Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 20.07.2018 zum Schutz gegen die „Amerikanische Faulbrut“

Pressemitteilung vom 24.07.2018

Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 20.07.2018 zum Schutz gegen die „Amerikanische Faulbrut“
(Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004, BGBl. I S. 2738)
- Festlegung eines Sperrbezirks

Am 18.07.2018 wurde in einer Bienenhaltung im Bezirk Berlin-Neukölln der Ausbruch der „Amerikanischen Faulbrut“ durch den Erreger Paenibacillus larvae (Eric I) amtlich festgestellt.

Die Allgemeinverfügung wird erlassen aufgrund der §§ 3-7 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22.05.2013 (BGBL. I S. 1324) sowie der §§ 2 – 12 der Bienenseuchen-Verordnung vom 03.11.2004 (BGBL. I S. 2738) und der hierzu ergangenen Ausführungshinweise.

1. Aufgrund der amtlichen Feststellung des Ausbruchs der „Amerikanischen Faulbrut“ in einer Bienenhaltung in Berlin-Neukölln / Ortsteil Buckow, wird um die Seuchenbetriebe ein Sperrbezirk von mindestens 1000 m Radius nach § 10 Abs. 1 Bienenseuchen-Verordnung festgelegt.

2. Der Sperrbezirk liegt innerhalb folgender Grenzen:
Süden: Stadtgrenze Berlin
Westen: Buckower Damm, Gerlinger Str., Christoph-Ruden-Str., Landschöppenpfad, Fläzsteinpfad, Leonberger Ring
Norden: Hochspannungsweg
Osten: Otto-Wels-Ring, Imbuschweg, Löwensteinring, Lipschitzallee

3. Alle Besitzer von Bienenvölkern innerhalb dieses Sperrbezirks haben unverzüglich nach Bekanntwerden dieser Allgemeinverfügung dem Ordnungsamt Neukölln, Veterinär- und Lebensmittelaufsicht, den Standort ihrer Bienenstände mitzuteilen. (Tel. 90239-3443, FAX 90239-53732, E-Mail: vetleb@bezirksamt-neukoelln.de)

4. Für den Sperrbezirk werden folgende Schutzmaßregeln festgelegt:
4.1 Alle Bienenvölker und Bienenstände im Sperrbezirk sind unverzüglich auf Amerikanische Faulbrut amtstierärztlich untersuchen zu lassen. Diese Untersuchung ist frühestens zwei, spätestens neun Monate nach der Tötung oder Behandlung der an der Seuche erkrankten Bienenvölker des verseuchten Bienenstandes zu wiederholen. Die Untersuchungen erfolgen kostenfrei.
4.2 Bewegliche Bienenstände dürfen von ihrem Standort nicht entfernt werden.
4.3 Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futtervorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften dürfen nicht aus den Bienenständen entfernt werden. Ausnahmen können unter Einhaltung bestimmter Bedingungen durch das Veterinäramt zugelassen werden und dort beantragt werden.
4.4 Bienenvölker oder Bienen dürfen nicht in den Sperrbezirk verbracht werden.
Diese Anordnung gilt, gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, am auf die öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gegeben. Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz wird nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekannt gemacht.

5. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe
Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Bezirksamt Neukölln von Berlin –Ordnungsamt-, Karl-Marx-Straße 83, 12040 Berlin oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischer Signatur an die E-Mail- Adresse post@ba-neukoelln.berlin.de zu erheben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs die
Widerspruchsfrist nur dann gewahrt ist, wenn der Widerspruch innerhalb dieser Frist eingegangen ist.

Die Allgemeinverfügung liegt mit ausführlicher Begründung und Rechtsbehelf im Bezirksamt Neukölln von Berlin, Abteilung Finanzen und Wirtschaft – Ordnungsamt –, Fachbereich Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung, Geschäftszeichen: VetLeb-V1-S1144/18, Juliusstr. 67-68, 12051 Berlin aus und kann zu den üblichen Öffnungszeiten eingesehen oder erfragt werden.

Für weitere Auskünfte steht zur Verfügung:
Dr. Bornemann (Amtstierarzt)
Telefon: 030-90239-3443
E-Mail: vetleb@bezirksamt-neukoelln.de