Ausführungsvorschriften über Entgelte der Berliner Volkshochschulen

Entgeltordnung VHS

vom 04.07. 2023
SenBJF II G 4 / II G 7
Tel.: 9 (0) 249 5218/ 5222

Aufgrund des § 8 Absatz 4 des Erwachsenenbildungsgesetzes für das Land Berlin (EBiG) vom 07. Juni 2021 (GVBl. S. 618), werden die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

1 – Anwendungsbereich

Diese Ausführungsvorschriften gelten für alle Veranstaltungen der Berliner Volkshochschulen mit Ausnahme der Lehrgänge und Prüfungen gemäß § 7 Absatz 5 Erwachsenenbildungsgesetz, der Lehrgänge und Prüfungen gemäß § 40 Absatz 1 Schulgesetz und der von Volkshochschulen durchgeführten Prüfungen.
Sie finden keine Anwendung auf Angebote der Volkshochschulen an Ganztagsschulen gemäß § 19 Absatz 2 Schulgesetz, die auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung zwischen der für Schulen und Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung und den Bezirken finanziert werden.

2 – Verträge

  • (1) Verträge über die Teilnahme an einer Veranstaltung dürfen nur nach Maßgabe dieser Ausführungsvorschriften und unter Einbeziehung der in der Anlage aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen geschlossen werden.
  • (2) Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Vertragsschluss ausdrücklich und in hervorgehobener Form hinzuweisen.
  • (3) Die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind an den Kassen der Volkshochschule gut sichtbar auszuhängen bzw. auszulegen, in den Volkshochschulprogrammen abzudrucken und mit den Veranstaltungsangeboten im Internet zu veröffentlichen.
  • (4) Vor oder bei Vertragsschluss sind die Teilnehmenden – außer bei persönlicher Anmeldung – über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften (§§ 312d, 355 BGB) schriftlich zu belehren.
  • (5) Bei der Anmeldung zu einer Volkshochschulveranstaltung mit Ausnahme der in Nummer 5 Absatz 2 genannten erhalten die Teilnehmenden eine Anmeldebestätigung.
  • (6) Die Einverständniserklärung der Teilnehmenden zur Speicherung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist in geeigneter Form einzuholen.

3 – Teilnehmende

Die Teilnehmenden an Veranstaltungen der Volkshochschulen sollen in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 2 EBiG das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Jüngere Personen können entsprechend § 7 Absatz 7 EBiG an spezifischen Bildungsangeboten der Volkshochschulen teilnehmen. Bei Eltern-Kind-Veranstaltungen, Kooperationsveranstaltungen z.B. mit Schulen und anderen zielgruppenspezifischen Veranstaltungen entfällt das Mindestalter.

4 – Teilnehmendenzahl

Die Volkshochschule legt die Mindest- und die Höchstteilnehmerzahl für jede Veranstaltung fest und veröffentlicht sie im Volkshochschulprogramm. Die Festlegung wird unter pädagogisch-inhaltlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten und mit Berücksichtigung allgemein verbindlicher Qualitätsindikatoren vorgenommen.

5 – Entgeltpflicht

  • (1) Die Teilnahme an Veranstaltungen der Berliner Volkshochschulen ist in der Regel entgeltpflichtig.
  • (2) Für Einzelberatungen, Einstufungstests und Präsentationen von Volkshochschularbeit können Entgelte erhoben werden.
  • (3) Kurse der Elementarbildung für Analphabeten, Mütter- bzw. Elternkurse zur sprachlichen und sozialen Integration sowie Kurse zur sprachlichen und / oder sozialen Integration, die ausdrücklich für Zielgruppen nichtdeutscher Herkunftssprache ohne eigenes Einkommen ausgeschrieben werden, sollen entgeltfrei angeboten werden.
  • (4) Über die in Absatz 3 enthaltenen Regelungen hinaus kann der Direktor oder die Direktorin der Volkshochschule entscheiden, dass weitere Veranstaltungen entgeltfrei durchgeführt werden. Dabei soll ein Anteil von fünf Prozent des gesamten Angebotes der Volkshochschule nicht überschritten werden. Als Gesamtangebot wird die Zahl der Unterrichtseinheiten (UE) aus der Jahresstatistik des Deutschen Volkshochschul-Verbandes (DVV) des vorletzten Jahres abzüglich der UE der aus anderen Gründen entgeltfreien Kurse zugrunde gelegt.
  • (5) Für entgeltfrei angebotene Lehrveranstaltungen können Entgeltzuschläge nach Nummer 8 und die Verwaltungskostenpauschale nach Nummer 9 erhoben werden.
  • (6) Die Volkshochschulleitung kann mit dem Ziel der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Volkshochschulangebots freien Mitarbeitenden der Volkshochschule zu Fortbildungszwecken die Möglichkeit der entgeltfreien Teilnahme an Veranstaltungen einräumen.
    (7) Die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis ist keine Teilnehmerin bzw. kein Teilnehmer; sie muss nicht angemeldet werden und ist nicht entgeltpflichtig.

