Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen - FIM

Die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) sind ein Bundesprogramm, in dem das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten, die Maßnahmeträger und die Bundesagentur für Arbeit zusammen wirken, um Einsatzstellen für Geflüchtete zu schaffen.

Dabei gibt es folgenden Ablauf: der Maßnahmeträger – zum Beispiel ein gemeinnütziger Verein – erstellt das Konzept einer Integrationsmaßnahme und reicht dieses beim LAF zur Prüfung ein. Danach wird das Konzept mit den Bezirken, wo der Einsatz stattfinden soll, abgestimmt. Bei einer positiven Entscheidung schließt im nächsten Schritt die Bundesagentur für Arbeit einen Vertrag zur Umsetzung der Maßnahme mit dem Träger ab. Schließlich vermittelt das LAF in Abstimmung mit dem Träger Flüchtlinge in die neue Integrationsmaßnahme.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um teilnehmen zu können?

Sie können am FIM-Programm teilnehmen, wenn Sie arbeitsfähig sind, aber noch keine bezahlte Arbeit aufgenommen haben, und Leistungen vom LAF beziehen. Sie müssen volljährig sein und dürfen nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Die Teilnahme am FIM-Programm ist freiwilllig.

Wenn Sie Leistungen vom LAF beziehen, aber aus einem sicheren Herkunftsstaat (gem. §29a AsylG) stammen, können Sie nicht teilnehmen. Auch wenn Sie eine Duldung haben oder vollziehbar ausreisepflichtig sind, ist keine Teilnahme möglich.

Warum könnte eine Teilnahme an einer FIM für mich interessant sein?

Sie können durch eine FIM erste Erfahrungen auf dem Arbeitsmarkt sammeln, lernen das gesellschaftliche Leben in Deutschland kennen und können erste Sprachkenntnisse erwerben oder verbessern. Gleichzeitig leisten sie einen Beitrag zum Gemeinwohl.

Die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Sie in der Maßnahme erwerben, können Sie später für Ihre weitere berufliche Qualifikation oder ihre erste Arbeitsstelle nutzen.

Die Träger Ihrer Maßnahme sollen nach Möglichkeit Ihre neu erworbenen ausbildungs- und arbeitsmarktrelevante Fähigkeiten und Kenntnisse erfassen und am Ende der Maßnahme an die Agentur für Arbeit übermitteln. Dies kann mit Ihrer Einwilligung in Form eines Kurzlebenslaufes oder einer standardisierten Beurteilung geschehen.

Welche Tätigkeiten sind möglich?

Es wird in „externe“ und „interne“ FIM unterschieden.
  • Externe Maßnahmen können bei staatlichen, gemeinnützigen und kommunalen Trägern umgesetzt werden. Dies können auch die Berliner Bezirke oder Landesunternehmen sein. Bei diesen Maßnahmen ist es zwingend notwendig, dass die Tätigkeit dem Kriterium der „Zusätzlichkeit“ entspricht. Das bedeutet, dass die zu leistende Arbeit ohne die Arbeitsgelegenheit nicht, nicht in diesem Umfang oder nicht zu diesem Zeitpunkt verrichtet werden würde.
  • Mögliche Einsatzfelder für externe FIM:
    • Hauswirtschaft (z.B.: Hausmeisterhilfen, Reinigungsarbeiten, Kochhilfen)
    • Verwaltungsaufgaben (z.B.: einfache Büroarbeiten, Kleiderkammer),
    • Unterstützung von Geflüchteten im Alltag (z.B.: Sprachmittler-Tätigkeiten, Begleitung bei Behördengängen)
  • Interne Maßnahmen finden in der jeweiligen Unterkunft statt. Hier ist es nicht zwingend notwendig, dass die Tätigkeit auch gemeinnützig und „zusätzlich“ ist.
  • Mögliche Einsatzfelder für interne FIM:
    • Pflege der Außenflächen der Unterkunft
    • Hilfe bei der Ausgabe von Lebensmitteln oder Kleidung
    • Mitwirkung bei der Betreuung von Kindern, Alten und Pflegebedürftigen
    • Aufsicht über gemeinschaftlich genutzte Teile der Einrichtung.

Träger der FIM sind die vom Land Berlin beauftragten Betreiber von Unterkünften sowie andere staatliche, kommunale oder gemeinnützige Träger. Dabei ist zu unterscheiden ob es sich um eine „interne“ oder eine „externe“ FIM handelt.

Wie lange dauert eine FIM?

Eine Maßnahme dauert maximal zwölf Monate, sie kann durch einen Folgeantrag verlängert werden. Das Bundesprogramm FIM läuft noch bis Ende 2020. Bis spätestens 31.12.2020 können die Träger Teilnahmeanträge stellen.

Die Teilnehmer selbst sind in einer Maßnahme bis zu sechs Monate im Einsatz. Eine frühere Beendigung ist möglich durch:
  • Ablehnung des Asylbegehrens
  • Übergang in den Rechtskreis des SGB II (Jobcenter)
  • Teilnahme an weiterführenden Integrationskursen

Wie ist die Arbeitszeit geregelt?

Eine FIM entspricht keiner Vollzeitarbeit. Sie sollte an den zeitlichen Umfang der Maßnahme insgesamt und den Einzelfall angepasst werden. Maximal sollte die Arbeitszeit aber 30 Wochenstunden nicht überschreiten.

Die Untergrenzen des Einsatzes liegen bei 20 Wochenstunden für externe Einsatzstellen sowie 15 Wochenstunden für Maßnahmen innerhalb von Unterkünften.

Was bekomme ich für meinen freiwilligen Einsatz?

Sie bekommen eine Mehraufwandsentschädigung von 0,80 Euro/Stunde. Diese zahlt Ihnen der Maßnahmeträger aus und rechnet diese über die Agentur für Arbeit ab.

Sie haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, und zwar zwei Tage pro abgelaufenem Monat Ihrer Maßnahme. Die Fahrtkosten sind in der Regel durch die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung sowie des im persönlichen Bedarf enthaltenden Mobilitätsbetrages gedeckt.

Achtung

Die für die FIM gezahlte Mehraufwandsentschädigung gilt nicht als Einkommen und wird daher nicht auf Ihre vom LAF bezogenen Leistungen angerechnet.

An wen kann ich mich bei Fragen wenden?