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Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
24.01.2021

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher deutlich eingeschränkt. Zudem sind Patient:innen und Bewohner:innen dazu verpflichtet, eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen, wenn sie sich nicht auf ihrem Zimmer aufhalten oder Besuch empfangen. Schwerstkranke und sterbende Bewohner:innen von Pflegeeinrichtungen sind hiervon ausgenommen.
Besuchsverbot für Personen mit Covid-19-Symptomem
In Krankenhäusern und teilstationären Pflegeeinrichtungen gilt ein grundsätzliches Besuchsverbot für Personen, die laut den aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts typische Covid-19-Symptome zeigen. Ausnahmen sind nur in besonders begründeten Einzelfällen und durch schriftliche Genehmigung des jeweiligen Krankenhauses möglich.
In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt die grundsätzliche Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske für Besucher:innen.
Besuchseinschränkungen in Krankenhäusern
Patient:innen in Krankenhäusern dürfen einmal täglich von einer Person für eine Stunde besucht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Besucher:innen keine Covid-19-Symptome zeigen. Personen unter 16 Jahren, Schwerstkranke und sterbende Patient:innen dürfen grundsätzlich ohne Einschränkungen besucht werden.
Auch für Neugeborene und ihre Mütter gilt das einstündige Besuchsrecht am Tag durch eine einzige Person. Geschwister des Babys unter 16 Jahren dürfen die besuchende Person begleiten. Gebärende dürfen sich zur Geburt in einem Krankenhaus von einer Person ihrer Wahl begleiten lassen.
Für Personen, die mit der Seelsorge betraut sind, Urkundpersonen sowie notwendigen Personen bei gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen gilt keine Einschränkung des Besuchsrechts.
Im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung kann die Leitung eines Krankenhauses darüber hinaus gehende Einschränkungen der Besuchsrechte beschließen – etwa ein komplettes Besuchsverbot. Hierfür ist jedoch die Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamts notwendig. Die zusätzlichen Einschränkungen müssen zudem zeitlich befristet erfolgen. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, Urkundpersonen und im Rahmen von gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungen darf nicht eingeschränkt werden.
Besuchseinschränkungen in Pflegeeinrichtungen
Bewohner:innen von Pflegeinrichtungen dürfen täglich Besuch empfangen, sofern strenge Hygienerichtlinien eingehalten werden. Besucher:innen müssen innerhalb des Gebäudes zu jeder Zeit eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen. Auf dem Gelände der Pflegeeinrichtungen müssen Besucher:innen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Auch hier ist die Nutzung einer FFP2-Maske ohne Ausatemventil empfohlen. Weiterhin ist der Besuch nur Personen gestattet, die
- einen negativen POC-Antigen-Corona-Schnelltest oder
- einen negativen PCR-Test auf das Coronavirus
vorweisen können. Das Testergebnis darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Das Besuchsrecht folgt dem 1:1:1-Prinzip: Jede:r Bewohner:in darf einmal täglich von einer Person für eine Stunde besucht werden.
Besuche in Pflegeeinrichtungen sind innerhalb folgender Mindestbesuchszeiten möglich:
- täglich von 10 bis 17 Uhr
- an mindestens einem Tag am Wochenende sowie zwei weiteren Wochentagen von 09 bis 19 Uhr
Darüber hinaus sind auch individuelle Terminvereinbarungen möglich.
Im Falle einer bestätigten Covid-19-Infektion in der Einrichtung gilt ein einwöchiges Besuchsverbot.
Schwerstkranke und Sterbende können ohne Einschränkung besucht werden. Hierbei sind jedoch gesteigerte Schutzmaßnahmen zum Schutze der anderen Bewohner:innen, sowie der Besucher:innen und Mitarbeiter:innen zu beachten. Das Besuchsrecht für mit der Seelsorge betrauten Personen, für Urkundpersonen und zur medizinisch-pflegerischen Versorgung darf nicht eingeschränkt werden.
Versorgung von an Covid-19 erkrankten Patient:innen
Notfallkrankenhäuser und Notfallzentren sind zur stationären Aufnahme und Behandlung von an Covid-19 erkrankten Patientinnen und Patienten verpflichtet. Die intensivmedizinische Behandlung von an Covid-19 erkrankten Patient:innen ist den Notfallkrankenhäusern und Notfallzentren vorbehalten.
Sofern Reservierungs- und Freihaltevorgaben eingehalten werden und notwendige Personalressourcen und Schutzausrüstungen vorhanden sind, dürfen zugelassene Krankenhäuser planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe durchführen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen sind zur Erstellung umfangreicher Schutz- und Hygienekonzepte verpflichtet.
Diese Bestimmungen gehen auf die Krankenhaus-Covid-19-Verordnung sowie die Pflegemaßnahmen-Covid-19-Verordnung zurück.
Handlungsempfehlungen für die Pflege
Informationen zum neuartigen Coronavirus speziell für Berliner Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste sowie Pflegebedürftige und pflegende Angehörige finden Sie auf den Seiten der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellungen
Es folgen die Inhalte der rechten Seitenspalte
Hotline
Wer befürchtet, sich angesteckt zu haben, kann sich telefonisch beraten lassen.
Chatbot zu Corona
Ab sofort beantwortet der Berliner Chatbot Bobbi die Fragen der Bürger:innen zu SARS-CoV-2 und COVID-19