6 – Entgelte

  • (1) Der Basiswert für das Entgelt beträgt 2,76 € je Unterrichtseinheit (45 Minuten) beginnend mit dem 1.8.2023. Für jede Veranstaltung der Volkshochschulen wird das Entgelt im Rahmen einer Bandbreite in Höhe von mindestens 50 Prozent bis höchstens 250 Prozent des Basiswertes festgesetzt; die Bemessung wird unter pädagogisch-inhaltlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten und mit Berücksichtigung allgemein verbindlicher Qualitätsindikatoren vorgenommen.
  • (2) Werden gemäß § 4 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften über Honorare und Aufwandsentschädigungen der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) vom 21.07.2022, in der jeweils gültigen Fassung, die Honorarsätze angepasst, erfolgt eine Anpassung des Basiswerts für das Entgelt im gleichen prozentualen Umfang zum gleichen Zeitpunkt. Über die Anpassung des Basiswerts informiert die für Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung.
  • (3) Für die Teilnahme an Kursen Deutsch als Zweit-/Fremdsprache ist ein Entgelt in Höhe von mindestens 25 Prozent des Basiswertes, höchstens jedoch 130 Prozent des vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegten Entgeltsatzes für Integrationskurse, zu entrichten.
  • (4) Bei Veranstaltungen der Volkshochschulen, die sich über längere Zeit als einen Tag erstrecken und die in Internatsform durchgeführt werden, sind die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung von den Teilnehmenden im Voraus an die jeweilige Tagungsstätte zu entrichten. Ermäßigungen oder Befreiungen nach den Nummern 5 und 7 werden nicht gewährt. In Ausnahmefällen kann die Volkshochschule bei Maßnahmen der politischen Bildungsarbeit im Rahmen der für diesen Zweck verfügbaren Haushaltsmittel die nach den Sätzen der jeweiligen Tagungsstätte anfallenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung an die Tagungsstätte entrichten. Die Teilnehmenden haben dann kein Entgelt für Unterkunft und Verpflegung zu zahlen.
  • (5) Bei Veranstaltungen der Volkshochschule, bei denen die Einnahmen durch Fremd- oder Fördermittel gleich oder höher als die nach dieser Ausführungsvorschrift zu erhebenden Entgelteinnahmen sind, gehen die Bestimmungen der Mittelgebenden oder des Mittelgebenden über Eigenleistungen der Teilnehmenden dieser Ausführungsvorschrift vor. Wird die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen aus öffentlichen Mitteln individuell gefördert, können kostendeckende Entgelte erhoben werden. Für Veranstaltungen, die im Auftrag oder im überwiegenden institutionellen Interesse Dritter durchgeführt werden, können mit Zustimmung der für die Volkshochschulen zuständigen Senatsverwaltung kostendeckende Entgelte erhoben werden.
  • (6) Die Volkshochschulen können zur Erzielung von Mehreinnahmen durch Gewinnung zusätzlicher Teilnehmerinnen und Teilnehmer und zur Erzielung von Einsparungen durch Vereinfachung von Verwaltungsvorgängen auf die festgesetzten Veranstaltungsentgelte Rabatte einräumen. Das Angebot eines Rabatts ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu binden und kann zeitlich begrenzt werden.

