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Drucksache - DS/0348/V
Ende Juni laufen für einige Gewerbetreibende in der Mainzer Straße im Stadtteil Friedrichshain die Sondernutzungsgenehmigungen für die Gehwege aus. Aus dem 2012 eingeführten Sondernutzungskonzept resultiert eine Mindestbreite von 1,5m Durchgangsbreite, die das Aufstellen von Tischen, Stühlen und sonstigem Inventar auf dem sehr schmalen Fußweg verhindert.
Daher frage ich das Bezirksamt:
Nachfragen:
Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg Abt. Wirtschaft, Ordnung, Schule und Sport
Ihre Anfragen beantworte ich wie folgt:
Ende Juni laufen für einige Gewerbetreibende in der Mainzer Straße im Stadtteil Friedrichshain die Sondernutzungsgenehmigungen für die Gehwege aus. Aus dem 2012 eingeführten Sondernutzungskonzept resultiert eine Mindestbreite von 1,5m Durchgangsbreite, die das Aufstellen von Tischen, Stühlen und sonstigem Inventar auf dem sehr schmalen Fußweg verhindert.
Daher frage ich das Bezirksamt:
Dieses einheitliche Konzept hat eine Selbstbindung der Verwaltung zur Folge und zieht eine Gleichbehandlung aller Anträge auf Sondernutzung nach sich. Mit der ausnahmslosen Anwendung der Prüfkriterien wird jeder Antragstellerin/jedem Antragsteller eine einheitliche und gleiche Prüfung und Bescheidung der Anträge gewährleistet. Das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg haben sich in allen angestrengten Klageverfahren zum Themenkreis Sondernutzung öffentlichen Straßenlandes mit dem Sondernutzungskonzept ausführlich auseinandergesetzt, seine Korrektheit bestätigt und verbunden mit seiner Existenz eine ausnahmslose Anwendung gefordert.
Die Gerichte bestehen regelmäßig auf einem einheitlichen Umgang mit den Sondernutzungsbegehren unter dem Aspekt der gleichmäßigen Verwaltungspraxis mit Blick auf Art. 3 des Grundgesetzes. Ausnahmen (insbesondere politisch motivierte) können zum Zusammenbruch des gesamten behördlichen Entscheidungskonzepts führen. Das Verwaltungsgericht nimmt es nach den Erfahrungen der Straßenverkehrsbehörde hier sehr genau. Aber nicht nur die Gerichte reagieren sehr empfindlich auf eine ungleiche Behandlung von Antragstellern. Die Gewerbetreibenden selbst registrieren sehr genau, wenn bei ihren Mitbewerberinnen und Mitbewerbern von Entscheidungsgrundsätzen abgewichen werden würde. Insoweit ist eine Abweichung in jedem Fall zu vermeiden.
Eine Bestandsaufnahme der Straßenverkehrsbehörde ergab, dass eine größere Anzahl von problematischen Erlaubnissen existierte. Unter Beachtung von Sicherheitsaspekten (sicheres Passieren von Fußgängerinnen und Fußgängern, Erleichterung der Querung von Straßen) und stadtplanerischen sowie allgemeinen Ordnungsprinzipien (Beachtung der sinnvollen, baulichen Gliederung der Gehwege in Laufflächen und Ober- sowie Unterstreifen) hatte eine sachgerechte Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten für Gewerbetreibende zu erfolgen. Insbesondere sollten Konflikte zwischen Anwohnerinnen und Anwohnern bzw. Fußgängerinnen und Fußgängern und Gewerbetreibenden vermieden werden. Aber auch die Interessen der Gewerbetreibenden sollten nicht unberücksichtigt bleiben, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Nutzung von Straßenland durch Gewerbetreibende rechtlich lediglich eine Gewährung von Chancen bedeutet, nicht jedoch prinzipiell Gegenstand von Rechtsansprüchen sein kann. Hinsichtlich der zu sichernden Freifläche der Laufbahn war zu berücksichtigen, dass sich entgegenkommende Fußgängerinnen und Fußgänger, Personen mit Kinderwagen oder bewegungseingeschränkte Menschen behinderungsfrei passieren können. Das festgelegte Maß von 1,50 m bildet dabei das Mindestmaß.
Nachfragen:
Derartige Regelungen kann ein Sondernutzungskonzept nicht vorsehen, da jede Straße einem stetigen Wandel unterliegt. Straßen, die heute noch eine niedrige Anzahl von Gewerbebetrieben verzeichnen, können bereits in kurzer Zeit von Gastronomiebetrieben geprägt sein. In diesem Bezirk gibt es ausreichend Beispiele dafür.
Seit Bestehen des Sondernutzungskonzeptes wurde gegen 9 ablehnende Widerspruchsbescheide Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. In allen 9 Klageverfahren wurden die auf dem Sondernutzungskonzept basierenden Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde durch das Verwaltungsgericht bestätigt. In den gerichtlichen Entscheidungen wurde das Konzept ausdrücklich als geeignetes Instrument für ein einheitliches und willkürfreies Verwaltungshandeln gewürdigt. In den 2 sich anschließenden Berufungsverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Entscheidungen der Vorinstanz in vollen Umfang bestätigt und dabei im Besonderen das im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg geltende Sondernutzungskonzept anerkannt.
Mit freundlichen Grüßen
Andy Hehmke
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