Ordnungsbehördliche Bestattungen

Fotolia_26207988_Subscription_Monthly_XXL.jpg

Das zuständige Gesundheitsamt veranlasst eine ordnungsbehördliche Bestattung, wenn bestattungspflichtige Angehörige nicht oder nicht rechtzeitig ermittelt werden können und sich auch sonst niemand um die Bestattung der verstorbenen Person kümmert.

In der Regel erfolgt aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr und aus Gründen der Pietät eine Feuerbestattung. Die zu erbringenden Leistungen des Bestatters sind weitgehend geregelt und einheitlich.

Zuständig ist in der Regel das Gesundheitsamt, in dessen Bezirk die verstorbene Person zuletzt gemeldet war. Die Berliner Gesundheitsämter sind auch zuständig, wenn jemand in Berlin verstirbt, ohne gemeldet zu sein.

Kostenersatzpflicht

Die bestattungspflichtigen Angehörigen sind verpflichtet, die vom Gesundheitsamt für die Bestattung verauslagten Kosten zu ersetzen. Personen, die nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten selbst zu bestreiten, haben die Möglichkeit, beim zuständigen Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten nach §74 Sozialgesetzbuch XII zu stellen. Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Sozialamtes

Bestattungspflichtige Personen

Folgende Angehörige sind in der hier angegebenen Rangfolge gesetzlich verpflichtet, sich um die Bestattung zu kümmern:

1. Der Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
2. Die volljährigen Kinder
3. Die Eltern
4. Die volljährigen Geschwister
5. Die volljährigen Enkelkinder
6. Die Großeltern

Die Bestattungspflicht besteht auch dann, wenn es z.B. aufgrund familiärer Konflikte über lange Zeit keinerlei Kontakt mehr gab oder Unterhaltspflichten verletzt wurden.

Weiterführende Links / Formulare / Merkblätter