Landesverwaltungsamt Personalservice Besoldung – FAQ

Rotes Fragezeichen auf weißem Hintergrund
  • Änderung persönlicher Daten
    • Wie zeige ich die Änderung meiner Anschrift an?
      Die Änderung der Anschrift ist über die Dienststelle mitzuteilen.
      Die Dienststelle leitet die Änderung an den Personalservice weiter.
    • Ich habe geheiratet. Was muss ich tun?
      Bitte reichen Sie eine beglaubigte Kopie der Eheurkunde ein.
      Bei einer Eheschließung im Ausland ist eine Apostille notwendig.
    • Was muss ich bei einer Scheidung beachten?
      Der Personalservice benötigt eine beglaubigte Kopie des Scheidungsurteils mit Rechtskraftvermerk.
    • Mein Name oder der Name eines Familienmitglieds haben sich geändert.
      Welche Unterlagen werden benötigt?

      Bitte reichen Sie eine beglaubigte Kopie der Urkunde über die Namensänderung ein.
    • Es gab eine Änderung bei meinem Vornamen und/oder bei meinem Geschlechtseintrag. Was muss ich tun?
      Reichen Sie bitte die entsprechende Personenstandsänderungsurkunde beim zuständigen Sachbearbeiter ein.
  • Anträge

    Die Formulare für das Referat Besoldung finden Sie hier: Landesverwaltungsamt Personalservice – Formulare und Merkblätter.
    Bitte nutzen Sie die aktuellen Formulare.