7 – Entgeltermäßigungen

(1) Folgende Personen zahlen ein ermäßigtes Entgelt in Höhe von 50 Prozent je Unterrichtseinheit:
  • a) Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S,
  • b) Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
  • c) Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“
  • d) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
  • e) Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise; ihnen gleichgestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Krankengeld, deren Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer des Krankengeldbezugs ruht,
  • f) Empfängerinnen und Empfänger von Kurzarbeitergeld (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise
  • g) Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin (Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 14 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
  • h) Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlages gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise,
  • i) Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bis zur Aufnahme der weiteren Ausbildung, längstens bis zwölf Monate nach Abschluss der Schule,
  • j) Schülerinnen und Schüler bei Vorlage eines aktuellen Schülerausweises mit entsprechendem Verwendungszweck für einen ermäßigten Zugang oder eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  • k) Studierende in Vollzeit an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) und Fachschulen bei Vorlage eines Studierendenausweises oder einer Immatrikulationsbescheinigung für das gültige Semester bzw. mit gültigem Semesterstempel,
  • l) Auszubildende bei Vorlage des Ausbildungsvertrages,
  • m) Freiwilligen Wehrdienst Leistende bei Vorlage eines Dienstausweises und Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten oder ein freiwilliges kulturelles, soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, bei Vorlage entsprechender Nachweise,
  • n) noch nicht schulpflichtige Kinder in Eltern-Kind-Veranstaltungen,
  • o) ehrenamtlich tätige Personen bei Vorlage der gültigen Ehrenamtskarte Berlin-Brandenburg.

(2) Auf die Ermäßigungstatbestände ist in den Volkshochschulprogrammen und im Internet in geeigneter Form hinzuweisen.

(3) Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Lehrveranstaltungen ist nicht möglich.

(4) Bereits ermäßigte Lehrveranstaltungen können nicht nochmals ermäßigt werden. Rabatte auf festgesetzte Entgelte gemäß Nummer 6 Absatz 6 gelten nicht als Ermäßigungen.

8 – Entgeltzuschläge

Die Volkshochschule kann (z.B. für die Inanspruchnahme von Verbrauchsmaterialien, die Nutzung technischer Einrichtungen und Geräte usw.) Entgeltzuschläge erheben. Entgeltbefreiungen und -ermäßigungen können – außer für Verbrauchsmaterialien – in entsprechender Anwendung der Nummern 5 und 7 gewährt werden.

9 – Verwaltungskostenpauschale

Je Kurs ist bei der Anmeldung eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 3,00 € zu erheben.

10 – Kinderbeaufsichtigung

  • (1) Die Volkshochschulen können in eigener Verantwortung Kinderbeaufsichtigung durchführen.
  • (2) In einer Gruppe werden höchstens 15 Kinder beaufsichtigt.
  • (3) Für Kinderbeaufsichtigung ist je Kind ein Kostenbeitrag von 0,26 € pro Unterrichtseinheit (45 Minuten) der besuchten Lehrveranstaltung, maximal jedoch 15,00 € pro Semester zu entrichten.
  • (4) Für die Kinderbeaufsichtigung als Bestandteil von Mütter-/Elternkursen nach Nummer 5 Absatz 3 ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.
  • (5) Die Teilnahmeberechtigung an der Kinderbeaufsichtigung wird auf der Anmeldebestätigung in geeigneter Form nachgewiesen.

11 – Veröffentlichung der Entgelte und Kostenübersicht

  • (1) Über die Höhe der Entgelte (Basiswerte) und der Verwaltungskostenpauschale sowie über die Erhebung von Entgeltzuschlägen ist im Volkshochschulprogramm und im Internet in geeigneter Weise zu informieren.
  • (2) Für jede Veranstaltung sind die auf die Teilnehmenden entfallenden Gesamtkosten (für Vollzahlende und für Teilnehmende mit Anspruch auf Entgeltermäßigung) in den Volkshochschulprogrammen auszuweisen.

12 – Zahlungsweise

  • (1) Die von den Teilnehmenden für eine Veranstaltung zu entrichtenden Beträge sind im Voraus zu erheben.
  • (2) Bei Veranstaltungen, die sich über eine längere Dauer als einen Unterrichtsabschnitt (Semester) erstrecken, sollen – abweichend von Absatz 1 – nur die auf den einzelnen Unterrichtsabschnitt entfallenden Beträge im Voraus erhoben werden. In diesem Fall wird für jeden Unterrichtsabschnitt eine neue Anmeldebestätigung ausgestellt. Bei Eintritt in eine bereits laufende, sich über mehrere Unterrichtsabschnitte erstreckende, Veranstaltung zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes sind Entgelte und -zuschläge nur für die Zukunft zu erheben. Entsprechendes gilt für den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung.
  • (3) In besonders begründeten Einzelfällen kann Ratenzahlung vereinbart werden. Die Raten sind jeweils im Voraus zu erheben.

