Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ab 01.01.2026

Die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung werden ab dem 01.01.2026 als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) durch die Finanzverwaltung an die Arbeitgeber/Dienstherrn übermittelt.
Eine durch das Versicherungsunternehmen ausgestellte (Papier-)Bescheinigung ist durch den Arbeitgeber/Dienstherrn nicht zu berücksichtigen.
Sollten Sie der Datenübermittlung bei Ihrem Versicherungsunternehmen widersprochen haben, können die Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nicht bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale berücksichtigt werden.

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Rollstuhlgerechter Zugang über Rampen

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Parkplatz rollstuhlgeeignet (in der Württembergische Straße )

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