Information zur Einreichung von kieferorthopädischen Behandlungsplänen

Mit dem Inkrafttreten der 2. Änderungsverordnung zur LBhVO am 21.01.2017 haben sich die Voraussetzungen zur Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung (KfO) geändert.

Eine Prüfung und Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung kann seit diesem Zeitpunkt nur noch erfolgen, wenn die im neu von der Beihilfestelle zur Verfügung gestellten Vordruck Prüfung der Beihilfefähigkeit für KfO aufgeführten Punkte von dem / der Kieferorthopäden / Kieferorthopädin beantwortet und durch Unterschrift des / der Behandlers / Behandlerin durch Ausfüllen des Vordrucks schriftlich bestätigt werden.

Aktuell erreicht uns eine Vielzahl von Anträgen auf Prüfung der Beihilfefähigkeit einer KfO, bei denen diese Bestätigungen des behandelnden Kieferorthopäden leider fehlen. Da diese Anträge von der Beihilfestelle in der vorliegenden Form nicht bearbeitet werden können, bitten wir um Verständnis, dass wir diese Anträge zur Vervollständigung der Antragsunterlagen wieder an die betroffenen Kundinnen und Kunden zurücksenden.

Eine spätere Zusortierung nachgereichter Unterlagen bzw. Ergänzung oder der Austausch von Anträgen ist aufgrund der hohen Anzahl der eingehenden Anträge auf Prüfung einer kieferorthopädischen Behandlung in der Beihilfestelle aus logistischen Gründen leider nicht möglich und würde zu weiteren Verzögerungen in der Bearbeitung dieser Anträge führen. Hierfür bitten wir um Ihr Verständnis.

Eine zeitnahe Bescheiderteilung für die Anträge auf Prüfung der Beihilfefähigkeit einer kieferorthopädischen Behandlung ist regelmäßig möglich, wenn der Antrag vollständig ausgefüllt ist – insb. der / die behandelnde Kieferorthopäde / Kieferorthopädin alle Angaben zur behandelten Person, dem Datum der Befunderhebung und der Grundlage der geplanten KFO-Behandlung angibt – und der Behandlungsplan in Kopie beigefügt ist.

Vielen Dank!

Ihre Beihilfestelle

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Rollstuhlgerechter Zugang über Rampen

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