  • Arbeitszeit
    • Kann ich eine Berechnung der Nettobezüge für verschiedene Arbeitszeiten bekommen?
      Eine genaue Berechnung ist aus organisatorischen Gründen nicht möglich.
      Bitte nutzen Sie einen Online-Rechner dafür.
    • Ändert sich die Arbeitszeit, wenn ich zu einem anderen Dienstherrn abgeordnet werde?
      Ja, wenn Sie zu einer anderen Dienststelle abgeordnet werden, gelten dort die Arbeitszeitregelungen dieser Dienststelle.
      Das kann auch Ihre Besoldung beeinflussen.
      Bei Fragen über Ihre neue Arbeitszeit, wenden Sie sich bitte an die aufnehmende Dienststelle.
  • Bankverbindung
    • Ich möchte meine Bankverbindung ändern. Was muss ich beachten?
      Sie müssen die Änderung Ihrer Bankverbindung mindestens vier Wochen vorher schriftlich und mit Ihrer Unterschrift einreichen.
  • Beihilfe
    • Ich habe Fragen zu meiner Beihilfe. An wen kann ich mich wenden?
      Bei Fragen zu Ihrer Beihilfe wenden Sie sich an den Beihilfeservice im Landesverwaltungsamt Berlin.
      Diese finden Sie hier: Landesverwaltungsamt – Beihilfe.
    • Bei wem reiche ich meine Arztrechnungen ein?
      Die Arztrechnungen und weitere Beihilfeangelegenheiten geben Sie bitte beim Beihilfeservice im Landesverwaltungsamt Berlin ab.
      Diese finden Sie hier: Landesverwaltungsamt – Beihilfe.
  • Besoldung
    • Warum gibt es im Dezember eine Nachberechnung?
      Die jährliche Sonderzahlung bekommen Sie mit den Bezügen für Dezember am letzten Werktag des Novembers.
      Für die Sonderzahlung als sonstiger Bezug gilt das strikte Zuflussprinzip.
      Daher wird die Lohnsteuer im Auszahlungsmonat (hier November) ermittelt.
      Ein weiterer Grund ist die Inanspruchnahme von Sonderurlaub unter Verrechnung der Dezemberbezüge.
    • Warum bekomme ich meine Besoldung in Stufe 1?
      Nach dem Eintritt wird ein Grundgehalt der Stufe 1 (Anfangsstufe) festgelegt.
      Eine höhere Stufe ist möglich, wenn bestimmte Zeiten anerkannt werden.
      Diese Zeiten finden Sie im § 1b Abs. 1 Nr. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) in Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetztes in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE).
      Nach Prüfung der Zeiten bekommen Sie einen Bescheid über die Stufe.
      Die Bearbeitungszeit kann unterschiedlich sein.
    • Wann erfolgt der nächste Stufenaufstieg?
      Der Stufenaufstieg findet gemäß des § 27 Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin (BBesG BE) statt.
      Die genauen Zeiten finden Sie in der folgenden Darstellung.
      • Besoldungsgruppe A 4 bis A 7
        Stufe 1 -> Stufe 2 -> Stufe 3 -> Stufe 4 -> Stufe 5 (Aufstieg jeweils nach zwei Jahren)
        Stufe 5 -> Stufe 6 -> Stufe 7 -> Stufe 8 (Aufstieg jeweils nach drei Jahren)
      • Besoldungsgruppe A 8
        Stufe 1 -> Stufe 2 (Aufstieg jeweils nach zwei Jahren)
        Stufe 2 -> Stufe 3 -> Stufe 4 -> Stufe 5 -> Stufe 6 -> Stufe 7 -> Stufe 8 (Aufstieg jeweils nach drei Jahren)
      • ab Besoldungsgruppe A 9
        Stufe 1 -> Stufe 2 (Aufstieg jeweils nach zwei Jahren
        Stufe 2 -> Stufe 3 -> Stufe 4 -> Stufe 5 (Aufstieg jeweils nach drei Jahren)
        Stufe 5 -> Stufe 6 -> Stufe 7 -> Stufe 8 (Aufstieg jeweils nach vier Jahren
    • Warum konnten Besoldungsänderungen nicht mit der nächsten Bezügezahlung berücksichtigt werden?
      Die Abrechnung der Besoldung findet zur Mitte des Vormonats statt.
      Beispielsweise können Besoldungsänderungen für den Monat Dezember bis zur Mitte des Monats November berücksichtigt werden.
      Bitte beachten Sie außerdem mögliche Bearbeitungszeiten.
    • Warum habe ich keinen Besoldungsnachweis erhalten?
      Besoldungsnachweise werden nur erstellt, wenn sich zahlungsrelevante Änderungen ergeben haben.
      Die Angabe der „Lfd. Nr.“ oben links auf Ihrem Besoldungsnachweis zeigt Ihnen, wie viele Mitteilungen Sie erhalten haben.
      Der letzte Besoldungsnachweis behält bis zu einer Änderung seine Gültigkeit.
      Im Rahmen Ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht sind Sie in besonderem Maße angehalten, Besoldungsnachweise auf Richtigkeit zu überprüfen.
      Unstimmigkeiten sind dem Personalservice unverzüglich anzuzeigen.
  • Elterngeld
    • Kann ich Besoldungsnachweise für die Elterngeldstelle erhalten?
      Ein Nachdruck der Besoldungsnachweise ist nur für die tatsächlich erstellten Besoldungsnachweise möglich.
      Als Einkommensnachweis kann von der Personalstelle auch eine Verdienstbescheinigung erstellt werden.
      Bitte reichen Sie hierfür das zuständige Formular der Elterngeldstelle ein.
      Bei Fragen zu Ihrem Elterngeld wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Elterngeldstelle.
  • Ernennung
    • Werden alle meine Vornamen auf meiner Ernennungsurkunde aufgeführt?
      Auf einer Ernennungsurkunde wird in der Regel nur der Rufname aufgeführt.
      Der Rufname ist zur zweifelsfreien Identifizierung ausreichend.
      Anderweitige Wünsche sind bitte vor der Ernennung geltend zu machen.
    • Woher bekomme ich meine Rentenversicherungsnummer?
      Ihre Rentenversicherungsnummer steht auf Ihrem Sozialversicherungsausweis.
      Wenn Sie keinen Sozialversicherungsausweis haben, wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse oder die Deutsche Rentenversicherung, um die Nummer zu bekommen.
    • Wofür brauche ich die Rentenversicherungsnummer?
      Sie brauchen die Rentenversicherungsnummer für das elektronische Verfahren, wenn Sie krank sind und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigen.
      Sie wird auch gebraucht, wenn Sie nachversichert werden.
    • Warum habe ich keinen Besoldungsnachweis bekommen?
      Sie bekommen einen Besoldungsnachweis nur, wenn sich etwas an Ihrem Gehalt ändert.
      Auf dem Besoldungsnachweis steht oben links eine Nummer.
      Diese zeigt, wie viele Bescheide Sie schon bekommen haben.
      Der letzte Besoldungsnachweis bleibt gültig, bis sich etwas an Ihrem Gehalt ändert.
      Wenn Sie neu eingestellt werden, bekommen Sie Ihren ersten Besoldungsnachweis so schnell wie möglich.
  • Familienzuschlag
  • Firmenticket
    • Unter welchen Voraussetzungen erhalte ich einen Zuschuss zum Firmenticket bzw. Azubiticket?
      Für die Gewährung eines Zuschusses zum Firmenticket beziehungsweise Azubiticket reichen Sie bitte Ihre Erklärung zur Hauptstadtzulage bei Ihrer Dienststelle ein.
      Die Beantragung des Firmentickets erfolgt ebenfalls über Ihre Dienststelle.
      Das Azubiticket müssen Sie eigenständig bei einem Verkehrsunternehmen beantragen.
      Der Nachweis über den Abschluss Ihres Abonnements ist zeitnah beim Personalservice einzureichen.
      Ein Zuschuss kann ausschließlich für die oben genannten Tickets gewährt werden.
  • Formulare