13 – Ausfall von Veranstaltungen

Wird eine Veranstaltung nicht durchgeführt, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt, erhobene Entgeltzuschläge, ggf. den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung sowie die Verwaltungskostenpauschale zurück.

14 – Ausfall von Veranstaltungsteilen

  • (1) Fallen Veranstaltungsteile aus, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt, erhobene Entgeltzuschläge und ggf. den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung für nicht in Anspruch genommenen Leistungen zurück. Eine Rückerstattung der Verwaltungskostenpauschale ist ausgeschlossen.
  • (2) In Fällen, in denen eine Berechnung der erbrachten Teilleistung unzumutbar wäre, erhalten die Teilnehmenden das entrichtete Entgelt, erhobene Entgeltzuschläge, ggf. den Kostenbeitrag zur Kinderbeaufsichtigung sowie die Verwaltungskostenpauschale zurück.

15 – Teilnahmebescheinigungen

Teilnahmebescheinigungen sind entsprechend § 2 Absatz 8 Erwachsenenbildungsgesetz bei regelmäßiger Teilnahme auszustellen. Die erste Ausfertigung innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Veranstaltung ist unentgeltlich, für eine spätere Ausfertigung bzw. Zweitausfertigung wird eine Kostenpauschale erhoben.

16 – Schlussvorschrift

  • (1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.08.2023 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31.07.2028 außer Kraft.
  • (2) Die Ausführungsvorschriften über Entgelte der Volkshochschulen (Entgeltvorschriften VHS) vom 22. Dezember 2015 werden hierdurch ersetzt.

Ausführungsvorschriften über Entgelte der Berliner Volkshochschulen

Entgeltordnung VHS

vom 13.07.2026
SenBJF II G 4 / II G 4
Tel.: 9 (0) 249 5218/ 5218

Aufgrund des § 8 Absatz 4 des Erwachsenenbildungsgesetzes für das Land Berlin (EBiG) vom 07. Juni 2021 (GVBl. S. 618), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. November 2024 (GVBl. S. 546) geändert worden ist, werden die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

  • 1 - Anwendungsbereich

    (1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für alle Veranstaltungen der Berliner Volkshochschulen und die von diesen durchgeführten Prüfungen mit Ausnahme der Lehrgänge und Prüfungen gemäß § 7 Absatz 5 Erwachsenenbildungsgesetz und der Lehrgänge und Prüfungen gemäß § 40 Absatz 1 Schulgesetz.
    Sie finden keine Anwendung auf Angebote der Volkshochschulen für Schülerinnen und Schüler gemäß § 5 Absatz 2 oder § 19 Absatz 2 des Schulgesetzes.

    (2) Diese Ausführungsvorschriften gelten gleichermaßen für das Servicezentrum VHS, das in dieser Ausführungsvorschrift von dem Begriff der Volkshochschulen mit umfasst ist, soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist. Gleiches gilt für den Begriff der Leitung der Volkshochschule, der die Leitung des Servicezentrums VHS mit umfasst.

  • 2 - Verträge

    (1) Verträge über die Teilnahme an einer Veranstaltung oder Prüfung dürfen nur nach Maßgabe dieser Ausführungsvorschriften und unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Volkshochschulveranstaltungen oder an von den Volkshochschulen durchgeführten Prüfungen geschlossen werden. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen stellt die für Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung zur Verfügung und veröffentlicht diese auf ihrer Webseite.

    (2) Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist bei Vertragsschluss ausdrücklich und in hervorgehobener Form hinzuweisen.

    (3) Die vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind im Servicebereich der Volkshochschule gut sichtbar auszuhängen bzw. auszulegen, in den Volkshochschulprogrammen abzudrucken und mit den Veranstaltungen und Prüfungen im Internet zu veröffentlichen.

    (4) Bei der Anmeldung zu einer Veranstaltung einer Volkshochschule oder zu einer von dieser durchgeführten Prüfung mit Ausnahme der in Nummer 5 Absatz 2 genannten Angebote erhalten die Teilnehmenden eine Anmeldebestätigung.

    (5) Die Einverständniserklärung der Teilnehmenden zur Speicherung der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Daten im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist in geeigneter Form einzuholen.

  • 3 - Teilnehmende

    Die Teilnehmenden an Veranstaltungen der Volkshochschulen sollen in Übereinstimmung mit § 1 Absatz 2 EBiG das 16. Lebensjahr vollendet haben.

