Die Beihilfestelle erreicht aktuell täglich eine sehr große Zahl von „nur vorsorglich“ für den Bedarfsfall ausgestellten Vollmachten für die Beihilfeantragstellung. Soweit Sie einer Person Ihres Vertrauens vorsorglich eine Vollmacht erteilen wollen, ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit grundsätzlich der bevollmächtigten Person auszuhändigen. Diese kann die Vollmacht dann bei der dann ersten Antragstellung als bevollmächtigte Person mit dem Beihilfeantrag der Beihilfestelle vorlegen.
Eine frühzeitige und lediglich – nur vorsorgliche – Hinterlegung der Vollmacht bei der Beihilfestelle für den Bedarfsfall muss auf wenige begründete Einzelfälle beschränkt bleiben (z. B. Krankenhausaufenthalt).