Landesverwaltungsamt Personalservice Querschnitt - Familienzuschlag

bunter Familien Ausflug

Der Familienzuschlag der Stufe 1, auch bekannt als “Verheiratetenzuschlag”, wurde in Berlin mit Wirkung zum 1. November 2024 abgeschafft.

Hier ist die detaillierte Aufschlüsselung der Neuregelung:
  • Wegfall des Zuschlags:
    Der bisherige Familienzuschlag der Stufe 1, der zuletzt 150,10 Euro betrug und an den Familienstand gekoppelt war, wurde gestrichen.
  • Integration in das Grundgehalt:
    Die eine Hälfte des Betrags (75,05 Euro) wurde pauschal in das Grundgehalt aller Besoldungsgruppen integriert.
    Das bedeutet, jeder Beamte, Richter oder Soldat in Berlin erhält diesen Betrag nun als Teil seines Grundgehalts, unabhängig vom Familienstand.
  • Einführung einer Ausgleichszulage:
    Für diejenigen Dienstkräfte, die zum Stichtag 31. Oktober 2024 Anspruch auf den vollen Familienzuschlag der Stufe 1 hatten, wurde eine Ausgleichszulage eingeführt.
    Diese Zulage hat ebenfalls eine Höhe von 75,05 Euro und dient der Besitzstandswahrung.
    Sie wird also weiterhin an die betroffenen Personen gezahlt, solange die Voraussetzungen für den ursprünglichen Familienzuschlag der Stufe 1 bestehen bleiben.

Wichtig zu wissen:
Die Ausgleichszulage ist nicht dynamisch und wird mit jeder zukünftigen linearen Besoldungserhöhung des Grundgehalts um den entsprechenden Prozentsatz gekürzt (sogenannte “Abschmelzung”).
Dadurch bleibt die Gesamtsumme aus dem integrierten Betrag im Grundgehalt und der Ausgleichszulage aber über die Zeit stabil.

FAQ

  • Wer hat Anspruch auf den Familienzuschlag?

    Anspruch besteht nur für Beamte mit Kindern, für die grundsätzlich Kindergeld bezogen wird.
    Gibt es mehrere anspruchsberechtigte Beamte für dasselbe Kind, wird der Zuschlag nur einmal gezahlt – und zwar an denjenigen, der das Kindergeld erhält.

  • Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?
    • Erklärung zum Familienzuschlag
    • Geburtsurkunde im Original bzw. beglaubigte Abschrift
    • Kindergeldbescheid
  • Mein Kind hat das 18. Lebensjahr beendet.

    Es ist definitiv eine neue unterschriebene Erklärung zum Familienzuschlag einzureichen, da der Familienzuschlag mit dem vollendeten 18. Lebensjahr automatisch eingestellt wird!
    Ein fortlaufender Kindergeldbescheid muss nachgewiesen werden. Die Zahlung des Familienzuschlags ist zwingend an die Zahlung des Kindergeldes gebunden!

  • Was ist, wenn ein Elternteil Elternzeit nimmt?

    Wenn ein Beamter in Elternzeit ist und keine Bezüge erhält, kann der andere Verbeamtete den Kinder-Familienzuschlag beantragen.

  • Wann entfällt der Anspruch auf den Familienzuschlag?

    Wenn die Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung des Kindergeldes nicht mehr vorliegen.

  • Steht der Familienzuschlag bei Heirat zu?

    Der Ehegattenbestandteil des Familienzuschlages ist durch Erlass BerlBVAnpG 2024-2026 zum 31.10.2024 entfallen.
    Für Eheschließungen ab dem 01.11.2024 besteht somit kein Anspruch mehr auf den Familienzuschlag.

  • Was ist die Ausgleichszulage?

    Die Ausgleichszulage wird allen Beamten/Beamtinnen im Land Berlin zur Besitzstandswahrung gezahlt, denen im Oktober 2024 die Stufe 1 (Ehegattenbestandteil) des Familienzuschlages in voller Höhe zustand.

  • In welchem Fall kann der ergänzende Familienzuschlag beantragt werden?

    Wenn die geehelichte Person nicht zum Familieneinkommen beitragen kann, also keine Einkünfte wie Rente oder Elterngeld bezieht.
    Es werden derartige Einkünfte vollständig auf den Anspruch auf ergänzenden Familienzuschlag in Höhe von 1005,29 ( ab 01.11.2024) bzw. 718,65 € ( ab 01.02.2025) angerechnet und dieser kann dann ggf. auf „0“ reduziert werden.

  • Wo finde ich die Erklärungen/Vordrucke zur Beantragung des Familienzuschlages/des ergänzenden Familienzuschlags/der Ausgleichszulage?

    Die erforderlichen Vordrucke sowie Merkblätter und näheren Informationen finden Sie auf der Seite Landesverwaltungsamt Personalservice – Formulare und Merkblätter: Familienzuschlag

  • Wo und wie können die Erklärungen eingereicht werden?

    Die Anträge/Unterlagen/Nachweise können sowohl per E-Mail als auch postalisch an das Landesverwaltungsamt Personalservice PS Q 3 übersandt werden.

  • An wen wende ich mich bei Fragen zum Familienzuschlag?

    Bei Fragen zum Familienzuschlag wenden Sie sich bitte an den für Sie zuständigen Sachbearbeiter.
    Die Kontaktliste finden Sie auf der Seite Landesverwaltungsamt Personalservice Querschnitt – Kontakt PS Q 3

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