Sonderurlaub für die Erkrankung eines Kindes

Nach Nr. 1.4 Abs. 1 der Ausführungsvorschriften über den Urlaub der beamteten Dienstkräfte sowie Richterinnen und Richter aus besonderen Anlässen (AV Sonderurlaubsverordnung – AV SUrlVO) besteht in jedem Urlaubsjahr für jedes Kind ein Anspruch auf Sonderurlaub für längstens 10 Arbeitstage.

Für die Urlaubsjahre 2024 und 2025 wurde die Anspruchsdauer gemäß Nr. 1.4 Abs. 4 AV SUrlVO auf 15 Arbeitstage pro Urlaubsjahr erhöht. Die Regelung ist mit Ablauf des Urlaubsjahres 2025 ausgelaufen.

Demzufolge besteht nach Nr. 1.4 Abs. 1 AV SUrlVO für verbeamtete Dienstkräfte des Landes Berlin ab 01.01.2026 für jedes Kind der reguläre Anspruch auf Sonderurlaub für längstens 10 Arbeitstage.

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