Informationen zum Coronavirus (COVID-19)

FFP2-Maske

Lagebericht

Auf dieser Webseite finden Sie die tagesaktuellen COVID-19 Fallzahlen und weiterführende Auswertungen der Berliner Gesundheitsverwaltung.

Hinweis: Nicht aktuelle Indikatoren werden mit einem * markiert.

Vollbildversion | Archiv | Datensätze zu COVID-19-Erkrankungen im Open-Data-Portal

Mit dem Aufruf des Inhaltes erklären Sie sich einverstanden, dass Ihre Daten an Landesamt für Gesundheit und Soziales übermittelt werden. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Handlungsempfehlungen

Angesichts der deutlich rückläufigen Fallzahlen ist eine Überlastung der Gesundheitsversorgung oder der kritischen Infrastruktur durch das Pandemiegeschehen derzeit nicht zu erwarten. Aus diesem Grund gelten seit 13. Februar 2023 keine berlinspezifischen Corona-Maßnahmen mehr. Die Berliner Corona-Verordnung ist nicht mehr in Kraft.

Verhalten im Krankheitsfall

Bei einem Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder unklaren Erkältungsbeschwerden sollten Sie sich um eine Abklärung bzw. Testung bemühen. Diese sollte vorrangig über Ihre Hausarztpraxis erfolgen. Ist dies nicht möglich, behandeln mehrere Hausarztpraxen Patientinnen oder Patienten, die COVID-19 typische Symptome haben und eine mögliche Erkrankung vermuten.

Über die Standorte der Praxen und die Voraussetzungen für die Behandlung informiert die Kassenärztliche Vereinigung Berlin auf ihrer Webseite:
Link zur Übersicht der Covid-19-Praxen .

Außerhalb der regulären Sprechzeiten wenden Sie sich bitte an die Kassenärztliche Vereinigung unter der Nummer 116117. Bei akuter Atemnot rufen Sie den Notruf.

Wer positiv auf das Coronavirus getestet ist, sollte den Kontakt zu anderen Personen meiden. Sofern Kontakte nicht zu vermeiden sind, sollten positiv getestete Personen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Auch ein negatives Testergebnis schließt eine Corona-Erkrankung nicht vollständig aus. Daher gilt die Empfehlung für Personen mit Symptomen einer Atemwegsinfektion, für 3-5 Tage und bis zu einer deutlichen Besserung der Symptomatik zu Hause zu bleiben und Kontakte zu vermeiden.
Link zur Empfehlung auf den Seiten des Robert-Koch-Institutes

Testen

Zum persönlichen Schutz und zum Schutz Ihres eigenen Umfelds können Sie sich mit einem Selbsttest, Schnelltest (PoC-Antigen-Test) oder PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Vor Treffen mit vulnerablen Personen sollten Sie vorsorglich einen Corona-Test durchführen.
Die Ansprüche auf Testung im Leistungsumfang der aktuellen Coronavirus-Testverordnung sind zum 1. März 2023 außer Kraft getreten. Damit waren kostenlose Bürgertestungen nach § 4a TestV nur noch bis zum 28. Februar 2023 im Rahmen der Testverordnung möglich. Bietet eine Teststelle weiterhin Testungen in ihren Räumlichkeiten an, handelt es sich seit 1. März 2023 um ein rein privatwirtschaftliches Angebot. Die Testungen können dann nicht mehr über die Testverordnung abgerechnet werden und werden den Testpersonen in Rechnung gestellt. Jeder Teststellenbetreiber entscheidet als Gewerbetreibender eigenständig darüber, ob die Teststelle geschlossen wird oder weiter als privatwirtschaftliches Angebot geführt.
Sie können ein positives Schnelltest- oder PCR-Testergebnis online an das zuständige Gesundheitsamt melden. Selbsttests, die ohne fachkundige Aufsicht erfolgt sind, können nicht gemeldet werden.

