Testangebote
Seit dem 30. Juni 2022 besteht für symptomlose Personen kein anlassloser Anspruch auf kostenlose Schnelltests mehr. Folgende Personen haben weiterhin Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest:
- Personen, die sich aufgrund einer Corona-Infektion in Isolation befinden und sich freitesten wollen
- Personen, die mit einer an Covid 19 erkrankten Person in einem Haushalt leben
- Kinder unter 5 Jahren
- Besucher:innen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen
- Personen, die aus medizinischen Gründen nachweislich nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können wie beispielsweise Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die Pflegebedürftige in ihrer häuslichen Umgebung pflegen, etwa pflegende Angehörige
- Personen, die in den letzten drei Monaten an einer klinischen Studie zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilgenommen haben
- Personen, die von Ärzt:innen oder dem Gesundheitsamt als enge Kontaktpersonen festgestellt wurden
In folgenden Fällen werden Schnelltests für eine Selbstbeteiligung von 3 Euro angeboten:
- Personen, die eine Warnung mit dem Status „erhöhtes Risiko“ von ihrer Corona-Warn-App erhalten haben
- Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen möchten
- Personen, die am selben Tag eine Person besuchen möchten, bei welcher ein erhöhtes Risiko auf einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht
- Personen, die am selben Tag eine Person über 60 Jahren besuchen möchten
Sofern weder Anspruch auf kostenlose noch 3-Euro-Tests besteht, sind die Tests kostenpflichtig. Die Kosten können je nach Teststelle variieren. Eine Liste zertifizierter Anbieter:innen finden Sie auf direkttesten.berlin. Sie wird stetig aktualisiert.
Folgende Personengruppen haben Anspruch auf einen kostenlosen PCR Test:
- Personen, die mittels Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle positiv auf das Coronavirus getestet wurden
- Personen, die mittels Schnelltest in Eigenanwendung positiv getestet wurden
- Personen, die vom Gesundheitsamt, von den behandelnden Ärzt:innen oder von Krankenhäusern, Kliniken, ambulanten Pflegediensten oder ähnlichen Einrichtungen offiziell als Kontaktpersonen festgestellt wurden, wobei hier zunächst ein Schnelltest zur Abklärung durchgeführt werden kann
- Personen, die im Rahmen eines Pooling-Tests mittels Nukleinsäurenachweis positiv getestet wurden
Die Testzentren führen in der Regel keine kostenlose
PCR-Nachtestung durch. Einzige Ausnahme: In einer Teststelle wurde eine Person positiv durch einen Schnelltest getestet und erhält nun direkt vor Ort den kostenlosen
PCR-Test. Wer einen positiven Schnelltest vorweist, kann in zahlreichen Apotheken eine kostenlose
PCR-Nachtestung erhalten. Personen mit typischen Covid-19-Symptomen können sich bei niedergelassenen Ärzt:innen mittels
PCR-Test testen lassen.
Testpflichten
In den meisten Bereichen des öffentlichen Lebens gelten keine Testpflichten mehr. In Krankenhäusern besteht eine Testpflicht für Besucher:innen, Patient:innen und Beschäftigte. Die Einrichtungen bestimmten selbst, in welchen Umfang die Testpflicht umgesetzt wird. In Notfällen entfällt die Testpflicht für alle Beteiligte.
In Pflegeeinrichtungen kann eine Testpflicht für Bewohner:innen, Beschäftigte und Besucher:innen gelten. Dies regeln die Einrichtungen eigenständig unter Berücksichtigung der Vorgaben des Robert Koch-Instituts. Sofern eine Testung erforderlich ist, stellen die Einrichtungen entsprechende Tests zur Verfügung.
Die Testpflicht gilt im Regelfall für alle, auch für vollständig geimpfte und genesene Personen. Besucher:innen von Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen haben einen Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle.