Ihnen stehen Versorgungsbezüge zu, wenn Sie:
1. Beamtin / Beamter auf Lebenszeit sind und
- bei Eintritt in den Ruhestand die allgemeinen Altersgrenze oder eine besondere gesetzliche Altersgrenze (nur für Dienstkräfte des Vollzugs – Feuerwehr, Justizvollzug, Polizeivollzug, – ) erreicht haben,
- eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer anerkannten Dienstunfähigkeit erfolgte,
- auf Antrag ab Vollendung des 63.Lebensjahres (Antragsaltersgrenze) in den Ruhestand versetzt werden, oder
- einen Antrag ab Vollendung des 62.Lebensjahres bei Vorliegen einer Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vom Hundert besitzen und in den Ruhestand versetzt werden
2. Beamtin / Beamter auf Probe sind und
- wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt wurden oder
- eine 5-jährige Wartezeit erfüllt haben.
Für die Wartezeit werden folgenden Zeiten, die kraft Gesetzes ruhegehaltfähig sind oder als solche gelten, berücksichtigt:
- Zeiten im Beamtenverhältnis
- Zeiten des Wehr – oder Ersatzdienstes,
- Zeiten einer geforderten Promotion und der Zugehörigkeit zum Lehrkörper einer Universität nach einer Habilitation (Für den Personenkreis der Professorinnen oder Professoren – § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 LBeamtVG)
- Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst, sofern sie zur Berufung in das Beamtenverhältnis führten (§ 10 LBeamtVG).
Zeiten einer Ausbildung (§ 12 LBeamtVG) und sonstige Zeiten (§11 LBeamtVG ) zählen nicht für die Wartezeit.
Bei einer Entlassung aufgrund einer Dienstunfähigkeit, die nicht infolge eines anerkannten Dienstunfalls eingetreten ist, kann bei Bedürftigkeit auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
Wichtige Hinweise:
Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet nicht der Versorgungsservice des Landesverwaltungsamtes Berlin, sondern die personalaktenführende Dienststelle. Bei Fragen, die das Verfahren der Versetzung in den Ruhestand betreffen, wenden Sie sich bitte an Ihre/n Personalsachbearbeiter/in.
Endet Ihr Beamtenverhältnis durch Entlassung, verlieren Sie sämtliche Ansprüche auf beamtenrechtliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung. Stattdessen werden Sie in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Die Nachversicherung erfolgt durch Ihren Dienstherrn. Ansprüche hieraus richten sich ausschließlich gegen den zuständigen Rentenversicherungsträger.