Derzeit wird zwischen zwei Arten von Virusvariantengebieten unterschieden:
- Virusvariantengebieten, in welchen eine besorgniserregende Variante aufzutreten droht
- Virusvariantengebieten, in denen eine besorgniserregende Variante aufgetreten ist
Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem „Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht“ aufgehalten haben, müssen zur Einreise einen aktuellen negativen Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dabei kann es sich um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest handeln.
Weiterhin gelten für Einreisende aus sonstigen Virusvariantengebieten umfangreichere Vorgaben wie Test- und Quarantänepflichten. Als Virusvariantengebiete gelten Gebiete, in welchen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten, welche noch nicht oder nicht mehr flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind.
Die Einstufung erfolgt durch gemeinsame Entscheidungen des Bundesministeriums für Gesundheit, des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut laufend aktualisiert und veröffentlicht.
Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage vor ihrer Einreise in Deutschland in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben, dürfen nicht per Flugzeug, Bahn, Bus oder Schiff in die Bundesrepublik befördert werden. Ausnahmen gelten für deutsche Staatsbürger, Personen, die ihren Wohnsitz und ein Aufenthaltsrecht in Deutschland haben sowie für dringend notwendige Beförderungen – etwa Ambulanztransporte oder Beförderungen aus humanitären Gründen. Wer aus einem Virusvariantengebiet einreist, muss:
- einen negativen Corona-PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist.
- sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur für vollständig geimpfte Personen, die mit einem gegen die jeweilige Virusvariante hinreichend wirksamen Impfstoff immunisiert wurden. Entsprechende Informationen werden vom Robert Koch-Institut (https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COVID-Impfen/gesamt.html) veröffentlicht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantänepflicht ist nur möglich, wenn das Virusvariantengebiet während der 14 Tage entlistet wird. In diesem Fall entfällt die Quarantänepflicht unmittelbar.
Nach der Einreise können die zuständigen Behörden stichprobenartige Tests durchführen. Einreisende aus sämtlichen Virusvariantengebieten müssen die Tests auf Verlangen durchführen lassen.
Ausführliche Informationen zu Einreisen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.