    Jüngere Personen können entsprechend § 7 Absatz 7 EBiG an spezifischen Bildungsangeboten der Volkshochschulen teilnehmen. Bei Eltern-Kind-Veranstaltungen, Kooperationsveranstaltungen z.B. mit Schulen und anderen zielgruppenspezifischen Veranstaltungen entfällt das Mindestalter.

  • 4 - Teilnehmendenzahl

    Die Volkshochschule legt die Mindest- und die Höchstteilnehmendenzahl für jede Veranstaltung und jede Prüfung fest und veröffentlicht diese. Die Festlegung wird unter didaktischen, inhaltlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vorgenommen.

  • 5 - Entgeltpflicht

    (1) Die Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen der Berliner Volkshochschulen ist in der Regel entgeltpflichtig.

    (2) Für Einzelberatungen, Einstufungstests und Präsentationen von Volkshochschularbeit können Entgelte erhoben werden.

    (3) Kurse der Grundbildung für gering literalisierte Personen und Mütter- bzw. Elternkurse sollen, Kurse zur sprachlichen und/oder sozialen Integration und Teilhabe, die ausdrücklich für Zielgruppen nichtdeutscher Herkunftssprache ausgeschrieben werden, können entgeltfrei angeboten werden.

    (4) Über die in Absatz 3 enthaltenen Regelungen hinaus kann die Leitung der Volkshochschule entscheiden, dass weitere Veranstaltungen entgeltfrei durchgeführt werden.

    (5) Für entgeltfrei angebotene Veranstaltungen können Entgeltzuschläge nach Nummer 8 erhoben werden.

    (6) Die Volkshochschulleitung kann mit dem Ziel der Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung des Volkshochschulangebots festangestellten und freien Mitarbeitenden der Volkshochschulen auf deren vorherigen schriftlichen Antrag zu Fortbildungszwecken die Möglichkeit der entgeltfreien Teilnahme an Veranstaltungen einräumen. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Veranstaltungen zur Inanspruchnahme von Bildungszeit.

    (7) Die Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen mit dem Merkzeichen „B“ im Schwerbehindertenausweis ist keine teilnehmende Person; sie muss nicht angemeldet werden und ist nicht entgeltpflichtig.

  • 6 - Entgelte

    (1) Der Basiswert für das Entgelt beträgt 3,20 EUR je Unterrichtseinheit (45 Minuten) beginnend mit dem 1. August 2026. Für jede Veranstaltung der Volkshochschulen wird das Entgelt im Rahmen einer Bandbreite in Höhe von mindestens 50 Prozent bis höchstens 250 Prozent des Basiswertes festgesetzt; die Bemessung wird unter didaktischen, inhaltlichen und kalkulatorischen Gesichtspunkten vorgenommen.

    (2) Werden gemäß § 4 Absatz 3 der Ausführungsvorschriften über Honorare und Aufwandsentschädigungen der Volkshochschulen (AV Honorare VHS) vom 21.07.2022, in der jeweils gültigen Fassung, die Honorarsätze angepasst, erfolgt eine Anpassung des Basiswerts für das Entgelt im gleichen prozentualen Umfang zum gleichen Zeitpunkt. Über die Anpassung des Basiswerts informiert die für Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung.

    (3) Für die Teilnahme an Kursen im Bereich Deutsch als Zweit-/Fremdsprache, die nicht entgeltfrei sind, ist ein Entgelt in Höhe von mindestens 25 Prozent des Basiswertes gem. Absatz 1, höchstens jedoch 130 Prozent des aktuell gültigen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) festgelegten Kostenbeitrages für Integrationskurse, zu entrichten. Für dieses Entgelt gelten die individuellen Ermäßigungen nach Nr. 7 nicht.

    (4) Die Regelung in Absatz 3 ist auf Kurse bis einschließlich des Niveaus B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen beschränkt. Für Kurse im Bereich Deutsch als Zweit-/ Fremdsprache oberhalb dieses Niveaus gelten die regulären Entgelte nach Absatz 1 und die Entgeltermäßigungen nach Nr. 7.

    (5) Werden die Vollkosten einer Veranstaltung mindestens zur Hälfte von Dritten getragen, kann die Volkshochschulleitung gesonderte Entgeltregelungen vornehmen.

