Das Thema Prävention ist ein wichtiger Bestandteil der alltäglichen Arbeit der Polizei Berlin. Sie ist in allen Bereichen fest verankert. Die Polizei Berlin veröffentlicht regelmäßig aktuelle Verhaltensempfehlungen zu Präventionsthemen, die auf Kinder- und Jugendliche Bezug nehmen. So finden Sie zum Beispiel zu dem Phänomen „Verdächtiges Ansprechen von Kindern durch Fremde“ Verhaltenshinweise für Eltern und Sorgeberechtigte auf der Internetseite der Fachdienststelle LKA 13.
An die Zentralstelle für Prävention beim Landeskriminalamt sowie auch an die örtlichen Polizeidirektionen können Sie sich mit weiteren Fragen rund um Jugenddelinquenz wenden. Unsere Jugendbeauftragten und speziell ausgebildeten Präventionsbeauftragten helfen Ihnen gerne weiter.
Darüber hinaus, haben Sie auch die Möglichkeit, sich über das Thema Jugendkriminalität aus der Täter- und Opferperspektive auf den Internetseiten der „Polizeiliche Kriminalprävention des Bundes und der Länder“ (ProPK) weiter zu informieren.
Erziehung statt Strafe – Diversion
Auch der Gesetzgeber hat für das Jugendstrafverfahren spezielle Regelungen im Jugendgerichtsgesetz (JGG) geschaffen, bei denen der Erziehungsgedanke im Vordergrund steht. Das Ziel ist es vor allem, erneuten Straftaten entgegenzuwirken. So besteht z. B. für straffällig gewordene Jugendliche und Heranwachsende die Möglichkeit, Wiedergutmachung zu leisten. Diese Verfahrensmöglichkeit wird als Diversion bezeichnet.
Das Berliner Büro für Diversionsberatung und -vermittlung der Stiftung SPI (Sozialpädagogisches Institut Berlin “Walter May”) beschreibt dies so:
“Straftaten von Jugendlichen sind häufig entwicklungsbedingt oder aus alterstypischen Konfliktsituationen heraus entstanden. Ein solches Verhalten bedarf einer schnellen und individuellen Reaktion. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) erlaubt es, die Reaktion auf die Straftat eines Jugendlichen pädagogisch sinnvoll zu beschleunigen. Die Staatsanwaltschaft kann zum Beispiel ein Verfahren nach JGG § 45 Abs. 2 ohne Gerichtsverfahren einstellen, wenn eine erzieherische Maßnahme als Reaktion bereits stattgefunden hat, eingeleitet wurde oder der/die Beschuldigte sich um einen Ausgleich bemüht hat. Diese Ablenkung des Verfahrens wird Diversion genannt.”
In jeder Polizeidirektion stehen sogenannte “Diversionsmittler” der Stiftung SPI als Ansprechpersonen in den Beratungsstellen für diesen Themenbereich zur Verfügung. Diese sozialpädagogischen Fachkräfte sind keine Angehörigen der Polizei Berlin. Das Berliner Büro für Diversionsberatung und -vermittlung der Stiftung SPI arbeitet im Auftrag der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie.
Weitere Informationen zum Thema (auch die Erreichbarkeit der Beratungsstellen in den Polizeidirektionen) finden sich bei der Stiftung SPI unter dem Stichwort Diversionsbüro und im Infoblatt Nr. 17 der Clearingstelle Jugendhilfe/Polizei der Stiftung SPI.
Neue Rechte im Jugendstrafverfahren
Mit Datum vom 17.12.2019 ist das Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Jugendstrafverfahren in Kraft getreten. Damit wird nun auch gesetzlich dem Anspruch der Richtlinie (EU) 2016/800 über Verfahrensgarantien im Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind, Rechnung getragen. Diese Richtlinie hat bereits seit dem 11.06.2019 Gültigkeit.
Ziel dieser Neuerung ist im Wesentlichen, dass jugendliche und heranwachsende Beschuldigte in einem Strafverfahren in die Lage versetzt werden, das Strafverfahren zu verstehen und ihm besser folgen zu können. Darüber hinaus soll die eigene Stellung im Verfahren erkannt werden. Hierfür werden sie sowohl über allgemeine Aspekte der Durchführung des Verfahrens als auch über die speziellen Rechte, welche sich aus den einzelnen Verfahrensphasen ergeben, aufgeklärt.
Diese umfassenden Informationsrechte und Verfahrensrechte sind in dem Informationsblatt über die „Grundzüge des Jugendstrafverfahrens“ zusammengefasst.