Grundlage für die Hinterbliebenenversorgung ist das Ruhegehalt, das der Beamte / die Beamtin erhalten hat bzw. hätte erhalten können, wenn er / sie am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (siehe Allgemeine Information zur Berechnung des Ruhegehalts).
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst u.a.
- Sterbegeld
- Witwen- oder Witwergeld
- Waisengeld
- Unterhaltsbeitrag für Witwen, Witwer und Waisen
Wird die Ehe der Ruhestandsbeamtin bzw. des Ruhestandsbeamten erst nach Eintritt in den Ruhestand geschlossen und hatte diese bzw. dieser die maßgebliche Regelaltersgrenze nach § 38 Abs. 1 Satz 1 oder § 108a Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes bereits erreicht, steht ein Witwen- bzw. Witwergeld nicht zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Für einen Unterhaltsbeitrag gelten erweiterte Anrechnungsvorschriften von Einkünften.