    Die Formulare für das Referat Besoldung finden Sie hier: Landesverwaltungsamt Personalservice – Formulare und Merkblätter
    Bitte nutzen Sie die aktuellen Formulare.

  • Geburt eines Kindes
    • Was muss ich nach der Geburt meines Kindes tun?
      Bitte reichen Sie eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde und Ihre Erklärung zum Familienzuschlag beim Personalservice ein.
      Sollten Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, reichen Sie zusätzlich die Erklärung zur Inanspruchnahme von Elternzeit über Ihre Dienststelle ein.
      Entsprechende Formulare finden Sie unter: Landesverwaltungsamt Personalservice – Formulare und Merkblätter
      Bei Fragen betreffend der Beihilfe, wenden Sie sich bitte an den Beihilfeservice des Landesverwaltungsamtes Berlin.
      Diese finden Sie hier: Landesverwaltungsamt – Beihilfe
    • Wann muss ich Elternzeit beantragen?
      Bitte beantragen Sie die Elternzeit umgehend nach der Geburt Ihres Kindes.
      Um Überzahlungen zu vermeiden, informieren Sie bitte frühzeitig Ihre Dienststelle und den Personalservice über Ihre beabsichtigte Elternzeit.
      Entsprechende Formulare finden Sie hier: Landesverwaltungsamt Personalservice – Formulare und Merkblätter
    • Habe ich Anspruch auf die Erstattung der vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge?
      Für die Zeit, für die Sie Elterngeld nach § 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz beziehen, werden Beamtinnen und Beamten bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 8 sowie Beamtinnen und Beamten mit Anwärterbezügen auf Antrag die beihilfekonformen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe erstattet.
      Für andere Monate einer Elternzeit wird die Beitragserstattung weitergezahlt, solange keine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt wird gemäß §9 Abs. 2 Mutterschutz- und Elternzeitverordnung.
  • Neueinstellungen

