Rechtsaufsicht und Prüfdienst im Bereich SGB V

Auf einer Tafel wurden verschiedene Ausdrücke aus dem Bereich Gesundheit mit Kreide geschrieben. In der Mitte der Tafel steht das Wort "Gesundheit" vergrößert. Drum herum wurden z. B. die Wörter: Therapie, Heilung, Behandlung, Patienten usw. geschrieben.
Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung führt die Rechtsaufsicht nach § 87 Abs. 1 SGB IV über folgende SGB V-Institutionen:

Im Rahmen ihrer Selbstverwaltung sind die Träger des Gesundheitswesens organisatorisch eigenständig. Sie erfüllen die ihnen vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Dabei unterliegen sie der staatlichen Rechtsaufsicht. Die Aufsichtsbehörde hat darauf zu achten, dass das Handeln der Versicherungsträger mit Gesetz und sonstigem Recht in Einklang steht. Sie kann nur dann einschreiten, wenn ein zweifelsfreier Rechtsverstoß vorliegt.

Die Rechtsaufsicht umfasst nicht die Beurteilung der Zweckmäßigkeit von Maßnahmen beziehungsweise Entscheidungen. Aufsicht über das Personal haben die Versicherungsträger.

Der Prüfdienst bei der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung führt über die o. g. Institutionen regelmäßige Beratungsprüfungen der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung nach § 274 SGB V durch, die neben der Rechtmäßigkeit auch die Wirtschaftlichkeit des Handelns umfassen. Zusätzlich werden anlassbezogene Prüfungen der Geschäfts- und Rechnungsführung auf Hinweis der zuständigen Aufsicht bei den genannten Institutionen vorgenommen.