Hilfsmittel

Schwarz-weiß-Illustration Rollstuhl, Krücke und Gehhilfe

Bei Hilfsmitteln handelt es sich um Mittel oder technische Produkte, die den Erfolg der Behandlung einer Erkrankung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine Behinderung ausgleichen. Hierzu gehören z. B. Hörgeräte, Gehhilfen, Rollstühle, orthopädische Schuhe, Kompressionsstrümpfe, Blutzuckermessgeräte und Prothesen.

Hilfsmittelverzeichnis

Das Hilfsmittelverzeichnis wird gemeinsam von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellt. In dem Verzeichnis sind die von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufgeführt und die dafür vorgesehenen Festbeträge oder vereinbarten Preise angegeben. Das Hilfsmittelverzeichnis wird regelmäßig fortgeschrieben und im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Diese Regelung ist im Sozialgesetzbuch V gesetzlich festgeschrieben (§ 128 SGB V).

Daneben gibt es die Hilfsmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Sie wird in Anlehnung an das Hilfsmittelverzeichnis erstellt und informiert Vertragsärzte insbesondere über die vielfältigen Produktarten und Indikationen. Der Arzt soll lediglich die Produktart verordnen, aber kein bestimmtes Hilfsmittel. Die Verantwortung für Auswahl und Abgabe des wirtschaftlichsten Hilfsmittels liegt bei der Krankenkasse.

Festbeträge und Zuzahlungen für Hilfsmittel

Gesetzlich Versicherte müssen bei der Verschreibung von Hilfsmitteln in Abhängigkeit von der persönlichen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen betragen zehn vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro, aber nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels selbst. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln – also Hilfsmitteln bei denen nur einmal eine ununterbrochene Nutzung möglich ist (z. B. Inkontinenzmaterial) – beträgt die Zuzahlung zehn vom Hundert je Packung, höchstens jedoch zehn Euro für den Monatsbedarf je Indikation. Die Berechnung der Zuzahlung für zur mehrmaligen Verwendung bestimmte Hilfsmittel richtet sich nach den vertraglichen Regelungen der zuständigen Krankenkasse.

Seit Anfang 2005 gelten einheitliche Festbeträge für Hilfsmittel. Hierfür werden Festbetragsgruppen gebildet. Dazu gehören Seh-, Hör- und Inkontinenzhilfen sowie Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Stoma-Artikel und Einlagen. Wurde für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten nur bis zur Höhe dieses Betrages. Die Mehrkosten müssen vom Versicherten übernommen werden.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen die Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden (vgl. § 36 SGB V). Weitere Informationen zu den Festbeträgen bei Hilfsmitteln mit Angaben zu den jeweils geltenden Festbetragsgruppensystemen bieten die Seiten des GKV-Spitzenverbandes.

Hilfsmittelverträge der Krankenkassen

Seit dem 1. Januar 2009 können Versicherte ihre Hilfsmittel nicht mehr von jedem zugelassenen Anbieter beziehen, sondern nur noch von den Vertragspartnern der jeweiligen Krankenkassen. Einige Krankenkassen bieten Datenbanken für die Suche nach dem richtigen Anbieter im Rahmen der abgeschlossenen Hilfsmittelverträge an.

Qualitätsgesicherte Versorgung mit Hilfsmitteln

Die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung haben Anspruch auf eine qualitätsgesicherte Versorgung mit bestimmten Gesundheitsleistungen. Von dem Leistungsumfang werden auch Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel erfasst. Ein Versorgungsanspruch kann auch dann bestehen, wenn die Produkte dazu dienen, einer drohenden Behinderung, einer Krankheit bzw. deren Verschlimmerung oder dem Eintritt von Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.

Die Krankenkassen haben deshalb mit den maßgeblichen Berufsverbänden der Hilfs- und Pflegemittelanbieter Rahmenverträge geschlossen. Ziel ist eine wirksame und wirtschaftliche Versorgung mit Hilfsmitteln unter Berücksichtigung der geltenden Hilfsmittel-Richtlinien. Solche Rahmenverträge wurden geschlossen für

- Hörhilfen
- Medizintechnik
- Orthopädie – Schuhtechnik
- Orthopädie-Technik
- Reha-Technik
- Sehhilfen
- sonstige Hilfsmittel