    Fragen und Antworten zur Neueinstellung finden Sie unter Ernennung

  • Sonderurlaub
    • Was muss ich bei der Beurlaubung unter Verrechnung der Dezemberbezüge beachten?
      Eine Beurlaubung unter Verrechnung der Dezemberbezüge kann nur für volle Wochen beantragt werden.
      Die Höchstdauer von vier Wochen darf nicht überschritten werden.
      Die Bezüge für den Beurlaubungszeitraum werden zunächst als Vorschuss gewährt.
      Die Verrechnung erfolgt dann mit den Bezügen für Dezember.
      Endet das Beamtenverhältnis vorzeitig, wird der Vorschuss zurückgefordert.
      Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten wird dieser dann mit den laufenden Bezügen verrechnet.
      Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt entnehmen.
      Das Merkblatt finden sie hier: Landesverwaltungsamt Personalservice – Formulare und Merkblätter: Sonderurlaub
  • Sonderzahlung
    • Aus welchen Gründen findet im Dezember eine Nachberechnung statt?
      Die jährliche Sonderzahlung wird Ihnen mit den Bezügen für Dezember am letzten Werktag des Novembers ausgezahlt.
      Für die Sonderzahlung als sonstiger Bezug findet das strikte Zuflussprinzip Anwendung.
      Daher wird die Lohnsteuer im Auszahlungsmonat November ermittelt.
    • Warum erhalte ich keine Sonderzahlung?
      Voraussetzung für den Anspruch ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen.
      Das hauptberufliche Dienstverhältnis oder- Ausbildungsverhältnis muss bereits ab dem 1. Juli unterbrochen bestehen.
  • Steuer
    • Warum werden meine Lohnsteuerabzugsmerkmale (Freibeträge, Steuerklasse, Religionszugehörigkeit) auf meinem Besoldungsnachweis nicht berücksichtigt?
      Die Lohnsteuer wird anhand der mittels ELStAM-Abgleiches übermittelten Lohnsteuerabzugsmerkmale festgesetzt.
      Eine Änderung ist nur über Ihr Wohnsitzfinanzamt möglich.
      Bitte wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt.
      Möglicherweise kann die Änderung erst mit einer künftigen Abrechnung berücksichtigt werden.
    • Wann erhalte ich meine Lohnsteuerbescheinigung?
      Den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit den Lohnsteuerdaten für Ihren Beschäftigungszeitraum des laufenden Jahres erhalten voraussichtlich innerhalb der ersten zwei Monate des Folgejahres.
    • Warum findet bei der Zahlung von sonstigen Bezügen eine Nachberechnung in den Vormonat statt?
      Für sonstige Bezüge findet das strikte Zuflussprinzip Anwendung.
      Daher wird die Lohnsteuer im Auszahlungsmonat ermittelt.
    • Warum werden meine Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis mit der Steuerklasse VI versteuert, wenn ich in den Ruhestand eingetreten bin?
      Nach dem Eintritt in den Ruhestand werden die Bezüge aus dem aktiven Dienstverhältnis in der Regel als zusätzliche Einkünfte betrachtet, die neben der Pension erzielt werden.
      Diese zusätzlichen Bezüge können steuerlich anders behandelt werden, oft unter Anwendung der Steuerklasse VI, um sicherzustellen, dass die entsprechenden Lohnsteuerabzüge korrekt vorgenommen werden.
  • Vermögenswirksame Leistung
    • Wie kann ich die Überweisung vermögenswirksamer Leistungen beantragen?
      Bitte reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag zusammen mit der Bestätigung Ihres Anlageinstituts ein.
      Die Beantragung ist für zwei Monate rückwirkend des laufenden Jahres möglich.
      Bitte informieren Sie uns rechtzeitig über die Auflösung Ihres Vertrages.
  • Versorgung
    • Ich habe Fragen zu meiner Versorgung (z. B. Versorgungsauskunft, Antrag auf vorübergehende Erhöhung des Ruhegehalts o. Ä.). An wen kann ich mich wenden?
      Bitte wenden Sie sich bei Versorgungsangelegenheiten / Fragen rund um die Versorgung an die Pensionsstelle des Landesverwaltungsamtes Berlin.
      Diese finden sie hier: Landesverwaltungsamt – Pensionsstelle
  • Widersprüche
    • Wie kann ich Widerspruch erheben?
      Der Widerspruch kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesverwaltungsamt Berlin, Fehrbelliner Platz 1, 10707 Berlin erhoben werden.
      Das Landesverwaltungsamt Berlin hat keine elektronische Zugangsöffnung, so dass ein Widerspruch nicht per E-Mail erhoben werden kann.
  • Zulagen
    • Aus welchem Grund erhalte ich nicht die volle Hauptstadtzulage?
      Die volle Höhe der Hauptstadtzulage wird nur gewährt, wenn Sie eine Erklärung zur Hauptstadtzulage eingereicht haben.
      Bis dahin wird eine sogenannte fiktive Hauptstadtzulage gewährt.
      Sie entspricht der vollen Hauptstadtzulage abzüglich des Zuschusses zum Firmenticket.
    • Warum erhalte ich die Ministerialzulage nicht in Höhe der Bundesbesoldung?
      Die Höhe der Besoldung richtet sich bei einer Abordnung vom Land Berlin an einen anderen Dienstherrn nach der Besoldungsordnung A des Bundesbesoldungsgesetz in der Überleitungsfassung für Berlin.
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