Als vollständig geimpft gelten Personen, die im Besitz eines auf sie ausgestellten Impfnachweises sind, welcher eine vollständige Grundimmunisierung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 nachweist, indem
- entweder die Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Grundimmunisierung erforderlich ist (Hierzu sind bis 30. September 2022 zwei Impfungen erforderlich), verabreicht wurde und die letzte Impfung mindestens drei Monate nach der vorherigen Impfung verabreicht wurde, oder
- bei einer genesenen Person eine Impfstoffdosis verabreicht wurde, oder
- bei einer Person, die nur eine Impfdosis erhalten hat, eine Covid-19-Infektion mittels PCR- oder PoC-NAT-Test (PCR-Schnelltest) nachgewiesen wird, der vor mindestens 28 Tagen durchgeführt wurde, oder
- bei einer Person, die einen spezifischen positiven Antikörpertest vorweist, eine Impfdosis verabreicht wurde.
Die genannten Regelungen zur vollständigen Impfung gelten bis 30. September 2022. Ab 01. Oktober 2022, gelten Personen unter folgenden Umständen als vollständig geimpft:
- Sie haben drei Impfstoffdosen erhalten und die dritte Impfung erfolgte mindestens drei Monate nach Verabreichung der zweiten Impfdosis, oder
- Sie haben zwei Impfstoffdosen erhalten und können zusätzlich eine Erkrankung mit dem Coronavirus mittels PCR-Test nachweisen. Sofern die Erkrankung nach den Impfungen erfolgte, muss diese mindestens 28 Tage zurückliegen, oder
- Sie können einen spezifischen positiven Antikörpertest vorweisen, welcher den Kriterien des Paul-Ehrlich-Instituts entspricht und wurden anschließend mit zwei Impfdosen geimpft.
Als genesen gelten hingegen Personen, die im Besitz eines Genesenennachweises sind. Dabei handelt es sich um einen positiven PCR- oder PoC-NAT-Test (PCR-Schnelltest), welcher mindestens 28 Tage und maximal drei Monate (90 Tage) zurückliegt.
Als negativ getestet gelten Personen, die einen Nachweis über einen negativen Corona-Test vorlegen können, der nicht älter als 24 Stunden ist.
Schüler:innen, die im Rahmen ihres Schulbesuchs regelmäßigen Corona-Tests unterzogen werden, gelten bei Vorlage ihres Schülerausweises ebenfalls als negativ getestet. Während der Schulferien gilt diese Regelung nicht und auch Schüler:innen müssen ein aktuelles negatives Testergebnis vorlegen. Kinder unter sechs Jahren sind von den Nachweispflichten grundsätzlich befreit.