Unterhaltsvorschuss

Geldstücke auf Puzzleteilen

Bei Fragen zu Ihrem laufenden Unterhaltsvorschussfall empfehlen wir statt der Nutzung des Behördentelefons 115 derzeit die direkte Kontaktaufnahme mit Ihrer zuständigen Sachbearbeitung in der Unterhaltsvorschussstelle. Die Daten dazu finden Sie auf deren Schreiben und in der nachfolgenden Übersicht. Die Zuständigkeit richtet sich jeweils nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamen des berechtigten Kindes.
Die Ansprechpartner werden unten aufgeführt.

Der Unterhaltsvorschuss

Der Unterhaltsvorschuss ist eine Leistung des Jugendamtes und dient dazu, den vollständigen Ausfall von Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder abzumildern. Die Leistung dient der Sicherstellung des Unterhaltes, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt für sein Kind zahlt oder dies nicht kann. In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Der Unterhaltsanspruch des Kindes geht dann in der Regel in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über. In diesen Fällen lässt sich der Staat die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil erstatten.

Verfahrensweise:

Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt wird. Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind grundsätzlich, wenn
  • es seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
  • von dem anderen Elternteil nicht mindestens Unterhalt in Höhe des maßgeblichen Mindestunterhaltes erhält und
  • das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
    darüber hinaus
  • haben Kinder von 12 bis 17 Jahren einen Anspruch, wenn das Kind nicht auf SGB II –Leistungen angewiesen ist
  • oder der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug mindestens 600,00 EUR brutto verdient.

Die bisherige Höchstbezugsdauer von 72 Monaten entfällt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach den für die betreffende Altersstufe festgelegten Mindestunterhaltsbeträgen abzüglich des Erstkindergeldes. Zurzeit beträgt der Unterhaltsvorschuss monatlich

  • in der 1. Altersstufe (bis unter 6 Jahren) 187,- €
  • in der 2. Altersstufe (6 bis unter 12 Jahren) 252,- €
  • in der 3. Altersstufe (12 bis unter 18 Jahren) 338,- €

Auf den Unterhaltsvorschuss werden Unterhaltszahlungen und unterhaltsrelevante Zahlungen sowie Waisenbezüge und Einkommen des Kindes (ab 15. Lbj.) angerechnet.

Benötigte Unterlagen

Der alleinerziehende Elternteil muss bei dem für seinen Wohnort zuständigen Jugendamt persönlich vorsprechen und einen schriftlichen Antrag stellen. Aufgrund der derzeit ausgesetzten Sprechstunden sind bitte die Anträge ausschließlich mit der Post bzw. per Mail zuzusenden oder in den Hausbriefkasten zu stecken. Das Antragsformular und das Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetz erhalten Sie im Downloadbereich. Auf Wunsch sind Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterhaltsvorschussstelle beim Ausfüllen des Antrages behilflich (derzeit nur begrenzt telefonisch möglich). Folgende Unterlagen sind für den Antrag notwendig und aktuell in Kopie beizufügen:

  • gültigen Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung, sofern vorhanden auch von den Kindern
  • Aufenthaltserlaubnis
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Nachweis der Lohnsteuerklasse
  • Scheidungsurteil, sofern zutreffend
  • Meldebestätigung
  • Vollständiger Bewilligungsbescheid vom Jobcenter
  • Bescheid über Waisenbezüge, sofern zutreffend
  • Unterhaltstitel
    zusätzlich für Kinder ab dem vollendeten 15. Lebensjahr
  • Schulbescheinigung
  • Einkommensnachweise

Weitere Informationen

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft.

Link zum Merkblatt Unterhaltsvorschussgesetz vom Senat für Bildung, Jugend und Familie

Ansprechpartner laufende/beantragte Unterhaltsvorschussleistung und Unterhaltseinziehung Stand: 01.08.2023

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes
Kontaktaufnahme per Email: Stellenzeichen@ba-pankow.berlin.de
Kontaktaufnahme per Telefon: 030/ 90 295 – Tel.-Apparat

Die entsprechenden Sachbearbeitenden entnehmen Sie bitte der Übersicht (siehe Download).

  • Übersicht Zuständigkeiten UV

    PDF-Dokument (587.4 kB) - Stand: 01.08.2023