    (6) Die Volkshochschulen können zur Gewinnung zusätzlicher Teilnehmender auf die festgesetzten Entgelte Rabatte einräumen. Das Angebot eines Rabatts ist an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zu binden und kann zeitlich begrenzt werden. Für rabattierte Angebote können im Ermessen der Volkshochschulleitung Ermäßigungen nach Nr. 7 gewährt werden.

    (7) Es gelten die in der Anlage aufgeführten Prüfungsentgelte. Über Anpassungen der Prüfungsentgelte informiert die für Volkshochschulen zuständige Senatsverwaltung.

  • 7 - Entgeltermäßigungen

    (1) Folgende Personen zahlen für Veranstaltungen ein ermäßigtes Entgelt in Höhe von 50 Prozent je Unterrichtseinheit:
    a) Inhaberinnen und Inhaber eines gültigen Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S,
    b) Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
    c) Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherungsgeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin, (Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“
    d) Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 363) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
    e) Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 371) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise; ihnen gleichgestellt sind Empfängerinnen und Empfänger von Krankengeld, deren Arbeitslosengeldanspruch für die Dauer des Krankengeldbezugs ruht,
    f) Empfängerinnen und Empfänger von Kurzarbeitergeld (Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung –) bei Vorlage entsprechender Nachweise,
    g) Empfängerinnen und Empfänger von Wohngeld sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin (Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 361) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) bei Vorlage entsprechender Nachweise, z.B. des sog. „Berechtigungsnachweises Berlin-Ticket S“,
    h) Empfängerinnen und Empfänger des Kinderzuschlages gem. § 6a des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I S. 355) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eines Leistungsempfängers oder einer Leistungsempfängerin bei Vorlage entsprechender Nachweise,
    i) Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Ausbildungs- oder Arbeitsplatz bis zur Aufnahme der weiteren Ausbildung, längstens bis zwölf Monate nach Abschluss der Schule,
    j) Schülerinnen und Schüler bei Vorlage eines aktuellen Schülerausweises mit entsprechendem Verwendungszweck für einen ermäßigten Zugang oder eines aktuellen Bescheides über Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. I S. 249) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
    k) Studierende in Vollzeit an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen (Universitäten, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) und Fachschulen bei Vorlage eines gültigen Studierendenausweises oder einer gültigen Immatrikulationsbescheinigung,
    l) Auszubildende bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Volontäre fallen nicht unter diese Regelung.
    m) Wehrdienstleistende bei Vorlage eines Dienstausweises und Personen, die Bundesfreiwilligendienst leisten oder ein freiwilliges kulturelles, soziales oder ökologisches Jahr absolvieren, bei Vorlage entsprechender Nachweise,
    n) noch nicht schulpflichtige Kinder in Eltern-Kind-Veranstaltungen,
    o) ehrenamtlich tätige Personen bei Vorlage der gültigen Ehrenamtskarte Berlin-Brandenburg.

    (2) Personen nach Absatz 1 zahlen für Prüfungen der Prüfungsentgeltgruppe 2 (Anlage) ein ermäßigtes Prüfungsentgelt in Höhe von 75 Prozent je Prüfung.

    (3) Auf die Ermäßigungstatbestände ist in den Volkshochschulprogrammen und im Internet in geeigneter Form hinzuweisen.

    (4) Eine nachträgliche Ermäßigung gebuchter Veranstaltungen oder Prüfungen ist nicht möglich.

  • 8 - Entgeltzuschläge

    Die Volkshochschule kann (z.B. für die Inanspruchnahme von Verbrauchsmaterialien, die Nutzung technischer Einrichtungen und Geräte usw.) Entgeltzuschläge erheben. Die Entgeltzuschläge sind nicht ermäßigungsfähig. Über die Entgeltzuschläge ist entsprechend Nr. 12 Abs. 1 zu informieren.

  • 9 – Stornierungsgebühr für Veranstaltungen

    (1) Die Buchung einer Veranstaltung kann bis zum sechsten Tag vor Veranstaltungsbeginn storniert werden.
    a. Bis zum 14. Tag nach der Buchung ist die Stornierung kostenfrei. Bei kurzfristigen Buchungen ist die Nähe zum Veranstaltungsbeginn zu beachten: Die Regelung unter c. gilt vorrangig.
    b. Ab dem 15. Tag nach der Buchung ist die Stornierung kostenpflichtig. Die Stornierungsgebühr beträgt 20% des Entgelts inklusive ggf. anfallender Entgeltzuschläge, mindestens jedoch 10 Euro. Bereits gezahlte Entgelte werden entsprechend gemindert erstattet. Entgelte inkl. ggf. anfallender Entgeltzuschläge bis zu einer Höhe von 10,00 EUR werden bei einer Stornierung nicht erstattet.
    c. Ab dem fünften Tag vor Veranstaltungsbeginn ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Das volle Entgelt fällt an.
    (2) Für eine entgeltfreie Veranstaltung fällt keine Stornierungsgebühr an.

