Kurse für die Bildungszeit (ehemals Bildungsurlaub) von Berufstätigen

Schriftzug Keep Learning in Landschaft

Bildungszeit löst in Berlin den bisherigen „Bildungsurlaub“ ab, in anderen Bundesländern als „Bildungsfreistellung“ oder „Arbeitnehmerweiterbildung“ bekannt.

Bildungszeit zum lebenslangen Lernen ist Ihr gutes Recht:

Nach dem Berliner Bildungszeitgesetz vom 05.07.2021 haben Beschäftigte im Land Berlin zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit. Der Anspruch besteht für 10 Tagen innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren.

Häufig gestellte Fragen zur Bildungszeit

  • Wer hat Anspruch?

    Einen Rechtsanspruch haben alle Beschäftigten, deren Tätigkeitsschwerpunkt im Land Berlin liegt, unabhängig vom Lebensalter. Liegen wechselnde Einsatzorte in mehreren Bundesländern vor, ist der Hauptfirmensitz entscheidend.

    • Der Anspruch besteht ab einer Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten.
    • Anspruch haben auch arbeitnehmerähnliche Personen (z.B. freie Mitarbeiter*innen, Heimarbeiter*innen) und Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderung.
    • Der Anspruch besteht für Beschäftigte der privaten Wirtschaft und des öffentlichen Dienstes.
  • Wie viel Bildungszeit kann ich beanspruchen?

    Bei Vollzeitbeschäftigung stehen Ihnen 10 Arbeitstage Bildungszeit innerhalb von zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren zu.

    Mit Zustimmung Ihrer/Ihres Vorgesetzten können Sie den Anspruch für künftige Zeiträume zusammenfassen. Nicht in Anspruch genommene Bildungszeit aus vergangenen Jahren verfällt.

  • Wie mache ich meinen Anspruch geltend?

    Für die Genehmigung von Bildungszeit ist Ihr_e Arbeitgeber_in zuständig. Fragen zur Beantragung müssen Sie mit Ihrer Personalabteilung klären.

    Inanspruchnahme und Zeitpunkt der Bildungszeit sind bei der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber so früh wie möglich mindestens jedoch 6 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme zu beantragen. Dabei sind die Anmeldung zur Bildungsveranstaltung und der Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung bzw. bei als anerkannt geltenden Veranstaltungen im Sinne des § 10 (5) bzw. § 10 (6) BiZeitG die Bestätigung der Bildungseinrichtung vorzulegen.

    Den Anerkennungsbescheid erhalten Beschäftigte von der Bildungseinrichtung. Dieser wird kostenfrei Verfügung gestellt.

  • Wofür kann die Freistellung erfolgen?

    Bildungszeit kann für eine anerkannte Bildungsveranstaltung der beruflichen Weiterbildung, der politischen Bildung oder der Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten gewährt werden.

    • Berufliche Weiterbildung ist als Bildungsveranstaltung anerkannt, wenn sie Kenntnisse für den ausgeübten Beruf oder zumindest Kenntnisse vermittelt, die im erlernten Beruf oder in der ausgeübten Tätigkeit verwendet werden können.
    • Politische Bildung verfolgt das Ziel, das Verständnis für gesellschaftliche, soziale oder politische Zusammenhänge zu verbessern.
    • Für die Anerkennung als ehrenamtliche Tätigkeiten im Sinne des Bildungszeitgesetzes müssen diese in Erfüllung staatsbürgerlicher Pflichten zur Stärkung des demokratischen Gemeinwesens oder in sonstigem besonderen Gemeinwohlinteresse ausgeübt werden. Die Freistellung kann nur für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten erfolgen.
  • Sind berufliche Bildungsveranstaltungen der Volkshochschulen automatisch anerkannt?
    • Gemäß § 10 (5) BiZeitG sind berufliche Bildungsveranstaltungen der öffentlichen Berliner Volkshochschulen anerkannt.
    • Ja, gemäß § 10 (6) BiZeitG gelten politische Bildungsveranstaltungen, die von der Berliner Landeszentrale oder Bundeszentrale für politische Bildung oder den Berliner Volkshochschulen angeboten werden als anerkannt. Das gilt auch für durch das Bundespresseamt durchgeführte Fahrten auf Einladung von Bundestagsabgeordneten.

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