Gesetzlich Versicherte müssen bei der Verschreibung von Hilfsmitteln in Abhängigkeit von der persönlichen Belastungsgrenze Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen betragen zehn vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch fünf Euro, höchstens zehn Euro, aber nicht mehr als die Kosten des Hilfsmittels selbst. Bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln – also Hilfsmitteln bei denen nur einmal eine ununterbrochene Nutzung möglich ist (z. B. Inkontinenzmaterial) – beträgt die Zuzahlung zehn vom Hundert je Packung, höchstens jedoch zehn Euro für den Monatsbedarf je Indikation. Die Berechnung der Zuzahlung für zur mehrmaligen Verwendung bestimmte Hilfsmittel richtet sich nach den vertraglichen Regelungen der zuständigen Krankenkasse.
Seit Anfang 2005 gelten einheitliche Festbeträge für Hilfsmittel. Hierfür werden Festbetragsgruppen gebildet. Dazu gehören Seh-, Hör- und Inkontinenzhilfen sowie Hilfsmittel zur Kompressionstherapie, Stoma-Artikel und Einlagen. Wurde für ein Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt, trägt die Krankenkasse die Kosten nur bis zur Höhe dieses Betrages. Die Mehrkosten müssen vom Versicherten übernommen werden.
Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen die Hilfsmittel, für die Festbeträge festgesetzt werden (vgl. § 36 SGB V). Weitere Informationen zu den Festbeträgen bei Hilfsmitteln mit Angaben zu den jeweils geltenden Festbetragsgruppensystemen bieten die Seiten des GKV-Spitzenverbandes.