Hinterbliebenenversorgung

Seniorenhände halten Geld und ein Portemonnaie

Auf dieser Seite wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Voraussetzungen zum Erhalt von Hinterbliebenenversorgungsbezügen geben.

Weiterführende Informationen zur Hinterbliebenenversorgung/ Witwen-/Witwergeld, Waisengeld, usw. “entnehmen Sie bitte unserer Seite Häufig gestellte Fragen zur Beamtenversorgung

Kurzübersicht

Grundlage für die Hinterbliebenenversorgung ist das Ruhegehalt, das der Beamte / die Beamtin erhalten hat bzw. hätte erhalten können, wenn er / sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (siehe Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts).

Die Hinterbliebenenversorgung umfasst u.a.

  • Sterbegeld
  • Witwen- oder Witwergeld
  • Waisengeld
  • Unterhaltsbeitrag für Witwen, Witwer und Waisen

Wird die Ehe der Ruhestandsbeamtin bzw. des Ruhestandsbeamten erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte diese bzw. dieser die maßgebliche Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 Satz 1 oder § 108a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht, steht ein Witwen- bzw. Witwergeld nicht zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Für einen Unterhaltsbeitrag gelten erweiterte Anrechnungsvorschriften von Einkünften.

Für die Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung werden folgende Unterlagen benötigt:

1. für die Zahlung von Witwen – bzw. Witwergeld inkl. Sterbegeld

  • Sterbeurkunde (Original)
  • Eheurkunde bzw. Urkunde der eingetragen Lebenspartnerschaft (ggfs. im Original, sofern es noch nicht aktenkundig im Original vorgelegen hat)
  • ggfs. Unterlagen über Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (bspw. Einkommensnachweise ab dem Sterbemonat, Nachweis zum Bezug Krankengeld, Bescheid über Arbeitslosengeld, etc.)
  • ggfs. Unterlagen über Hinterbliebenenrente

2. für die Zahlung von Sterbegeld

  • Sterbeurkunde (Original)
  • Geburtsurkunde (bei Zahlung an die Kinder der bzw. des Verstorbenen; im Original, wenn Urkunden noch nicht aktenkundig im Original vorgelegen haben)
  • ggfs. Urkunde über Namensänderungen (bspw. bei Eheschließungen der Kinder, im Original)
  • ggfs. Nachweis des Verwandschaftsgrades, der häuslichen Gemeinschaft und/oder der überwiegenden Ernährung (bei Zahlung an Verwandte)
  • ggfs. Originalbelege über die Kosten der letzten Krankheit und der Bestattung und Nachweis des Zahlungsträgers (bei Zahlung an sonstige Personen)

3. für die Zahlung von Waisengeld

  • Geburtsurkunde der Waise

wenn die Waise das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat

  • Antragstellung
  • Nachweise über die aktuelle Schul- oder Berufsausbildung
  • ggf. Unterlagen über Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
  • ggf. Unterlagen über Waisenrente

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