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Arbeit: Homeoffice, Arbeitszeiten und Infektionsschutz am Arbeitsplatz
17.04.2021

Die Kontaktminimierung ist der stärkste Hebel zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Im Arbeitsalltag lassen sich jedoch viele Kontakte nicht vermeiden – sei es auf dem Weg zur Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder am Arbeitsplatz selbst. Aus diesem Grund sind bestimmte Richtlinien am Arbeitsplatz einzuhalten.
Mobiles Arbeiten und Homeoffice
Büroangestellte und Arbeitnehmer:innen, die ähnliche Tätigkeiten ausüben, müssen von zuhause arbeiten dürfen, sofern keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegensprechen. Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, Homeoffice oder mobiles Arbeiten zu ermöglichen. Darüber hinaus dürfen Büroarbeitsplätze zu maximal 50 Prozent besetzt werden. Arbeitgeber:innen sind dazu verpflichtet, die Einhaltung dieser Vorgabe durchzusetzen – etwa durch Homeoffice-Angebote oder andere organisatorische Maßnahmen wie Schicht- und Wechseldienst. Sofern die zeitgleiche Präsenz von mehr als 50 Prozent der Mitarbeiter:innen zwingend notwendig ist – etwa zur Entgegennahme von Notrufen – kann von dieser Regelung abgewichen werden. Jede:r Angestellte ist dringend dazu aufgerufen, wenn möglich von zuhause zu arbeiten und die Präsenzzeiten im Unternehmen auf das notwendige Minimum zu reduzieren.
- Weitere Informationen zur Berliner Homeoffice-Pflicht
Infektionsschutz: Verpflichtendes Testangebot, Kontaktreduzierung und medizinische Masken
Um Infektionsketten zu verhindern, müssen Präsenzveranstaltungen wie Meetings auf das absolut notwendige Minimum reduziert werden. Auch die gleichzeitige Nutzung von Räumlichkeiten durch mehrere Personen muss nach Möglichkeit vermieden werden. Hierzu können Unternehmen beispielsweise flexible Arbeitszeiten einführen. Auf diesem Weg reduziert sich ebenfalls die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel in Stoßzeiten.
Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern oder bei der Raumbelegung der Richtwert von 10 Quadratmeter Fläche pro Mitarbeiter:in nicht eingehalten wird, müssen Angestellte eine medizinische Gesichtsmaske (OP-Masken, FFP2-Maske ohne Ventil, KN95-Masken ohne Ventil oder vergleichbare Masken) tragen. Selbiges gilt bei Wegen innerhalb von Gebäuden vom und zum Arbeitsplatz sowie in Fahrstühlen. Am Arbeitsplatz kann die Maske abgenommen werden, sofern der Mindestabstand eingehalten wird. Während der Ausübung von Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosolausstoß müssen alle beteiligten Arbeitnehmer:innen zwingend eine FFP2-Maske ohne Ventil oder vergleichbare Atemschutzmaske tragen, einfache OP-Masken reichen in diesem Fall nicht aus. Arbeitgeber:innen müssen entsprechende Atemschutzmasken zur Verfügung stellen.
Testangebot und Testpflicht
Unternehmen sind dazu verpflichtet, allen Mitarbeiter:innen, die am Arbeitsplatz präsent sind, zweimal pro Woche ein kostenloses Testangebot mittels Point-of-Care (PoC) Antigen-Tests zu unterbreiten. Dabei kann es sich auch um sogenannte Selbsttests handeln. Ein Verweis auf die kostenlosen Testmöglichkeiten der Stadt Berlin ist zur Erfüllung dieser Pflicht nicht zulässig. Mitarbeiter:innen mit körperlichem Kund:innenkontakt sind dazu verpflichtet, das Angebot ihres Arbeitgebenden wahrzunehmen. Entsprechende Nachweise zu den Testergebnissen müssen von Unternehmen auf Wunsch ausgestellt werden und sind vier Wochen lang aufzubewahren. Sofern Selbsttests eingesetzt werden, müssen diese vor Ort unter Beaufsichtigung durchgeführt werden. Der Nachweis darf nur bei korrekter Durchführung erteilt werden.
Selbstständige mit körperlichen Kund:innenkontakt sind ebenfalls dazu verpflichtet, sich mindestens zweimal pro Woche einem PoC-Test zu unterziehen. Hierzu kann das kostenlose Testangebot der Stadt Berlin genutzt werden.
Kontakt für Unternehmen und Angestellte
Unternehmen und Angestellte mit Fragen zur Homeoffice-Regelung und zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz können sich an die Hotline des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit wenden: 030 902545-250 (Mo-Fr 9-14 Uhr). Ein E-Mail-Postfach wurde ebenfalls eingerichtet.
Diese Regelungen gehen auf die bundesweite SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und Teil I der SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zurück.
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Hotlines
Wer befürchtet, sich angesteckt zu haben, kann sich telefonisch beraten lassen: 030 9028 – 2828 (8 bis 20 Uhr)
Impf-Hotline (Buchung von Impfterminen, Fragen zur Buchung): 030 9028 – 2200 (7 bis 18 Uhr)
Chatbot zu Corona
Ab sofort beantwortet der Berliner Chatbot Bobbi die Fragen der Bürger:innen zu SARS-CoV-2 und COVID-19