizei

Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht die Prüfung auf Löschung Ihrer Daten?

Die Prüfung zur Löschung personenbezogener Daten richtet sich nach § 48 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ASOG in Verbindung mit der Prüffristenverordnung (Verordnung über Prüffristen bei polizeilicher Datenspeicherung (Prüffristenverordnung) in der Fassung vom 22.2.1993 (GVBl. S. 103)).

Wie lange dauert die Bearbeitung der Anträge?

Die Auskunft erfolgt grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrages. Aufgrund des hohen Anfrageaufkommens beträgt die Bearbeitungszeit aktuell sechs bis acht Monate.

Ein Antrag auf Löschung beansprucht meist eine längere bzw. zusätzliche Bearbeitungszeit, da zur Entscheidung über den Antrag Akten zu Strafermittlungsverfahren angefordert und ausgewertet werden müssen. Bei umfangreichen Datenbeständen wird daher der Sachstand eines Löschantrages nach 8 bis 12 Wochen mit einem Zwischenbescheid mitgeteilt. Nach Abschluss der Bearbeitung erhalten Sie einen abschließenden Bescheid.

  • Merkblatt Datenauskunft

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