Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO) beschloss 1972 ein “Internationales Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt” (Welterbekonvention), das inzwischen von über 190 Staaten unterzeichnet worden ist.
In einer „Liste des Welterbes“ werden Stätten geführt, die über ihren nationalen Zeugniswert hinaus von außergewöhnlicher Bedeutung sind. Sie belegen vergangene Kulturen, materielle Spuren von Begegnungen und Austausch, künstlerische Meisterwerke oder einzigartige Naturlandschaften und verdienen es, als weltweites Erbe der Menschheit erhalten und geschützt zu werden.
Voraussetzung für die Anerkennung als Welterbe ist der Nachweis des außergewöhnlichen universellen Wertes. Weitere Kriterien sind die “Einzigartigkeit”, die “Authentizität” und die “Integrität”.
Mit der Unterzeichnung der UNESCO-Welterbe-Konvention verpflichten sich die beteiligten Staaten, die innerhalb ihrer Grenzen gelegenen Welterbestätten zu schützen und für zukünftige Generationen zu erhalten. Die Konvention ist das bedeutendste Instrument, das die internationale Gemeinschaft zum Schutz ihres kulturellen und natürlichen Erbes besitzt.
Auf der Welterbe-Liste stehen gegenwärtig 1223 Kultur- und Naturstätten aus 168 Staaten (Stand 08/2024). Deutschland ist mit 53 Welterbestätten vertreten, darunter dem Aachener Dom, der 1978 als erster deutscher Beitrag aufgenommen wurde, oder das als transnationale Serie von 17 Bauten und Ensembles in sieben Staaten in die Liste des Welterbes aufgenommene architektonische Werk von Le Corbusier. Seit 2024 zählen auch das Residenzensemble Schwerin und die Herrnhute Brüdergemeine zum deutschen Welterbe.