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Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus

BVG Bus

Angesichts der deutlich rückläufigen Fallzahlen ist eine Überlastung der Gesundheitsversorgung oder der kritischen Infrastruktur durch das Pandemiegeschehen derzeit nicht zu erwarten. Aus diesem Grund gelten seit 13. Februar 2023 keine berlinspezifischen Corona-Maßnahmen mehr. Die Berliner Corona-Verordnung ist nicht mehr in Kraft. Bundesweit gelten bis zum 7. April 2023 jedoch weiterhin bestimmte Schutzmaßnahmen.

Empfohlene Schutzmaßnahmen

Der Berliner Senat appelliert weiterhin an die Eigenverantwortung der Berlinerinnen und Berliner. Das Tragen einer Maske wird an Orten empfohlen, an denen viele Menschen zusammenkommen – etwa in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Diese Empfehlung gilt insbesondere für Personen mit Erkältungssymptomen. Mit vulnerablen Personen sollten sich nur Menschen treffen, die vorab einen Corona-Test durchgeführt haben.

Wer positiv auf das Coronavirus getestet ist, sollte den Kontakt zu anderen Personen meiden. Sofern Kontakte nicht zu vermeiden sind, sollten positiv getestete Personen eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen.

Bundesweite Maßnahmen

Gemäß Infektionsschutzgesetz und Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes gelten bis zum 7. April 2023 bundesweit Vorgaben für Personen, die aus einem ausländischen Virusvariantengebiet einreisen sowie in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen.

Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen

In Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Arztpraxen, Krankenhäuser und Dialyseeinrichtungen sowie in Pflegeheimen gilt für Besucherinnen und Besucher eine FFP2-Maskenpflicht.

Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeheimen

Kranke und ältere Menschen unterliegen einem besonderen Risiko, bei einer Ansteckung mit dem Coronavirus einen schweren Krankheitsverlauf zu erleiden. Die Besuchsrechte in Kliniken, Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sind daher Hygienemaßnahmen unterworfen.
Die Testpflicht entfällt zum 1. März 2023. Weiterhin gilt bis 7. April eine FFP2-Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher.

Einreisen aus Virusvariantengebieten: Häusliche Quarantäne und Testpflichten

Gebiete, in denen besorgniserregende SARS-CoV-2-Mutationen verbreitet auftreten oder aufzutreten drohen, die noch nicht oder nicht mehr flächig in der Bundesrepublik vorhanden sind, werden als „Virusvariantengebiete“ eingestuft. Eine Liste der ausländischen Risikogebiete wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht und laufend aktualisiert.

Personen, die sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem „Virusvariantengebiet, in dem eine besorgniserregende Virusvariante aufzutreten droht“ aufgehalten haben, müssen zur Einreise einen aktuellen negativen Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden ist. Dabei kann es sich um einen PCR- oder Antigen-Schnelltest handeln. Weiterhin gelten für Einreisende aus sonstigen Virusvariantengebieten umfangreichere Vorgaben: Betroffene müssen einen negativen Corona-PCR-Test vorweisen, der nicht älter als 48 Stunden ist und sich unverzüglich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. Eine Ausnahme von dieser Pflicht gilt nur für vollständig geimpfte Personen, die mit einem gegen die jeweilige Virusvariante hinreichend wirksamen Impfstoff immunisiert wurden.

Ausführliche Informationen zu Einreisen finden Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums.

Weiterführende Informationen

Zwei Reagenzgläser werden in der Hand gehalten

Corona-Tests

Zum persönlichen Schutz und zum Schutz Ihres eigenen Umfelds können Sie sich mit einem Selbsttest, Schnelltest oder PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 testen lassen. Weitere Informationen

Impfdose

Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2

Die Impfungen gegen das Coronavirus sind für die Bürgerinnen und Bürger unabhängig von ihrem Versicherungsstatus kostenlos. Weitere Informationen

FFP2

Handlungsempfehlungen bei Verdachtsfällen

Bei einem verstärkten Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 sollten sich Betroffene um eine Abklärung bzw. Testung bemühen. Weitere Informationen