Denkmale dürfen gemäß § 11 Abs. 1 des Berliner Denkmalschutzgesetzes (DSchG Bln) nur mit Genehmigung der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde des jeweiligen Bezirks in ihrem Erscheinungsbild verändert, instandgesetzt oder wiederhergestellt werden. Dazu gehören Umbauten, Reparaturen, Renovierungs- und Erneuerungsmaßnahmen, Rückschnitt und Neupflanzungen in Gartendenkmalen sowie Bodeneingriffe im Bereich archäologischer Fundstellen. Auch wenn nicht ausdrücklich in der Denkmalliste oder der Schutzgutausweisung erwähnt, können auf dem Grundstück befindliche Nebenanlagen, die Außenanlagen sowie Innenausstattungen der Gebäude dazugehören. Alle Baumaßnahmen in der prägenden Umgebung von Denkmalen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.
Um die geplante Maßnahme zu beurteilen, benötigt die Untere Denkmalschutzbehörde einen aussagekräftigen Antrag auf Genehmigung. Erst wenn die Genehmigung der zuständigen Behörde vorliegt, darf mit der Maßnahme begonnen werden. Die Genehmigung nach dem DSchG Bln ersetzt nicht Genehmigungen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlich sind (z.B. Baugenehmigung, Fällgenehmigung des Grünflächenamtes usw.).
Sie können Ihren Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung digital per Online-Verfahren, per E-Mail oder schriftlich per Post stellen.
Digitaler Antrag
Über den Basisdienst Digitaler Antrag gelangt Ihr Antrag direkt zu der zuständigen Behörde und kann dort bearbeitet werden. Ein digitaler Antragsassistent unterstützt und begleitet Sie beim Ausfüllen der Formulare.
Weitere Informationen zum digitalen Antragsverfahren erhalten Sie in der Broschüre „Digitale Anträge“.
Schriftlicher Antrag
Einen schriftlichen Antrag per E-Mail oder Post richten Sie an die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Untere Denkmalschutzbehörde, in deren Bezirk sich das Denkmal befindet.
Ausnahmefälle
In besonderen Fällen (Bundesministerien und besondere Bundesbauten etc.) ist das Landesdenkmalamt Berlin unmittelbar für die denkmalrechtliche Genehmigung zuständig.