Bezirksamtsbeschluss 140/19

Drucksachen der Bezirksverordnetenversammlung Neukölln von Berlin
XX. Wahlperiode

Sitzung am:
Drs. Nr.: /XX
Lfd. Nr.:

Vorlage zur Beschlussfassung

Verordnung zur Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung gemäß § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs für das Gebiet „Reuterplatz“ im Bezirk Neukölln von Berlin vom 28.06.2016 – Kottbusser Damm 69 – Ausübung des Vorkaufsrechts

a) Das Bezirksamt beschließt vorsorglich zur Fristwahrung die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 Abs. 1 BauGB, für das Grundstück Kottbusser Damm 69, eingetragen im Grundbuch von Neukölln des Amtsgerichts Neukölln, Blatt-Nr. 14919, lfd. Nr. 1 des Bestandsverzeichnisses, Gemarkung Neukölln, Flur 104, Flurstück 32, ausschließlich zu Gunsten eines Dritten im Sinne des § 27a BauGB, wenn:

1) dieser sich dieser vorab innerhalb der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 BauGB maßgeblichen Frist verbindlich zum Kauf und zur Einhaltung der sozialen Erhaltungsziele verpflichtet und
2) seitens der zuständigen Senatsverwaltungen einseitige finanzielle Risiken für den Bezirk bezüglich des Kaufpreises ausgeschlossen / übernommen werden.

b) Haushaltsrechtliche Auswirkungen sind mit der Beschlussfassung nicht verbunden.

c) Mit der Durchführung dieses Beschlusses wird die Abteilung Stadtentwicklung, Soziales und Bürgerdienste, Stadtentwicklungsamt, Fachbereich Stadtplanung beauftragt.

Begründung
Das Grundstück Kottbusser Damm 69 liegt im Erhaltungsgebiet „Reuterplatz“. Durch die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. 72. Jahrgang, Nr. 16, S. 376) ist die soziale Erhaltungssatzung (Milieuschutzsatzung) am 29. Juni 2016 in Kraft getreten. In Gebieten mit sozialer Erhaltungsverordnung steht der Gemeinde gem. § 24 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu, um soziale Erhaltungsziele durchzusetzen. Der Bezirk ist derzeit im Prüfverfahren und erwägt, die Ausübung des Vorkaufsrechts durchzuführen. Damit dies fristgerecht erfolgen kann, ist ein BA-Beschluss vorsorglich und zur Fristwahrung erforderlich.

Zu a) 1) und b): Der Bezirk übt das Vorkaufsrecht nur zu Gunsten eines Dritten aus, wenn dieser nachweislich bereit und in der Lage ist, in den Kaufvertrag einzutreten. Der Bezirk wird somit selbst zu keinem Zeitpunkt Eigentümer.

Zu a) 2): Die Ausübung des Vorkaufsrechtes zum Verkehrswert ist gemäß § 28 Abs. 3 BauGB nur möglich, wenn der Kaufpreis diesen deutlich überschreitet. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu, so dass das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis ausgeübt werden muss.

Rechtsgrundlagen
Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634)
Gesetz zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2017 (GVBl. S. 664)

Berlin-Neukölln, den