Arzneimittel

Medikamente

Als oberste Landesbehörde auf dem Gebiet des Arzneimittelwesens steuert, koordiniert und plant die Senatsverwaltung für Gesundheit sowohl in Bezug auf den ordnungsgemäßen Verkehr mit Arzneimitteln als auch auf die Erstattung ärztlich verordneter Arzneimittel durch die Gesetzliche Krankenversicherung.

Was sind Arzneimittel?

Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die dazu bestimmt sind, bei Menschen angewendet zu werden und Krankheiten zu heilen, zu lindern oder zu verhüten. Eine detaillierte Definition ist in § 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) zu finden. Vor dem Hintergrund der Abgabe von Arzneimitteln durch Apotheken und der Kostenerstattung durch die Krankenkassen wird unterschieden zwischen:

  • verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die nur nach Vorlage einer ärztlichen Verschreibung und nur in Apotheken abgegeben werden dürfen
  • apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die nur in Apotheken verkauft werden dürfen
  • freiverkäuflichen Arzneimitteln, die auch außerhalb von Apotheken im Einzelhandel verkauft werden dürfen sowie
  • Betäubungsmitteln, die nur gegen Vorlage eines Betäubungsmittelrezeptes in Apotheken abgegeben werden dürfen.

Welche Arzneimittel werden von den Krankenkassen bezahlt?

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherungen haben Anspruch auf die Versorgung mit Arzneimitteln. Die Kosten werden jedoch nicht immer übernommen. Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sowie apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel werden nicht von den gesetzlichen Krankenversicherungen bezahlt. Diese Arzneimittel dürfen jedoch verordnet werden, wenn sie bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten. Die Ausnahmen sind in der OTC-Übersicht des Gemeinsamen Bundesausschusses aufgeführt.

Rabattverträge zwischen Krankenkassen und Pharmaunternehmen

Krankenversicherungen können mit Pharmaunternehmen Rabatte für Arzneimittel vereinbaren. Gibt es einen Rabattvertrag für das verordnete Arzneimittel, darf die Apothekerin oder der Apotheker nur dieses Arzneimittel abgeben.

Gibt es keinen Rabattvertrag, kann zwischen dem verordneten und den drei preisgünstigsten Arzneimittel gewählt werden, sofern Packungsgröße, Wirkstärke und Einsatzgebiet identisch sind. Der Vorteil für die Patientinnen und Patienten ist, dass sich die Zuzahlung halbieren oder ganz wegfallen kann. Das gilt nur dann nicht, wenn die Ärztin oder der Arzt auf dem Rezept “aut idem” (lateinisch “oder das Gleiche”) ausschließt. Dieser Zusatz erlaubt es der Apothekerin oder dem Apotheker, der Patientin oder dem Patienten statt des genannten Medikaments ein anderes, wirkstoffgleiches Arzneimittel auszuhändigen.

Mehrkostenregelung für Arzneimittel

Die Mehrkostenregelung besagt, dass Versicherte auch ein anderes, teureres Arzneimittel als das rabattierte wählen können. Die Mehrkosten müssen sie dann allerdings selbst tragen. Wer möchte, bezahlt das Medikament in der Apotheke aus eigener Tasche und reicht die Rezeptkopie anschließend bei seiner Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Kasse erstattet dann nur den Listenpreis des rabattbegünstigten Arzneimittels abzüglich einer Pauschale für entgangene Vertragsrabatte und Verwaltungskosten sowie gegebenenfalls der entsprechenden Zuzahlungen. Die Höhe der Pauschale und alle weiteren Einzelheiten der Kostenerstattung sind in den Satzungen der Krankenkassen geregelt.

Mehr Informationen zu Arzneimitteln

Tipps für eine sichere Arzneimitteltherapie

Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker sowie Patientenvertreterinnen und Patientenvertreter haben gemeinsam eine Broschüre erarbeitet, in der sie Patientinnen und Patienten Tipps für eine sichere und erfolgreiche Arzneimitteltherapie geben. Das Informationsblatt ‘Tipps für eine sichere Arzneimitteltherapie’ steht als PDF-Dokument auf den Seiten der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft zur Verfügung.

Unabhängige Arzneimittel-Informationen

Unabhängige Informationen zu Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und gesundheitspolitische Entwicklungen im Pharmabereich finden Sie auf den Webseiten Gute Pillen – Schlechte Pillen und arznei-telegramm.

Weiterführende Informationen

Forscherin mit Tropfenzähler im Labor

Arzneimittelsicherheit

Informationen zu Zulassungsvoraussetzungen für Arzneimittel und die für die Arzneimittelsicherheit in Berlin zuständigen Behörden. Weitere Informationen

Ein Stethoskop, eine Spritze und Tabletten liegen auf einem Tisch

Arzneimittel und Medizinprodukte

Informationen zum Arzneimittel-, Apotheken- und Betäubungsmittelwesen in Berlin und zu Medizinprodukten. Weitere Informationen

Arznei-Einnahme

Hitze und Arzneimittel

Die Qualität von Arzneimitteln kann sich verändern, wenn sie großer Hitze ausgesetzt sind oder nicht den Vorgaben entsprechend gelagert werden. Hinweise, was bei Hitze in Bezug auf Arzneimittel zu beachten ist. Weitere Informationen