  • 10 – Stornierungsgebühr für Prüfungen

    (1) Die Buchung einer Prüfung kann bis zum 14. Tag vor der Prüfung storniert werden.
    a. Bis zum 14. Tag nach der Buchung ist die Stornierung kostenfrei. Bei kurzfristigen Buchungen ist die Nähe zum Prüfungsbeginn zu beachten: Die Regelung unter c. gilt vorrangig.
    b. Ab dem 15. Tag nach der Buchung ist die Stornierung kostenpflichtig. Es fällt eine Stornierungsgebühr von 20% des Entgelts an, mindestens aber 10 Euro. Bereits gezahlte Entgelte werden entsprechend gemindert erstattet.
    c. Ab dem 13. Tag vor der Prüfung ist eine Stornierung nicht mehr möglich. Das volle Prüfungsentgelt fällt an.

  • 11 - Kinderbeaufsichtigung

    Die Volkshochschulen können in eigener Verantwortung Kinderbeaufsichtigung durchführen. Die Inanspruchnahme der Kinderbeaufsichtigung ist kostenfrei.

  • 12 - Veröffentlichung der Entgelte und Kostenübersicht

    (1) Über die Höhe der Entgelte (obere und untere Bandbreite), die Erhebung von nicht ermäßigungsfähigen Entgeltzuschlägen und die Stornierungsgebühr ist im Volkshochschulprogramm und im Internet in geeigneter Weise zu informieren.

    (2) Für jede Veranstaltung und Prüfung sind die auf die Teilnehmenden entfallenden Gesamtkosten für Vollzahlende und für Teilnehmende mit Anspruch auf Entgeltermäßigung in den Volkshochschulprogrammen und im Internet auszuweisen.

  • 13- Zahlungsweise

    (1) Die von den Teilnehmenden für eine Veranstaltung zu entrichtenden Beträge sind im Voraus zu erheben.

    (2) Bei Veranstaltungen, die sich über eine längere Dauer als einen Unterrichtsabschnitt (Semester) erstrecken, sollen – abweichend von Absatz 1 – nur die auf den einzelnen Unterrichtsabschnitt entfallenden Beträge im Voraus erhoben werden. In diesem Fall wird für jeden Unterrichtsabschnitt eine neue Anmeldebestätigung ausgestellt. Bei Eintritt in eine bereits laufende, sich über mehrere Unterrichtsabschnitte erstreckende Veranstaltung zu Beginn eines Unterrichtsabschnittes sind Entgelte und -zuschläge nur für die Zukunft zu erheben.

    (3) In besonders begründeten Einzelfällen kann Ratenzahlung vereinbart werden. Die Raten sind jeweils im Voraus zu erheben.

  • 14 - Ausfall von Veranstaltungen, Veranstaltungsteilen und Prüfungen

    (1) Wird eine Veranstaltung nicht durchgeführt, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt und ggf. erhobene Entgeltzuschläge zurück.

    (2) Fallen Veranstaltungsteile aus, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt und ggf. erhobene Entgeltzuschläge für nicht erbrachte Leistungen der Volkshochschule zurück.

    (3) In Fällen, in denen eine Berechnung der erbrachten Teilleistung unzumutbar ist, erhalten die Teilnehmenden das entrichtete Entgelt und ggf. erhobene Entgeltzuschläge zurück.

    (4) Wird eine Prüfung aus von der Volkshochschule zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt, erhalten die Teilnehmenden das bereits entrichtete Entgelt zurück.

  • 15 - Teilnahmebescheinigungen

    Teilnahmebescheinigungen für Veranstaltungen sind entsprechend § 2 Absatz 8 EBiG bei regelmäßiger Teilnahme auszustellen. Teilnahmebescheinigungen werden in der Regel digital ausgestellt.

  • 16 - Schlussvorschrift

    (1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 1.8.2026 in Kraft.

    (2) Die Ausführungsvorschriften über Entgelte der Volkshochschulen (Entgeltvorschriften VHS) vom 4. Juli 2023 werden hierdurch ersetzt.