Ausbildung und Aufgaben der ehrenamtlichen Bezirksbodendenkmalpfleger

Ehrenamtliche Bodendenkmalpfleger

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Der Beauftragte ist berechtigt, gemäß Paragraph 14 Absatz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin Grundstücke zu angemessener Tageszeit zu betreten und in Rücksprache mit dem Landesdenkmalamt Berlin Fundumstände von Bodenfunden zu klären und diese zu bergen. Diese Bereichtigung schließt aus, eigenständig Grabungen durchzuführen und mit dem Metalldetektor nach Bodenfunden zu suchen und zu graben, wofür gesonderte Genehmigungen erforderlich sind.