Wer eine Förderung für die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs erhält, entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Das Zuwanderungsgesetz unterscheidet zwischen
- der Berechtigung zur Teilnahme (§44, Neuzugewanderte mit Niederlassungserlaubnis oder auf Dauer angelegtem Aufenthalt zu Erwerbszwecken, zum Zweck des Familiennachzuges oder aus humanitären Gründen; Spätaussiedler und Familienangehörige)
- der Verpflichtung zur Teilnahme (§44a, u.a. Neuzugewanderte ohne einfach ohne einfache Sprachkenntnisse)
Wir klären gemeinsam mit Ihnen, ob ein Antrag gestellt werden kann, und helfen beim Ausfüllen der Formulare.