Gemeinnützige Arbeit - gzA

Arbeiten beim CJD

Arbeiten beim CJD

Gemeinnützige zusätzliche Arbeitsgelegenheiten – was ist das?

Diese Arbeitsgelegenheiten sind eine Chance, um erste Arbeitserfahrungen in Deutschland zu machen und dadurch erste Schritte der Integration zu gehen. Häufig liegen die Einsatzorte in Ihrem unmittelbaren Umfeld, z.B. in der Unterkunft. Für die Tätigkeit wird eine Aufwandsentschädigung bezahlt, die über das LAF abgerechnet wird. Einsatzstellen können von staatlichen, kommunalen und gemeinnützigen Trägern zur Verfügung gestellt und müssen beim LAF beantragt werden. Wichtige Bedingung: Die zu leistende Arbeit muss „zusätzlich“ ist, das heißt, sie könnte sonst nicht oder nicht in diesem Umfang verrichtet werden.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?

Sie können an dem Programm teilnehmen, wenn sie Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetzt beziehen und arbeitsfähig sind, aber noch keine Erwerbsarbeit aufgenommen haben. Sie dürfen nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Die Teilnahme ist freiwillig.

Warum könnte eine Teilnahme an der GZA für mich interessant sein?

Sie machen erste Erfahrungen im Arbeitsmarkt, erwerben und verbessern Ihre Deutschkenntnisse. Gleichzeitig leisten Sie einen Beitrag zum Gemeinwohl, zum Beispiel zum Gemeinschaftsleben in Ihrer Unterkunft.
Darüber hinaus können Sie die durch die gemeinnützige Arbeit erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten für die künftige Arbeitssuche einsetzen.

Welche Tätigkeiten sind möglich?

Die Tätigkeiten sind je nach Einsatzort unterschiedlich. Sie können innerhalb oder außerhalb der Einrichtung erfolgen. Zu beachten ist, dass die Arbeitsgelegenheiten den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht belasten dürfen. Mögliche Tätigkeiten innerhalb der Einrichtung sind:
  • Hauswirtschaft (z.B.: Hausmeisterhilfen, Reinigungsarbeiten, Kochhilfen)
  • Verwaltungsaufgaben (z.B.: einfache Büroarbeiten, Kleiderkammer)
  • Unterstützung der Mitbewohner (z.B.: Übersetzen, Begleitung bei Behördengängen)
    Für die Träger der Maßnahme ist zu beachten: Die Tätigkeiten außerhalb der Einrichtung dürfen nur erfolgen, wenn sie zusätzlich (s.o.) und wettbewerbsneutral sind, das heißt, wenn sie keine Beeinträchtigung der Wirtschaft zur Folge haben.

Welche Dauer hat die Arbeitsgelegenheit?

Der Teilnahmezeitraum wird in der Regel unbestimmt genehmigt und richtet sich meist nach den Anforderungen der Einsatzstelle.

Die Arbeitsgelegenheit darf aber keiner vollschichtigen Arbeit entsprechen. Die Arbeitszeit von maximal 80 Stunden pro Monat darf nicht überschritten werden.

Was bekomme ich für meinen freiwilligen Einsatz?

Sie bekommen eine Aufwandsentschädigung von 0,80 Euro/Stunde. Die Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch das LAF, der Träger legt entsprechende Beschäftigungsnachweise vor.
Es besteht kein Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Fahrtkosten sind in der Regel durch die Zahlung der Mehraufwandsentschädigung gedeckt. Diese gilt nicht als Einkommen und wird daher nicht auf Ihre Leistungen angerechnet!

Haben sie Fragen zu diesem Thema?