Bundesweite Maßnahmen

Gemäß Infektionsschutzgesetz und Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes galten bis zum 7. April 2023 bundesweit Vorgaben für Personen, die aus einem ausländischen Virusvariantengebiet einreisen sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.
Infektionsschutzgesetz

Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen

Seit dem 07.04.2023 gibt es keine gesetzliche Maskenpflicht mehr. Unabhängig davon können Einrichtungen im Rahmen ihres Hausrechtes das Tragen einer Maske verlangen.

Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher Hygienemaßnahmen unterworfen.
Die Testpflicht entfiel zum 1. März 2023.

Einreisen aus Virusvariantengebieten: Häusliche Quarantäne und Testpflichten

Gebiete, in denen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten oder aufzutreten drohen, die noch nicht oder nicht mehr flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind, werden als „Virusvariantengebiete“ eingestuft. Das Robert Koch-Institut veröffentlicht eine Liste der ausländischen Risikogebiete. Einreisende aus diesen Gebieten müssen bestimmte Vorgaben einhalten. Seit dem 22.02.2023 wurden keine neuen Virusvariantengebiete eingestuft.
Link zur Liste der ausländischen Risikogebiete
Auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums finden Sie ausführliche Informationen zu Einreisen:
Link zur Seite des Bundesgesundheitsministeriums

Hotlines der Bezirke

Zur besseren Erreichbarkeit haben alle Bezirke auch eigene Hotlines und E-Mail-Adressen eingerichtet. Aufgrund der vielen Anrufe bei der zentralen Hotline bitten wir alle Bürgerinnen und Bürger, auch diese bei gesundheitlichen Fragen für Ihren jeweiligen Wohnbezirk zu nutzen.

Coronavirus - Impfung

Impfen

Schutzimpfungen sind die beste Möglichkeit, sich und andere vor Infektionskrankheiten zu schützen. Sie leisten zudem einen erheblichen Beitrag zur Eindämmung von Pandemien. Die Schutzimpfungen gegen das Coronavirus sind für die Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos.
Auf der Seite des Robert Koch-Instituts finden Sie weiterführende Informationen:
Link zum Robert Koch-Institut.
Auch auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit sind weiterführende und aktuelle Informationen zur COVID-Impfung verfügbar unter:
Link zum Bundesministerium für Gesundheit

Wenden Sie sich für eine Corona-Impfung an Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihren behandelnden Arzt.

Mit der Entwicklung und Zulassung verschiedener Impfstoffe gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 wurden zahlreiche irreführende und falsche Behauptungen zur Schutzimpfung in Umlauf gebracht. Der Faktencheck der Bundesregierung informiert und klärt auf:
Link zum Faktencheck der Bundesregierung

Grundimmunisierung und Auffrischimpfungen

Jede Person, die in Deutschland in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse versichert ist, ist impfberechtigt. Selbiges gilt für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben oder in der Bundesrepublik beschäftigt sind. Kinder unter 16 Jahren müssen zudem von einem gesetzlichen Vertreter begleitet werden.

Informationen zu den erforderlichen Unterlagen werden auf dem Service-Portal Berlin zur Verfügung gestellt:
Link zum Service-Portal Berlin

Grundimmunisierung und erste Auffrischimpfung

Die Ständige Impfkommission (Stiko) empfiehlt grundsätzlich allen Personen ab 18 Jahren mit unvollständiger Basisimmunität (weniger als 3 Antigen-Kontakte, darunter mindestens 2 Impfungen) die Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, bis die Zahl der für die Basisimmunität erforderlichen Antigenkontakte erreicht ist. Für Kinder ab 6 Monaten und Jugendliche wird eine Impfung nur noch beim Vorliegen von Grundkrankheiten empfohlen, welche zu erhöhter gesundheitlicher Gefährdung durch einen schweren COVID-19-Verlauf führen können.
Eine Impfung ist nur in wenigen Fällen nicht möglich. Schwangere sollen fehlende Impfstoffdosen erst ab dem 2. Trimenon erhalten.

