Grundlagen

Kurs zur Terror- und Katastrophen-Chirurgie

Die Grundlagen der Krankenhausalarmplanung sind in allen Bundesländern in den Katastrophenschutzgesetzen und/oder in den Krankenhausgesetzen festgeschrieben. Sie bilden die Basis für die Erstellung von Einsatz- und Alarmierungsplänen, die den Führungsorganisationen der Krankenhäuser ein geordnetes Handeln in besonderen Gefahrenlagen ermöglichen.

Rechtliche Grundlagen der Notfallvorsorge in Berliner Krankenhäusern

Die Paragrafen 21, 27 und 29 im Landeskrankenhausgesetz (LKG) sowie die Paragrafen 32 und 42 bis 46 der Krankenhausverordnung (KhsVO) befassen sich unter anderem mit der medizinischen Versorgung in möglichen Katastrophenfällen, der medizinischen Versorgung von Notfallpatientinnen und Notfallpatienten sowie besonderen Gefahrenlagen im Krankenhaus.

Rechtliche Pflichten der Krankenhäuser

Die gesetzlichen Regelungen der Länder zur Krankenhausalarmplanung verpflichten die Krankenhäuser zur Aufstellung und Fortschreibung von Alarmierungs- und Einsatzplänen. In den Plänen werden insbesondere organisatorische Maßnahmen zur Ausweitung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten festgelegt.

Die Alarm- und Einsatzpläne müssen den Gesundheitsbehörden auf Anforderung vorgelegt und mit anderen Aufgabenträgern des Brand- und Katastrophenschutzes abgestimmt werden. Benachbarte Krankenhäuser müssen ihre Alarm- und Einsatzpläne aufeinander abstimmen und sich gegenseitig unterstützen. Teilweise sehen die Regelungen die Einbeziehung weiterer Unterstützungsmöglichkeiten durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apotheken, pharmazeutische Großhandlungen sowie Menschen, die in nichtakademischen Gesundheitsberufen arbeiten, vor.

In Einzelfällen wird eine Pflicht zur Bevorratung vorgeschrieben. In den Kliniken müssen Einsatzleitungen gebildet und Verbindungspersonen für die Behörden benannt werden. Bei externen Gefahrenlagen sollten Maßnahmen zur Erhöhung der Aufnahme- und Behandlungskapazitäten und zur Steuerung der Bettenressourcen getroffen werden.

Grundlagen der Organisation im Krankenhaus

Einsatzplanung und Handlungsanweisungen

Für die Maßnahmen bei besonderen Gefahrenlagen im Krankenhaus muss ein Einsatzplan erarbeitet werden, der als verbindliche Richtlinie für das gesamte Krankenhaus gilt. Der Einsatzplan enthält Handlungsanweisungen (Checklisten), die die konkreten Aufgaben der einzelnen Funktionsbereiche des Krankenhauses im Einsatzfall regeln.

Der Einsatzplan und die Checklisten sollten nur dann von bewährten Abläufen des täglichen Klinikbetriebes abweichen, wenn dies zur Sicherstellung eines geordneten Ablaufes bei Gefahrenlagen erforderlich ist.

AG Krankenhauseinsatzplanung

Für die Erstellung und Fortschreibung der Einsatzpläne muss eine klinikinterne, interdisziplinär besetzte Arbeitsgruppe gebildet werden. Aufgabenbereiche, die im täglichen Betrieb durch Outsourcing von externen Firmen übernommen werden, müssen innerhalb der Arbeitsgruppe auch durch Vertreterinnen und Vertreter dieser Firmen abgesichert werden.

Die Erarbeitung und Fortschreibung der Krankenhausalarmplanung ist eine Daueraufgabe, deren Aufwand durch die Verteilung auf mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Arbeitsgruppe reduziert werden kann. Bei der Auswahl der Beschäftigten sollte der Grundsatz der Freiwilligkeit beachtet werden.

Alarmierung im Gefahrenfall

Alarmierungspläne legen den Umfang und den Ablauf der Alarmierung im Gefahrenfall fest. Die Alarmierung kann manuell oder mit Unterstützung technischer Systeme erfolgen. Für letztere stehen servergestützte Systeme zur Verfügung, die in Kopplung mit der Telefonanlage eine schnelle Alarmierung sicherstellen können. Hierbei muss eine manuelle Rückfallebene gewährleistet sein.

Ernennung einer oder eines Katastrophenschutzbeauftragten

Für die Organisation der Krankenhausalarmplanung muss eine Katastrophenschutzbeauftragte oder ein Katastrophenschutzbeauftragter benannt werden. Die oder der Katastrophenschutzbeauftragte ist Mitglied der Krankenhauseinsatzleitung (KEL). Häufig wird ihre bzw. seine Funktion einer Oberärztin oder einem Oberarzt der (Unfall-)Chirurgie oder der Leitung der Notaufnahme zugewiesen.

Aufbau einer Führungsorganisation

Viele Krankenhäuser nutzen bei besonderen Gefahrenlagen die gleiche Führungsorganisation wie im Normalbetrieb. Das heißt, die Krankenhausleitung ist weitgehend identisch mit der Krankenhauseinsatzleitung. Bei Einsätzen kürzerer Dauer ist das sinnvoll. Bei länger andauernden Einsätzen ist jedoch der Aufbau einer gesonderten Führungsorganisation empfehlenswert.

Weiterführende Informationen

Katastrophenschutzübung "Gamma 2017"

Organisation in Berlin

Die Berliner Krankenhäuser müssen bei Gefahrenlagen jederzeit auf einen Massenanfall von Patientinnen und Patienten vorbereitet sein. Weitere Informationen

Landesübung der Landespolizei

Zusammenarbeit der Behörden

Bei CBRN-Gefahrenlagen ist eine übergreifende Zusammenarbeit aller Behörden und Organisationen erforderlich, um eine flächendeckende medizinische Versorgung sicherzustellen. Weitere Informationen

Üben für die kommende Waldbrandsaison

Gefahrenlagen und Katastrophenschutz

Übersichtsseite: Bei atomaren, biologischen, chemischen und anderen Gefahrenlagen sind Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Berlinerinnen und Berliner erforderlich. Weitere Informationen