Landesverwaltungsamt Personalservice Querschnitt - Widerspruchsangelegenheiten

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FAQ

  • Wo kann ich einen Widerspruch erheben?
    Für alle Dienstkräfte der betreuten Dienststellen, die dem Shared Service des Landesverwaltungsamtes Berlin angeschlossen sind, ist das Landesverwaltungsamt Berlin – PS B – Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin zuständig. Das genaue Stellenzeichen der zuständigen Sachbearbeitung ist auf den aktuellen Besoldungsnachweisen und auf den Bescheiden zu finden.
    • Verbeamtete aktive Dienstkräfte, deren Personalakte beim Landesverwaltungsamt Berlin geführt wird, reichen Ihre Widersprüche in Dienstunfallangelegenheiten beim Landesverwaltungsamt Berlin – PS Q 21 – Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin ein.
    • Verbeamtete aktive Dienstkräfte, deren Personalakte beim Landesverwaltungsamt Berlin geführt wird, reichen Ihre Widersprüche zum Familienzuschlag beim Landesverwaltungsamt Berlin – PS Q 3 – Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin ein.
    • Verbeamtete Dienstkräfte im Ruhestand reichen Ihre Widersprüche in Versorgungsangelegenheiten beim Landesverwaltungsamt Berlin – VS – Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin ein.
      Das gilt auch für Familienzuschlags- und Dienstunfallangelegenheiten der Betroffenen.
      Das genaue Stellenzeichen der zuständigen Sachbearbeitung ist auf den aktuellen Versorgungsnachweisen und auf den Bescheiden zu finden.
    • Verbeamtete Dienstkräfte, die einen Widerspruch in Beihilfeangelegenheiten einreichen wollen, richten diesen an das Landesverwaltungsamt Berlin – BS – Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin.
    • Alle anderen verbeamtete Dienstkräfte im aktiven Dienstverhältnis reichen Ihre Widersprüche in Personalangelegenheiten bei der für sie zuständigen Dienststelle, die den Ausgangsbescheid erlassen hat, ein. Das sind z.B.
      • für die Dienstkräfte der Bezirke das jeweilige Bezirksamt,
      • für Dienstkräfte der Polizei und Feuerwehr die Personalstelle der Polizei,
      • für die Dienstkräfte der Bildungsverwaltung (einschließlich der Lehrkräfte) die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie,
      • für Dienstkräfte der Justiz (einschließlich der Richterinnen und Richter) die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz.
  • Wogegen kann ich Widerspruch einlegen?

    Verbeamtete Dienstkräfte können gegen Verwaltungsakte (§ 35 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG), die ihnen gegenüber erlassen wurden, Widerspruch einlegen, sofern sie diese für rechtswidrig oder unzweckmäßig halten. Ein Widerspruch ist hingegen nicht gegen bloße Mitteilungen oder Hinweise (z. B. Besoldungsnachweise) möglich, da diese keinen Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsrechts darstellen.

  • Wie kann ich einen Widerspruch beim Landesverwaltungsamt Berlin erheben?

    Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesverwaltungsamt Berlin, Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin erhoben werden.
    Ein hausinterner Briefkasten befindet sich am Eingang des Gebäudes. Dieser wird täglich mehrmals geleert.
    Das Landesverwaltungsamt Berlin verfügt derzeit noch über keine allgemein zugängliche elektronische Zugangsöffnung, so dass der Widerspruch nicht per einfacher E-Mail erhoben werden kann. Das gilt auch wenn der Anlage ein eigenhändig unterzeichnetes Widerspruchsschreiben beigefügt wird.

  • Wie wird ein Widerspruch in Personalangelegenheiten beim Landesverwaltungsamt Berlin – PS (alle Bereiche) – behandelt?

    Die zuständige Sachbearbeitung prüft zunächst, ob der Widerspruch vollständig ist.
    Ggf. werden ergänzende Unterlagen angefordert.
    Ist der Widerspruch eindeutig berechtigt, wird der angegriffene Bescheid abgeändert (Abhilfe).
    Ist der Widerspruch nicht berechtigt, nur teilweise berechtigt, unberechtigt oder es bestehen Zweifel an der Berechtigung des Widerspruchs, wird der Widerspruch an die zuständige Widerspruchsstelle weitergeleitet.
    Von dort wird den Widerspruchsführern dann eine Zwischennachricht sowie nach Abschluss der Prüfung der Widerspruchsbescheid übersandt.

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