Informationsschreiben des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) an die Besoldungsstellen des Bundes, der Länder, und Kommunen

Störung ELStAM-Mitteilung (Auswirkung auf die Lohn-, Gehalts- und Bezügeabrechnungen Januar 2026)

Aufgrund einer technischen Störung kam es bei der Bereitstellung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Anfang Dezember zu Unregelmäßigkeiten. Zum einen wurden die ELStAM teilweise verspätet bereitgestellt und zum anderen enthielten die bereitgestellten ELStAM teilweise nicht alle notwendigen Werte. Der Fehler wurde identifiziert und wird aktuell bereinigt.

Aufgrund der verspätet bereitgestellten ELStAM durch das BZSt unterblieb bei den betroffenen vorschüssig zahlenden Arbeitgebern (insbesondere Bezügestellen im öffentlichen Dienst, also auch im Land Berlin) in der Bezügeabrechnung für den Monat Januar 2026 möglicherweise die erstmalige Berücksichtigung der Werte der privaten Kranken -und Pflegeversicherungen.

In anderen Fällen kam es dazu, dass die erstmalige Übermittlung der Werte der privaten Kranken -und Pflegeversicherungen durch das BZSt an die Arbeitgeber unterblieben ist. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Unternehmen der privaten Kranken -und Pflegeversicherung die entsprechenden Werte erfolgreich an das Bundeszentralamt für Steuern übersendet haben, insbesondere wenn ein Nachweis der Datenübermittlung (§ 93c AO) der Versicherung vorliegt. Eine Nachfrage bei Ihrem Versicherungsunternehmen ist deswegen grundsätzlich nicht erforderlich.

In beiden Fällen kam es leider dazu, dass die Bezüge für den Januar 2026 ohne die Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen für die private Kranken -und Pflegeversicherung berechnet wurden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass zum 1. Januar 2026 die Mindestvorsorgepauschale entfällt. Über die Mindestvorsorgepauschale wurden Vorsorgeaufwendungen pauschal mit 12 % des Arbeitslohns, max. mit 3 000 € (Steuerklasse III) bzw. 1 900 € (alle anderen Steuerklassen) berücksichtigt. Somit ist in diesen Fällen die zu zahlende Lohnsteuer höher als die eigentliche Lohnsteuer unter Berücksichtigung der Beitragswerte für die private Kranken -und Pflegeversicherung, was einen verringerten Auszahlungsbetrag zur Folge hat. Eine Änderung der Bezüge des Monats Januar 2026 ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Jedoch wird zeitnah eine Nachberechnung erfolgen. Sie müssen diesbezüglich nichts weiter veranlassen. Bitte sehen Sie von Nachfragen ab.

Der Personenkreis mit freier Heilführsorge ist vom Fehler nicht betroffen. Für diese Beschäftigten ist die Mindestvorsorgepauschale nicht mehr anzuwenden.

Durch die verspätetet Bereitstellung der ELStAM kann es auch dazu kommen, dass andere Merkmale der ELStAM (z.B. Steuerklasse) nicht in der Monatsliste berücksichtigt wurden. Diese Merkmale werden ebenfalls mit der Bereinigung bereitgestellt.

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