Die Bewilligung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff SGB XII im Einzelfall ist eine Bezirksaufgabe, die von den Geschäftsbereichen Soziales oder Jugend (vgl. § 53 AG KJHG - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes) wahrgenommen wird. Sie wird nach den Grundsätzen des Fallmanagements erbracht.
Das Fallmanagement des Jugendamtes ist zuständig für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr mit einer geistigen und / oder körperlichen Behinderung.






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