Zum persönlichen Schutz und zum Schutz Ihres eigenen Umfelds können Sie sich mit einem Selbsttest, Schnelltest (PoC-Antigen-Test) oder PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Vor Treffen mit vulnerablen Personen sollten Sie vorsorglich einen Corona-Test durchführen.
Die Ansprüche auf Testung im Leistungsumfang der aktuellen Coronavirus-Testverordnung sind zum 01. März 2023 außer Kraft getreten. Damit waren kostenlose Bürgertestungen nach § 4a TestV nur noch bis zum 28. Februar 2023 im Rahmen der Testverordnung möglich. Bietet eine Teststelle weiterhin Testungen in ihren Räumlichkeiten an, handelt es sich seit 01. März 2023 um ein rein privatwirtschaftliches Angebot. Die Testungen können dann nicht mehr über die Testverordnung abgerechnet werden und werden den Testpersonen in Rechnung gestellt. Jeder Teststellenbetreiber entscheidet als Gewerbetreibender eigenständig darüber, ob die Teststelle geschlossen wird oder weiter als privatwirtschaftliches Angebot geführt.