Antragsunterlagen baulicher Mileuschutz

Antragsunterlagen

Auf dieser Seite haben wir alle Antragsunterlagen sowie weitere Informationen für bauliche Veränderungen an Gebäuden in Milieuschutzgebieten für Sie zusammengetragen.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie Fragen haben.

ANTRAG AUF GENEHMIGUNG VON BAULICHEN VERÄNDERUNGEN AN GEBÄUDEN IN MILIEUSCHUTZGEBIETEN

(§ 172 ABS. 1 SATZ 1 NR. 2 BAUGB)

ANTRAGSFORMULARE

Für bauliche Veränderungen und Nutzungsänderungen an bestehenden Gebäuden ist ein Antrag auf Genehmigung gem. §173 BauGB beim Stadtentwicklungsamt zu stellen. Die Antragsunterlagen finden Sie hier. Der Antrag kann in unterschriebener und digitaler Form per E-Mail gesendet werden. Es wird jedoch dringend empfohlen, nach Fertigung des Entwurfs für einen Antrag auf Genehmigung, aber vor Abgabe des Antrags im Bezirksamt die zuständige Sachbearbeiterin / den zuständigen Sachbearbeiter im Fachbereich Stadtplanung zu einem Beratungsgespräch aufzusuchen und das eigene Handeln an den erhaltenen Empfehlungen auszurichten. Sie ersparen sich dadurch Zeit und räumen zudem das Risiko einer Versagung des Antrags weitestgehend aus.

ANTRAGSUNTERLAGEN UND AUSKUNFTSBOGEN

  • Antrag auf bauliche Veränderungen im Milieuschutzgebiet

    PDF-Dokument (177.4 kB)

  • Auskunftsbogen baulicher Milieuschutz

    XLSX-Dokument (51.4 kB)

Welche weiteren Unterlagen ergänzend für die Prüfung Ihres Vorhabens erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Bauvorhaben ab. Informationen dazu finden Sie hier:

MERKBLÄTTER

  • Merkblatt Aufzugsanlage

    PDF-Dokument (53.0 kB)

  • Merkblatt Bäder 2.tes WC

    PDF-Dokument (54.2 kB)

  • Merkblatt Grundrissänderung

    PDF-Dokument (55.2 kB)

  • Merkblatt Energetische Modernisierung

    PDF-Dokument (66.6 kB)

  • Merkblatt Balkon,Terasse,Wintergarten

    PDF-Dokument (192.7 kB)

  • Merkblatt hochwertige Wohnausstattung

    PDF-Dokument (54.8 kB)

Hinweise zur Antragstellung und zum weiteren Ablauf des Verfahrens

Bitte bedenken Sie, dass das einmal eingeleitete Antragsverfahren aufgrund des sehr knappen gesetzlichen Zeitrahmens kaum Möglichkeit zur tieferen Erörterung und Nachbesserung des Antrags bietet.

Nach § 173 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB ist die Verwaltung gehalten, über einen Genehmigungsantrag innerhalb eines Monats zu entscheiden. Nach der Interpretation dieser Vorschriften durch das Verwaltungsgericht Berlin (Urteil vom 1. Juli 2020 zu VG 19 K 3.18) beginnt der Lauf der Frist mit dem Eingang des Antrags im Stadtentwicklungsamt, Fristverlängerungen sind nur in extremen Ausnahmefällen möglich. Angesichts dieses eng bemessenen Zeitraums hat die Verwaltung kaum eine Möglichkeit, auf die Nachbesserung schlecht gestellter Anträge hinzuwirken.

Das Baugesetzbuch hat den Milieuschutz als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet, d.h. bauliche Änderungen von im Milieuschutzgebiet liegenden Gebäuden sind zunächst ausgeschlossen, aber zu genehmigen, wenn sie das Ziel des Milieuschutzes

„Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung“

nicht gefährden. Um für die Anwendung dieses Kriteriums einen Rahmen zu schaffen und die ergehenden Verwaltungsentscheidungen vorhersehbar zu machen, hat das Bezirksamt Kriterien für die Genehmigung erlassen und im Amtsblatt von Berlin veröffentlicht (ABl. 2017 S. 5583). Es wird dringend geraten, bei der Planung von baulichen Änderungen und der Beantragung entsprechender Genehmigungen diese Kriterien zugrunde zu legen.

Nach Stellung des Antrags auf Genehmigung erhalten Sie kurzfristig eine Mitteilung darüber, ob der Antrag so vollständig ist, dass er als bescheidungsfähig angesehen werden kann, und welche Unterlagen innerhalb einer Frist von wenigen Tagen jedenfalls dann noch benötigt werden, wenn eine positive Entscheidung getroffen werden soll. Die Verwaltung wird den Antrag nach Ablauf dieser Zeit und unter Heranziehung der ihr bis dahin zur Verfügung gestellten Unterlagen prüfen. Im Falle eines negativen Ergebnisses ist dem Antragsteller die Gelegenheit zur schriftlichen oder bei besonderem Bedarf auch mündlichen Erörterung (§ 173 Abs. 3 Satz 1 BauGB) gegeben. Diese Erörterungsfrist ist in der Regel auf wenige Tage begrenzt. Sollte nach der Erörterung eine positive Bewertung erfolgen sind die Mieter gem. § 172 Abs. 3 Satz 2 BauGB anzuhören. Kann eine positive Bewertung nicht herbeigeführt werden, wird das Verfahren mit einer Versagung abgeschlossen. In jedem Fall ergeht die abschließende Entscheidung am Ende der Monatsfrist.

  • URTEIL Genehmigungsfiktion

    PDF-Dokument (7.9 MB)