Leistungen nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland

Sie sind 18 Monate in Deutschland und bekommen nun Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Was ändert sich?

Höhe der Leistungen

Sie erhalten künftig höhere Leistungen. Die Höhe richtet sich analog zum Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII).
Sind Sie Alleinstehend erhalten Sie monatlich 424,- bzw. 382,- Euro (vorher 310,- Euro),

424,- Euro, wenn eine Wohnung bewohnt wird,
382,- Euro, wenn jemand in einer GU lebt.

Krankenversicherung

Sie haben jetzt die Möglichkeit, alleine eine Krankenkasse zu wählen.

Eigenbeteiligung bei der Krankenkasse

Künftig müssen Sie Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen betragen in der Regel 2 %.
Sind Sie chronisch erkrankt, müssen Sie nur 1 % zuzahlen. Entscheidungen hierzu trifft die Krankenkasse.
Sammeln Sie bitte alle Zuzahlungsbelege. Ist der Zuzahlungsbetrag erreicht, müssen Sie die Belege bei der Krankenkasse einreichen. Von der Krankenkasse erhalten Sie dann für das restliche Kalenderjahr eine Befreiung.
Ab 2019 beträgt die Zuzahlung 101,76 Euro bzw. 50,88 Euro.

Gewährung einmaliger Beihilfen

Analog zum SGB XII können nur einmalige Beihilfen in folgeden Fällen gewährt werden:
  • Erstausstattung für die Wohnung
  • Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten

Bildungs- und Teilhabepaket

Die Leistungen für Ihre Kinder werden wie bisher gewährt (z.B. Schulbedarf, Klassenfahrten, Vereinskosten).

Ergänzende Darlehen

Sind Sie in eine Notlage geraten und können sich finanziell nicht alleine helfen, besteht die Möglichkeit ein Darlehen zu beantragen.

Anrechnung von Einkommen

Sind Sie erwerbstätig, berechnet sich der Freibetrag analog zum SGB XII. Der Freibetrag beträgt künftig 30 % (vorher 25 %).