Weitere Auffrischimpfungen

Weitere Impfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in einem Abstand von mindestens 12 Monaten zum letzten bekannten Antigenkontakt werden für Personen ab 60 Jahre oder mit Grundkrankheiten, für Bewohnerinnen und Bewohner von Einrichtungen der Pflege und für medizinisches Fachpersonal sowie enge Kontaktpersonen von Immunsupprimierten empfohlen. Diese sollten präferenziell mit einem Varianten-adaptierten mRNA-Impfstoff erfolgen.

Übersicht: Verwendete Impfstoffe

In Berlin und Deutschland werden derzeit folgende Impfstoffe angeboten:

  • mRNA-Impfstoffe
    • Comirnaty von Biontech. Für Auffrischimpfungen wird der auf Omikron angepasste Impfstoff angeboten.
    • Spikevax von Moderna. Für Auffrischimpfungen wird der auf Omikron angepasste Impfstoff angeboten.
  • Proteinbasierte Impfstoffe (Totimpfstoffe)
    • Nuvaxovid von Novavax. (auch für Auffrischimpfungen für Personen ab 18 Jahren, die zuvor mit Nuvaxovid grundimmunisiert wurden).
    • Valneva von Valneva. Derzeit ist dieser Impfstoff nur zur Grundimmunisierung zugelassen.
Folgende Impfstoffe werden nicht oder nicht mehr angeboten:
  • Vaxzevria von Astrazeneca
  • Janssen von Johnson&Johnson
  • Sputnik V

Digitaler Impfnachweis

Das digitale EU-Impfzertifikat ist der einfachste Weg, eine vollständige Impfung bzw. Auffrischimpfung nachzuweisen und überprüfen zu lassen. Dabei handelt es sich um einen QR-Code, welcher von Ihrem Impfzentrum oder Impfarzt ausgestellt wurde. Der QR-Code kann über verschiedene Apps – etwa die Corona-Warn-App oder die CovPass-App – eingelesen und im Smartphone gespeichert werden. Wer bei der Impfung keinen Impfnachweis bekommen hat, kann diesen in der Apotheke erstellen lassen. Hierzu müssen Personalausweis und der gelbe Impfpass vorgelegt werden. Die Website “mein-apothekenmanager.de” listet die Apotheken in Berlin auf, die digitale Impfnachweise generieren:
Link zu mein-apothekenmanager.de

Technisches Ablaufdatum der digitalen Impfzertifikate
Sowohl in der Corona-Warn-App als auch in der CovPass-App unterliegen die Impfzertifikate einer technischen Gültigkeitsfrist von 365 Tagen. Um Ihren Impfstatus über diese Frist hinaus nachzuweisen, müssen Sie Ihr Zertifikat rechtzeitig erneuern. Die Aktualisierung können Sie selbst in der App vornehmen.

28 Tage vor Ablauf der Frist werden Sie von Ihrer App über das Ablaufen Ihres Zertifikats informiert. Dann können Sie Ihren Impfnachweis mit der Funktion „Zertifikate erneuern“ selbst neu ausstellen. Diesen Schritt können Sie bis zu 90 Tage nach dem Ablauf Ihres Zertifikats durchführen. Sie müssen nur Ihr letztes Impfzertifikat erneuen.

Weiterführende Informationen

Illustration - Homeoffice

Leistungen nach Impfschäden

Wer durch eine Impfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung (Impfschaden) erleidet, kann einen Antrag auf Leistungen nach dem IfSG stellen. Weitere Informationen

Ärztin berät und tröstet junge Frau

Long-COVID/ Post-COVID

Zur Abklärung von gesundheitlichen Folgeproblemen nach einer Coronavirus-Infektion sollten sie sich an Ihre behandelnde Ärztin bzw. Ihren behandelnden Arzt wenden. In einem von der Kassenärztliche Vereinigung Berlin gegründeten Netzwerk tauschen sich Berliner Ärztinnen, Ärzte, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten fachlich aus, um die bestmögliche Untersuchung und Behandlung empfehlen zu können.
Link zur KV Berlin