Gesundheitsversorgung von Menschen ohne Aufenthaltsstatus

Tuberkulose-Screening für Geflüchtete aus der Ukraine

Menschen ohne Aufenthaltsstatus sind Menschen, die ohne Papiere also aus aufenthaltsrechtlicher Sicht illegal in Deutschland leben. So auch in Berlin. Dazu gehören Personen, die nicht legal eingereist sind, sowie ausländische Bürgerinnen und Bürger, die zur Ausreise verpflichtet sind, wie rechtskräftig abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, ehemalige Kriegsgeflüchtete, deren Duldung abgelaufen ist, oder Personen, deren Visum oder Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert wurde. Sie haben aufgrund ihres rechtlichen Status’ keine Möglichkeit, eine Krankenversicherung abzuschließen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sich Menschen ohne Aufenthaltsstatus in Berlin dennoch medizinisch behandeln lassen. Die Senatsverwaltung für Gesundheit unterstützt Projekte, die Menschen ohne Aufenthaltsstatus kostenlos medizinisch versorgen.

Unter welchen Umständen werden Menschen ohne Aufenthaltsstatus behandelt?

Menschen ohne Aufenthaltsstatus können keine Krankenversicherung abschließen. Auch der Gang zum Sozialamt und die Beantragung eines Krankenscheins sind ihnen nicht möglich. Der Grund: Laut §87 Aufenthaltsgesetz sind Sozialleistungsbehörden bundesweit dazu verpflichtet, Erkenntnisse über den Aufenthalt von Menschen in der „Illegalität“ an die Ausländerbehörden weiterzuleiten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie als unabweisbarer Notfall in einem Krankenhaus aufgenommen werden und durch die ärztliche Schweigepflicht und den sogenannten verlängerten Geheimnisschutz vor der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten geschützt sind.

Anlaufstellen für Menschen ohne Aufenthaltsstatus

Menschen ohne Aufenthaltsstatus können sich im Krankheitsfall an das Büro für medizinische Flüchtlingshilfe wenden. Das Büro vermittelt Betroffene an qualifiziertes medizinisches Personal, das sie kostenlos und anonym behandelt. Eine weitere Anlaufstelle ist die Malteser Medizin für Menschen ohne Krankenversicherung. Die Möglichkeiten beider Stellen sind jedoch begrenzt.

Berliner Duldungsregelung für Schwangere

Seit August 2008 ist die Berliner Ausländerbehörde angewiesen, ausreisepflichtigen Schwangeren für den Zeitraum von drei Monaten vor und nach der Geburt eine Duldung zu erteilen. Grund dieser Regelung ist die besondere Schutzbedürftigkeit von Schwangeren in dieser Zeit.

Berliner Duldungsregelung für Schwangere

  • Beratung von Frauen ohne Aufenthaltsstatus im Zeitraum von 3 Monaten vor bzw. nach der Entbindung

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Weiterführende Informationen

Clearingstelle eröffnet

Clearingstelle für nicht krankenversicherte Menschen

Die Clearingstelle richtet sich an Menschen, die nicht krankenversichert sind, und hilft denjenigen dabei, in eine Krankenversicherung aufgenommen zu werden. Weitere Informationen

Vater, Mutter mit 2 Kindern

Landesamt für Einwanderung

Das Landesamt für Einwanderung ist für Aufenthaltstitel und Einbürgerungsanträge zuständig. Weitere Informationen

Schwarze und weiße Hand fassen sich an

Die Beauftragte des Berliner Senats für Integration und Migration

Die Hauptaufgabe der Beauftragten für Integration und Migration und ihrer Abteilung ist die Mitgestaltung der Migrations- und Integrationspolitik des Senats von Berlin. Weitere Informationen